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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.08.2014 RT140096

August 12, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·675 words·~3 min·1

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140096-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. August 2014

in Sachen

A._____,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____,

Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Juni 2014 (EB140285-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Juni 2014 hatte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wallisellen- Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 25. März 2014) – gestützt auf den Pfändungsverlustschein des Betreibungsamts Wallisellen vom 31. Mai 1999 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 57'720.15 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid erteilt (Urk. 13). b) Mit Eingabe vom 19. Juli 2014 (zur Post gegeben am 21. Juli 2014, eingegangen am 22. Juli 2014) stellte der Beklagte die Gesuche (Urk. 12): "1. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde sei zu verlängern 2. Um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege" c) Dem Beklagten wurde noch am 22. Juli 2014 per Telefax mitgeteilt, dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist nicht möglich sei (Urk. 14). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Wie noch zu zeigen sein wird, kann auf Weiterungen verzichtet werden. 2. a) Wie dem Beklagten bereits mitgeteilt wurde, kann die Frist zur Einreichung einer Beschwerde nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 321 ZPO). Demgemäss ist dessen Fristerstreckungsgesuch abzuweisen. b) Der Beklagte hat das Urteil vom 30. Juni 2014 am 10. Juli 2014 entgegengenommen (Urk. 11). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen lief demzufolge am 6. August 2014 ab (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Innert Frist ist keine Beschwerde des Beklagten mit Anträgen und einer Begründung, weshalb das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach fehlerhaft sein soll, eingegangen (seine Eingabe vom 19. Juli 2014 stellt noch keine Beschwerde dar), weshalb das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist.

- 3 - 3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Damit wird das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist dieses entsprechend abzuschreiben. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 57'720.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. August 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: dz

Beschluss vom 12. August 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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