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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.04.2014 RT140041

April 17, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,134 words·~6 min·3

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140041-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 17. April 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, 1, 2 vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, Alimente und KKBB der Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Februar 2014 (EB130409-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit unbegründetem Urteil vom 15. Januar 2014 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2013) für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 174'500.– nebst 5% Zins seit 31. Oktober 2013 sowie für die Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 13 S. 2). Dieses Urteil ging dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 20. Januar 2014 zu (Urk. 14/2). 1.2 Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen bei der Vorinstanz am 4. Februar 2014) verlangte der Gesuchsgegner die schriftliche Begründung des Urteils (Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf dieses Begehren wegen Fristversäumnis nicht ein (Urk. 16 S. 2 = Urk. 25 S. 2). Diese Verfügung erhielt der Gesuchsgegner am 7. Februar 2014 (Urk. 17/1). 1.3 Am 14. Februar 2014 ging ein Schreiben des Gesuchsgegners vom 10. Februar 2014 unter Beilage des Urteils vom 15. Januar 2014 bei der angerufenen Kammer ein und wurde – in der Annahme, dass es sich um ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung des Urteils vom 15. Januar 2014 handle – an die Vorinstanz weitergeleitet (Urk. 18; Urk. 19). 1.4 In der Folge setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. Februar 2014 eine Frist von 7 Tagen an, um sich eindeutig darüber zu äussern, ob er mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2014 habe erheben wollen oder aber ob er mit vorgenannter Eingabe ein Gesuch um Wiederherstellung der ihm mit Urteil vom 15. Januar 2014 angesetzten Frist betreffend Begehren um schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheids zu stellen beabsichtige. Diese Frist wurde dem Gesuchsgegner unter der Androhung angesetzt, dass im Säumnisfall oder bei unklarer Äusserung davon ausgegangen werde, dass er mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

- 3 die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Februar 2014 habe erheben wollen (Urk. 20 S. 3). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 5. März 2014 zugestellt (Urk. 21/1). Innert Frist liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen. 1.5 Mit Verfügung vom 21. März 2014 nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2014 offenbar das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2014 habe ergreifen wollen, und übermittelte die Akten an das Obergericht (Urk. 22 S. 3). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 25. März 2014 zugestellt (Urk. 23). Innert der diesbezüglich laufenden Beschwerdefrist ist seitens des Gesuchsgegners nichts eingegangen. 2. Durch die Abklärungen der Vorinstanz hat sich ergeben, dass der Gesuchsgegner gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Februar 2014 Beschwerde erheben will, hat er sich doch innert der ihm hierfür angesetzten Frist nicht vernehmen lassen und damit nichts Gegenteiliges erklärt. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 3.1 Mit seiner Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner die Gutheissung seines Gesuchs um Begründung des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Januar 2014. Er bringt vor, dass er die Frist um einen Tag infolge Krankheit und Unachtsamkeit verpasst habe. Da diese Angelegenheit (Betreibung von Fr. 175'000.–) keine Bagatelle sei und weil er arbeitslos und vermögenslos sei, bitte er um Gnade (Urk. 24). 3.2 Der Gesuchsgegner setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, wonach die Frist zum Stellen des Gesuchs um Begründung am 30. Januar 2014 abgelaufen sei (Urk. 25 S. 2). Er bringt lediglich vor, krank und unachtsam gewesen zu sein, weshalb er die Frist verpasst habe. Dies aber hätte er in einem Gesuch um Wiederherstellung der Frist betreffend Begehren um schriftliche Begründung vorbringen müssen. Die entsprechende Gelegenheit, um Wiederherstellung genannter Frist zu ersuchen, wurde dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz geboten (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2014, Urk. 20), indes nutzte der Gesuchsgegner diese nicht. Entsprechend ist darauf

- 4 nicht weiter einzugehen. Ohnehin ist die angerufene Kammer zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der fraglichen Frist nicht zuständig (Art. 148 ZPO). Damit aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 174'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 17. April 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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