Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140031-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M.Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 7. April 2014
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Ufficio esazione e condoni
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Februar 2014 (EB140120-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 26. Februar 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Ufficio Esecuzione B._____ (Zahlungsbefehl vom 18. November 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'250.– nebst Zins zu 3 % seit 1. Januar 2014 sowie für Fr. 116.85. Die Kosten wurden der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt und der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung abgewiesen (Urk. 11 S. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 15. März 2014 (Datum des Poststempels) erhob die Gesuchsgegnerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid rechtzeitig (vgl. Urk. 8) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 10 S. 1): Wir beantragen "a) den Urteilsentscheid des Bezirksgerichts aufzuheben und in der Sache neu auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens zu entscheiden, oder ersatzweise b) den Urteilsentscheid des Bezirksgerichts aufzuheben und in der Sache zurück an eine andere Kammer / Richter des Bezirksgerichts zur Neu-Verhandlung zurück zu verweisen. c) die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung, anlässlich derer sämtliche vollständigen Beweismittel und allfällige Ergänzungsanträge in der Sache gestellt werden können." 2. Da sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt das Beschwerdeverfahren in den Art. 319 ff. ZPO. Aus den dortigen Bestimmungen ist ersichtlich, dass für das Beschwerdeverfahren keine mündliche und öffentliche Verhandlung vorgesehen ist. Sowohl die Beschwerdebegründung als auch die Beschwerdeantwort sind dem Gericht schriftlich einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Gericht fällt daraufhin – ohne mündliche und öffentliche Verhandlung – einen Entscheid, der den Parteien mit einer schriftlichen Begründung eröffnet wird (Art. 327 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren besteht somit kein Anspruch auf
- 3 eine mündliche und öffentliche Verhandlung. Das diesbezügliche Begehren der Gesuchsgegnerin ist daher abzuweisen. 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 5.1. Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen Einspracheentscheid ("Notifica della tassazione decisione su reclamo") des Ufficio tassazione persone giuridiche vom 7. Februar 2013 für die direkte Bundessteuer 2011 (Urk. 3/2). Hierbei erwog sie, dass die Einwendung der Gesuchsgegnerin, wonach die Steuern willkürlich nach Ermessen festgesetzt worden seien, im Rechtsöffnungsverfahren nicht beachtlich sei, sondern mit einem Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid hätte geltend gemacht werden müssen. Die weitere Einwendung der Gesuchsgegnerin, die Akten seien unvollständig, da die Begründung des Einspracheentscheides fehle, liess die Vorinstanz ebenfalls nicht gelten und hielt fest, dass der vorgelegte Einspracheentscheid sämtliche für die Prüfung der Rechtsöffnung massgeblichen Informationen enthalte, weshalb diesem trotz fehlender Begründung die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zuzusprechen sei (Urk. 11 S. 2 f.). 5.2. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Beschwerde sinngemäss aus, es sei ihr unmöglich gewesen, ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid zu ergreifen, da ihr der Einspracheentscheid "nicht oder zumindest nicht in der zur Beurteilung eines Anfechtungserfordernisses erforderlichen Vollständigkeit" zugestellt worden sei. Daher sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
- 4 worden. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei damit bereits aus formellen Gründen abzuweisen, da der Rechtsöffnungstitel nicht vollständig sei schliesslich fehle das einzig entscheidende Dokument "zur Beurteilung der sachlichen Rechtmässigkeit des zugrunde liegenden Entscheids". Überdies würde es gegen Art. 9 BV sowie das Prinzip der Steuergerechtigkeit verstossen, wenn der Gesuchstellerin Rechtsöffnung erteilt und damit die Durchsetzung einer Steuerzahlung erwirkt werde, wenn unzweifelhaft erwiesen sei, dass diese Steuerzahlung der Höhe nach schlicht falsch sei, da sie willkürlich eingeschätzt worden sei. Sie (die Gesuchsgegnerin) habe anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Vorinstanz Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG vorgebracht, welche jedoch von der Vorinstanz "vollkommen ignoriert" worden seien. Zudem - so die Gesuchsgegnerin weiter - wäre später ohnehin Aberkennungsklage oder negative Feststellungsklage zu erheben, weshalb sich die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schon aus rein prozessökonomischen Gründen aufdränge (Urk. 10 S. 1 f.). 5.3.1. Bezüglich der Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnungen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 11 S. 2). 5.3.2. Die Gesuchsgegnerin moniert in der Hauptsache, die gegnerische Forderung sei zu hoch, da sie (die Gesuchsgegnerin) zu hoch eingeschätzt worden sei, nachdem sie keine Steuererklärung eingereicht habe. Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, hätte die Gesuchsgegnerin gegen den Einspracheentscheid der Gesuchstellerin ein Rechtsmittel ergreifen können und müssen, um ihre Beanstandungen an der Höhe der Veranlagung geltend zu machen. Zu diesem Zweck ist der Entscheid auch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Dies hätte sie - entgegen ihren Ausführungen selbst dann machen können, wenn ihr die Begründung zum Einspracheentscheid tatsächlich nicht zugestellt worden wäre. Diesfalls hätte sie mit ihrem Rechtsmittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen können. Nachdem sie dies jedoch nicht gemacht hat, schadet es der Qualifikation des
- 5 - Einspracheentscheides als definitiver Rechtsöffnungstitel nicht, dass die Gesuchstellerin den Anhang - die Begründung - nicht mit eingereicht hat. Wie die Vorinstanz ebenfalls bereits korrekt festgehalten hat, ergeben sich aus dem Einspracheentscheid sämtliche für die definitive Rechtsöffnung relevanten Informationen. Die Gesuchsgegnerin macht zudem keine Nichtigkeitsgründe geltend, welche sich eventuell erst aus der Begründung desselben erschliessen könnten. Wie bereits mehrfach erwähnt, wehrt sie sich hauptsächlich gegen die Höhe der Veranlagung, welche sie jedoch durch das Einreichen einer Steuererklärung hätte korrigieren können. 5.3.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 6.2. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'366.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: js
Urteil vom 7. April 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...