Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140010-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Urteil vom 15. April 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. November 2013 (EB130127-A)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen sich vor der Vorinstanz in einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung gegenüber. Die in Betreibung gesetzte Forderung stammt aus Schreinerarbeiten, welche die Klägerin für den Beklagten im Jahr 1996 ausgeführt hatte. Der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagter) vertrat dabei den Standpunkt, die in Betreibung gesetzte Forderung sei verjährt. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Klägerin) hielt dem entgegen, die Verjährung sei verschiedentlich unterbrochen worden und daher noch nicht eingetreten. 2. Die Vorinstanz fällte am 15. November 2013 ihren Entscheid. Sie betrachtete die Forderung als noch nicht verjährt und gewährte die Rechtsöffnung. Der Entscheid lautet wie folgt (Urk. 11 S. 13 f.):
" 1. Der Klägerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten ZH, Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2013, für Fr. 12'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 1999. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 320.– wird von der Klägerin bezogen, ist ihr aber vom Beklagten zu ersetzen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 972.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Beklagte innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids beim zuständigen Gericht unter Beilage dieses Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 6. (Rechtsmittel Beschwerde)."
3. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 15. November 2013 erhob der Beklagte frist- und formgerecht am 28. Januar 2014 eine Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 17 S. 2):
- 3 - " Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 25.09.2013 in der Betreibungssache Nr. … vom 27.05.2013 des Betreibungsamtes Bonstetten sei vollumfänglich abzuweisen. Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Affoltern vom 15.11.2013 sei aufzuheben (Urteil Nr. EB130127-A/U). Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 4. Nachdem der Beklagte innert Nachfrist am 28. Februar 2014 einen Kostenvorschuss über Fr. 450.– einbezahlt hatte (Urk. 23 f.), wies die Kammerpräsidentin mit Verfügung vom 7. März 2014 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (Urk. 25 S. 3). 5. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort in Anwendung von Art. 321 Abs. 1 ZPO zu verzichten. II. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dabei kann jede Rechtsverletzung angeführt werden, die Sachverhaltserstellung kann aber nur als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von willkürlich gerügt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Rein appellatorische Kritik ist dabei unbehelflich. Der Beschwerdeführer muss klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Beschwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO herrscht schliesslich ein umfassendes Novenverbot, sowohl für echte als auch unechte Noven. Neue rechtliche und normative Vorbringen sind aber zulässig (statt vieler: Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
- 4 - Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, je m.w.H.). III. 1.1. Die Vorinstanz hatte ihrem Urteil zugrunde gelegt, dass die Klägerin für den Beklagten im Jahr 1996 Schreinerarbeiten ausgeführt hatte. In der Folge habe der Beklagte bezüglich der daraus stammenden Geldforderungen eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung abgegeben, die als provisorischer Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren sei (Urk. 11 S. 5 f. E. 3). Sie verwarf sodann die Verjährungseinrede des Beklagten. Er habe zwar am 1. Juli 2001 gültig auf die Einrede der Verjährung verzichtet, dieser Verzicht könne aber längstens bis zum 1. Juli 2011 gelten, weshalb nun die Verjährung nach Treu und Glauben wieder vorgebracht werden könne. Da der Beklagte die fällige und schriftlich bezifferte Handwerkerforderung am 31. Oktober 1997 unterschriftlich anerkannt habe, ging sie von einer zehnjährigen Verjährungsfrist beginnend am 31. Oktober 1997 aus (Urk. 11 S. 8 f. E. 4.2.1.). Der Beklagte habe zwischen dem 21. Dezember 2001 und dem 27. Dezember 2005 Abschlagszahlungen geleistet sowie in E-Mails vom 13. April 2005, 11. April 2006 und vom 15. November 2009 seine Schuld anerkannt. Diese Handlungen hätten jeweils die Unterbrechung der Verjährung bewirkt. Im Ergebnis kam sie zum Schluss, die Schuld verjähre erst am 15. November 2019. Im Zeitpunkt der Betreibung, am 27. Mai 2013, sei die Schuld daher noch nicht verjährt gewesen (Urk. 11 S. 9 f. E. 4.2.2.). 1.2. Der Beklagte bestritt mit Nichtwissen, zwischen dem 21. Dezember 2001 und dem 27. Dezember 2005 Abschlagszahlungen getätigt zu haben. Die Vorinstanz qualifizierte diese Bestreitung als nicht glaubhaft, da sie erst anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung zum ersten Mal vorgebracht worden war. Auch folgte sie dem Einwand des Beklagten, die E-Mails, in denen die Schuld anerkannt worden sei, stammten nicht von ihm, nicht. Sie argumentierte dabei hauptsächlich damit, dass aufgrund des Inhalts der betreffenden E-Mails davon ausgegangen werden müsse, dass diese vom Beklagten stammten, sowie dass diese
- 5 von E-Mailadressen stammten, die anerkanntermassen dem Beklagten zuzuordnen seien (Urk. 11 S. 9 f. E. 4.2.2.). Im Ergebnis erteilte sie daher die provisorische Rechtsöffnung (Urk. 11 S. 12. E. 4.3.). 2.1. Der Beklagte geht mit seiner Beschwerde nicht gegen die materiellrechtlichen Erwägungen der Vorinstanz vor; seine Kritik richtet sich nur gegen ihr Vorgehen bei der Sachverhaltserstellung. 2.2. In rechtlicher Hinsicht rügte er diesbezüglich, die Vorinstanz habe nicht begründet, wieso E-Mails als Urkunden gelten, obwohl dies entscheiderheblich sei. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 17 S. 7 oben). Weiter habe die Klägerin mit ihrer Replik eine E-Mail vom 27. Mai 2005 zum ersten Mal erwähnt und eingereicht. Ihm sei in der Folge nur die förmliche Gelegenheit eingeräumt worden, die E-Mail anzuschauen und dazu Stellung zu nehmen. Er sei darauf nicht vorbereitet gewesen und, da er ohne Laptop ans Gericht gekommen sei, habe er die E-Mail nicht mit seinem E-Mail-Bestand vergleichen können. Dadurch sei der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden (Urk. 17 S. 9 unten f.). Sodann sei die Vorinstanz bezüglich des Nachweises der verjährungsunterbrechenden Umstände davon ausgegangen, dass es genüge, diese Umstände glaubhaft zu machen. Diese Umstände müssten aber gemäss einhelliger Lehre durch Urkunden bewiesen werden (Urk. 17 S. 5 Ziff. 2). Schliesslich habe die Vorinstanz E-Mails zu Unrecht als Urkunden qualifiziert. Als Urkunden könnten nur unterschriebene und dauerhafte Schriftstücke gelten. Einer E-Mail kämen diese Eigenschaften nicht zu. Da das Rechtsöffnungsverfahren als Urkundenprozess ausgestaltet sei, könnten E-Mails in diesem nie berücksichtigt werden (Urk. 17 S. 10 f.). 2.3. Das Hauptgewicht seiner Kritik am vorinstanzlichen Entscheid legt der Beklagte aber auf die Schlüsse tatsächlicher Art, welche die Vorinstanz aufgrund der Akten und der Ausführungen der Parteien gezogen hatte: Die Vorinstanz habe in falscher und unzulässiger Weise geschlossen, es sei glaubhaft, dass er zwischen dem 21. Dezember 2001 und dem 27. Dezember 2005 Abschlagszahlungen geleistet habe, obwohl er diese mit Nichtwissen bestritten habe (Urk. 17 S. 13 f. Ziff. 5). Auch sei es entgegen der Vorinstanz keineswegs glaub-
- 6 haft, dass er der Urheber derjenigen E-Mails sei, denen sich verjährungsunterbrechende Erklärungen entnehmen liessen. Zudem habe die Vorinstanz seinen eigenen Äusserungen, dem Text der streitgegenständlichen E-Mails sowie den Vorbringen der Klägerin einen falschen Bedeutungsgehalt beigemessen (Urk. 17 S. 6 ff. Ziff. 3). 2.4. Soweit zur Entscheidfindung nötig wird nachfolgend detailliert auf die Kritik des Beklagten eingegangen. 3.1. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der darauf fussenden Begründungspflicht, dass sich das Gericht auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte konzentrieren kann. Die Begründung muss es der vom Entscheid betroffenen Person ermöglichen, die Entscheidfindung nachzuvollziehen und den Entscheid in Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.2. mit Verweis auf BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 und BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 ). Wie die Ausführungen des Beklagten zeigen, war er in der Lage, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Die betreffende Rüge erweist sich damit als unbegründet. 3.2. Der Grundsatz der Waffengleichheit ist ein Teilaspekt des Rechts auf faires Verfahrens. Er leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab. Er besagt, dass beiden Parteien sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht die gleichen Möglichkeiten und Mittel, um ihren Standpunkt zu vertreten, zur Verfügung stehen müssen (BGE 133 I 1 E. 5.3.1 m.w.H.). Der Beklagte macht nun geltend, dieser Grundsatz sei verletzt worden, indem ihm nur die förmliche Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu einem anlässlich der Verhandlung erstmals erwähnten und eingereichten Dokument Stellung zu nehmen (Urk. 17 S. 9 unten f.). Er führt nicht aus, inwiefern der Klägerin andere oder bessere Mittel zur Verfügung gestellt worden wären, zumal solche auch nicht ersichtlich sind. Soweit er geltend machen will, ihm sei es aufgrund der Situation (fehlende Möglichkeit, die eingereichte E-Mail mit dem eigenen E-Mailbestand vergleichen zu können), bzw. aufgrund des Zeitmangels nicht möglich gewesen, adäquat zu reagieren, hätte er dies sogleich bei der Vorinstanz geltend machen müssen und können.
- 7 - Eine solche Rüge ist im Beschwerdeverfahren verspätet und damit unbeachtlich. Auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit erweist sich damit als unbegründet. 3.3.1. Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG müssen Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, glaubhaft gemacht werden. Zur Beurteilung, ob eine Einwendung glaubhaft ist, besteht kein absoluter Massstab, vielmehr muss das Gericht bei seiner Prüfung alle Umstände berücksichtigen. Dabei besteht eine wechselseitige Beziehung zwischen den Vorbringen der Parteien: So muss eine Einwendung, die bei isolierter Betrachtungsweise nicht sehr glaubhaft scheint, als glaubhaft qualifiziert werden, wenn die Gegenpartei diese anerkennt, während selbst eine grundsätzlich glaubhaft erscheinende Einwendung durch einen unzweifelhaften Urkundenbeweis widerlegt werden kann. Aus diesen Umständen erhellt zunächst, dass keine fixe Regel bezüglich des Beweismasses zur Entkräftung von Einwendungen im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren bestehen kann. Im weiteren erweist sich der Standpunkt des Beklagten, dass die Einwendung der Verjährung nur durch den urkundlichen Nachweis der Verjährungsunterbrechung entkräftet werden kann, als nicht zutreffend. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der Vorbringen der Gegenpartei und aller zulässigen und gehörig in den Prozess eingebrachten Beweismittel geprüft werden, ob die Einwendung der Verjährung glaubhaft ist (vgl. auch Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 246 f. m.w.H.). 3.3.2. Im summarischen Verfahren besteht – obwohl häufig untechnisch von einem Urkunden- oder Aktenprozess gesprochen wird – keine Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden. Gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. a ZPO können alle Beweismittel, die das Verfahren nicht wesentlich verzögern, berücksichtigt werden. 3.3.3. Im Geltungsbereich der ZPO ist der Begriff der Urkunde gemäss Art. 177 ZPO sehr weit gefasst (BK ZPO-Rüetschi, Art. 168 N 3; Weibel/Naegeli in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 4 f. zu Art. 321 ZPO). Die teils engeren Urkundenbegriffe aus anderen Rechtsgebieten (vgl. z.B. Art.
- 8 - 110 Abs. 4 und 5 StGB) kommen in der Regel nicht zur Anwendung. Im Zivilverfahren kann daher auch mit elektronischen Urkunden, wie Dateien und Tonaufzeichnungen, Beweis geführt werden (BK ZPO-Rüetschi, Art. 177 N 1 f.). Die vorliegend streitgegenständlichen ausgedruckten E-Mails lassen sich daher entgegen dem Beklagten zwangslos als Urkunden ins Verfahren einbringen. Und selbst für den Fall, dass ihnen die Urkundeneigenschaft abgesprochen werden müsste, könnten sie dennoch als Augenscheinobjekte in den Prozess eingebracht werden. 3.3.4. Die Ausführungen des Beklagten, dass glaubhafte Einwendungen nur durch Urkundenbeweise und dass E-Mails im Rechtsöffnungsverfahren nicht als Beweismittel eingebracht werden können, erweisen sich insgesamt als nicht zutreffend. 3.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Rügen rechtlicher Natur unbegründet sind. 4.1. Während mit der Beschwerde jede Rechtsverletzung gerügt werden kann, kann die Sachverhaltserstellung nur als "offensichtlich unrichtig" kritisiert werden. "Offensichtlich unrichtig" ist in diesem Zusammenhang gleichbedeutend mit "willkürlich". Von einer willkürlichen Sachverhaltserstellung ist auszugehen, wenn diese qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 320 N 4 mit Hinweis auf BGE 133 II 384 E. 4.2.2; Blickenstorfer in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar ZPO, Art. 320 N 11 f. und FN 25). 4.2.1. Der Beklagte erläutert informationstechnische Fragen der E- Mailübertragung ausführlich. Aus diesen Erläuterungen zieht er insgesamt und sinngemäss das Fazit, dass aus dem Ausdruck einer E-Mail nicht sicher geschlossen werden könne, dass der auf dem Ausdruck ersichtliche Absender auch der tatsächliche Absender und der intellektuelle Verfasser der betreffenden E-Mail ist (Urk. 17 S. 6 ff.). Dieses Fazit ist zutreffend; dass E-Mails relativ leicht manipuliert werden können, ist gerichtsnotorisch. Es kann daher darauf verzichtet werden, die technischen Ausführungen des Beklagten eingehender zu behandeln. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass aufgrund der leichten Manipulierbarkeit von E-
- 9 - Mails bzw. E-Mailausdrucken keinesfalls zwingend folgt, dass diese auch tatsächlich manipuliert wurden. 4.2.2. Ergänzend zu den Ausführungen des Beklagten ist anzumerken, dass das Aussehen eines Ausdrucks einer E-Mail und in gewissem Umfang auch dessen Inhalt – insbesondere die Zusatzinformationen zur eigentlichen Nachricht, wie Absender- und Antwortadresse, Auflistung der vorangehenden Korrespondenz und die Signatur [meist am Schluss der ersten E-Mail einer zusammenhängenden Korrespondenz] – vom verwendeten E-Mailprogramm (z.B. Outlook, Thunderbird, browserbasierte Applikation [z.B. GMX oder Hotmail] etc.), von den Benutzereinstellungen der ausdruckenden Person sowie vom verwendeten Betriebssystem abhängen. Es kann daher aufgrund eines Vergleichs des Layouts mehrerer Ausdrucke bzw. eines Vergleichs der ausgedruckten Zusatzinformationen (Absender- und Antwortadresse etc.) kaum etwas über die "Echtheit" bzw. "Unechtheit" der E-Mail geschlossen werden. 4.2.3. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz, die bei der Prüfung der betreffenden E-Mails auch deren Inhalt beachtete, korrekt und konsequent. Wenn einerseits aufgrund eines Ausdrucks einer E-Mail bzw. aus den darin enthaltenen Informationen zum Absender nicht zwingend auf die tatsächliche Urheber-/Absenderschaft der E-Mail geschlossen werden kann, kann andererseits daraus im Umkehrschluss auch nicht ein bestimmter Urheber/Absender zwingend ausgeschlossen werden. Die Argumentation des Beklagten erscheint daher als inkonsequent, soweit er zunächst darauf hinweist, aufgrund ebendieser Informationen könne nicht auf seine Urheberschaft geschlossen werden, insbesondere nicht aufgrund der Absenderadressen, sich dann aber zum Nachweis seiner Nichturheberschaft auf gerade diese Informationen abstützt: So führt er beispielsweise aus, die E-Mail vom 13. April 2005 (Urk. 3/9) sei nicht von ihm, da aus den ausgedruckten Zusatzinformationen hervorgehe, dieses sei an "info-Verteiler" (recte: "Info-Verteiler"), mithin eine offensichtlich ungültige Adresse gerichtet gewesen (Urk. 17 S. 6 unten).
- 10 - Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation überdies insofern als widersprüchlich erscheint, als dass auch in der E-Mail vom 3. November 2009 (Urk. 3/11), deren Urheberschaft der Beklagte ausdrücklich nicht bestreitet (Urk. 17 S. 12 oben), als Empfängeradresse ebenfalls "Info-Verteiler", mithin dieselbe "offensichtlich ungültige" E-Mailadresse, angeführt wird. Das Gleiche gilt sinngemäss, soweit der Beklagte mit unterschiedlichen Arten der Signatur und Grussformel, mit dem Umstand, dass weitergeleitete E-Mails ausgedruckt wurden und in einer E-Mail auf eine "ursprüngliche Nachricht" verwiesen wird, argumentiert. 4.2.4. Neben der Darlegung, dass aufgrund eines E-Mailausdruckes nicht zwingend auf dessen Verfasser geschlossen werden kann, beschränkte sich der Beklagte in der Folge auf die Bestreitung der Urheberschaft der streitgegenständlichen E-Mails. Er machte keine bestimmten und substantiierten Ausführungen, wer die streitgegenständlichen E-Mails tatsächlich verfasst haben soll. Aufgrund des Inhalts der E-Mails (Ankündigung von Abschlagszahlungen, Bitte um Zustellung eines Einzahlungsscheines, Überprüfung bereits geleisteter Zahlungen [Urk. 3/9-11]) kann nahezu sicher ausgeschlossen werden, dass ein unbeteiligter Dritter die E-Mails verfasst und diese versehentlich oder aufgrund technischer Probleme mit verschiedenen, dem Beklagten gehörenden E- Mailabsenderadressen, zu verschiedenen Zeitpunkten an die Klägerin verschickt hat; entsprechende Behauptungen wurden denn auch von keiner Partei aufgestellt. Soweit in den Bestreitungen des Beklagten die implizite Behauptung erblickt werden soll, dass die E-Mails von Organen, Angestellten oder Hilfspersonen der Klägerin in Hinblick auf das Rechtsöffnungsverfahren erstellt wurden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dies ein schwerwiegender Vorwurf eines unter Umständen strafbaren Verhaltens ist. Ein solches Verhalten darf nicht leichthin angenommen werden; dies würde vielmehr zumindest eine klare und substantiierte Behauptung voraussetzen. Sodann ist schwer nachvollziehbar, wieso eine Person im Umfeld der Klägerin E-Mails mit verschiedenen E-Mailadressen des Beklagten verfassen, dabei die mit vorliegender Streitsache in keinem erkennbaren Zusam-
- 11 menhang stehende C._____ AG erwähnen und dazu noch eine in gehässigem Ton geführte Diskussion über die allfällige Strafbarkeit der Androhung, ein Inkasso-Büro beizuziehen, erfinden sollte (vgl. Urk. 10). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die E-Mailkorrespondenz Urk. 10 inhaltlich klar mit der E-Mail vom 13. April 2005 (Urk. 3/9) zusammenhängt bzw. eine Antwort der Klägerin auf diese enthält; die in Urk. 10 aufgeführten E-Mails sind auch unter sich inhaltlich kohärent. Innerhalb der E-Mailkorrespondenz Urk. 10 fand aber ein E-Mailadressenwechsel auf Seite des Beklagten statt von der Adresse admin@D._____.ch - wie bei Urk. 3/9 zu A._____@D._____.ch. Letztere anerkennt der Beklagte aber als seine ausschliessliche geschäftliche Identität, für welche er auch über ein Zertifikat verfügt, welches ihm Sicherheit vor Fälschungen geben soll (Urk. 17 S. 7, 9). Auch dieser Umstand lässt es wenig glaubhaft erscheinen, dass die ganze E- Mailkorrespondenz vom April/Mai 2005 von einer Drittperson zulasten des Beklagten gefälscht worden sein könnte. 4.2.5. Die Behauptung, dass die in der E-Mail vom 10. April 2006 enthaltene Telefonnummer einer dem Beklagten unbekannten Frau E._____ gehöre, weshalb die E-Mail nicht von ihm sein könne, ist im unter E. II. hiervor dargelegten Sinne neu und damit unbeachtlich. Soweit der Beklagte geltend machen will, die Vorinstanz hätte entsprechende Untersuchungen von sich aus anstrengen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur eine beschränkte Untersuchungsmaxime gilt. Diese verpflichtet das Gericht nicht, von sich aus Untersuchungshandlungen zu tätigen; es ist grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche durch substantiierte Behauptungen in den Prozess einzubringen und in geeigneter Form zu belegen. Aber selbst wenn die betreffende Behauptung noch beachtlich wäre, könnte ihr nicht viel mehr Gewicht als der rechtzeitig vor der Vorinstanz deponierten grundsätzlichen Bestreitung beigemessen werden, da ein Eintrag im Telefonbuch im Jahr 2014 wenig darüber aussagt, wem die betreffende Nummer im Jahr 2006 zuzuordnen war. 4.2.6. Der Schluss der Vorinstanz, dass die im Recht liegenden E- Mailausdrucke nicht manipuliert worden seien, sondern tatsächlich vom Beklagten stammten, erscheint vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Umstände
- 12 zwar nicht absolut zwingend, aber durchaus nachvollzieh- und vertretbar. Damit kann der vorinstanzliche Schluss nicht als willkürlich betrachtet werden. 4.3. Insgesamt erweisen sich die soeben behandelten Rügen als unbegründet. 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bewirkte die Schuldanerkennung vom 31. Oktober 1997 einen neuen Verjährungszeitpunkt am 31. Oktober 2007 (Urk. 11 S. 9). Ebenso zutreffend qualifizierte die Vorinstanz die E-Mail vom 13. April 2005 (Urk. 3/9) als verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Ziff. 1 OR (Urk. 11 S. 10). Durch diese Schuldanerkennung wurde die Verjährungsfrist bis zum 13. April 2015 verlängert; die betreffende Schuld ist daher noch nicht verjährt. Die Vorinstanz hat somit die Verjährungseinrede zurecht verworfen. 5.2. Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die Verjährungseinrede zu Recht verworfen hat, kann – obwohl der Beklagte entsprechende Rügen erhoben hat – auf die Prüfung, ob sie auch zurecht von einer Verjährungsunterbrechung durch Abschlagszahlungen in den Jahren 2001 bis 2005 ausging bzw. ob sie in der E-Mail vom 3. November 2009 zurecht eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung erblickte, verzichtet werden, da diese Fragen auf den Entscheid keinen Einfluss haben. 6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. IV. 1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Die Kosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Da der Beklagte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die ganzen Kosten aufzuerlegen. 2. Der Klägerin ist mangels Aufwand keine Entschädigung zuzusprechen.
- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny versandt am: js
Urteil vom 15. April 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...