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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2013 RT130136

August 23, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,361 words·~7 min·3

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130136-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 23. August 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Juli 2013 (EB130263-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 (Urk. 1) hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. März 2013) gestützt auf einen Arbeitsvertrag vom 1. September 2011 (Urk. 3/2) provisorische Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 13'881.70, der sich aus ausstehenden Löhnen für die Monate Januar 2012 bis Juli 2012 sowie einem Entgelt für das Ausstellen eines Zeugnisses zusammensetzt, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. August 2012 (Urk. 2), verlangt. Am 4. Juli 2013 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, wobei einzig die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) erschien (Prot. I S. 2). Mit Urteil vom 4. Juli 2013 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin im Betrag von Fr. 8'161.35 gut. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 5, begründet: Urk. 8). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. August 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 9) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 1): " 1. Das Urteil vom 4. Juli 2013 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 3. Eventualiter sei die Rechtsöffnung für CHF 13'881.70 nebst Zinsen zu 5% seit 31. August 2012 sowie für die Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei zu gewähren." 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver-

- 3 halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2.2. Zudem sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 3.1. Aufgrund des geltenden Novenverbotes können die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 14/2-7) vorliegend nicht berücksichtigt werden. 3.2.1. Die Klägerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nur 80% gearbeitet habe. Weiter seien die Sozialabzüge, welche die Vorinstanz berechnet habe, zu hoch. Offensichtlich sei nicht berücksichtigt worden, dass beim Nettolohn von Fr. 3'646.95 bereits Abzüge für das Mittagessen enthalten seien. 3.2.2. Was das Arbeitspensum der Klägerin angeht, so ist sie auf die korrekte Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wonach gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis bei vollkommen zweiseitigen Verträgen die blosse Behauptung des Schuldners, dass der Gläubiger einen Teil der Gegenleistung nicht gehörig erbracht habe, genügt, um die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den bestrittenen Teil der Forderung zu verhindern. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 12 S. 3 ff.) verwiesen. Somit reichte die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe lediglich 80% gearbeitet aus, um das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin für den 80% übersteigenden Teil zu Fall zu bringen. Es wäre an der Klägerin gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2013, an welcher sie nicht teilgenommen hat, zu beweisen, dass sie 100% gearbeitet hat. Diese Rüge verfängt somit nicht.

- 4 - 3.2.3. Soweit die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die Sozialabzüge falsch berechnet, da nicht berücksichtigt worden sei, dass beim Nettolohn von Fr. 3'646.95 bereits der Abzug für das Mittagessen von Fr. 10.– pro Arbeitstag gemacht worden sei, kann dieses Vorbringen aufgrund des im Beschwerdeverfahren herrschenden Novenverbotes nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, den Abzug von Fr. 10.– pro Arbeitstag nicht vorgenommen zu haben. Der von der Klägerin geltend gemachte Nettolohn sei jedoch korrekt (Prot. I S. 3). Gegenteiliges ergab sich weder aus den Akten, noch wurde solches durch die Klägerin, welche wie gesagt nicht an der Verhandlung teilnahm, geltend gemacht. Demnach hatte die Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der durch die Klägerin geltend gemachte Nettolohn ohne Abzug der Verpflegungspauschale verstand. Da Sozialabzüge durchaus variieren können beispielsweise durch Einbezug von Krankentaggeld- oder Unfallversicherungen ist an der durch die Vorinstanz vorgenommenen Berechnung nichts auszusetzen, auch wenn die Höhe der errechneten Sozialabzüge aufgrund des Alters der Klägerin natürlich sehr hoch ausgefallen sind. Es wäre auch hier an der Klägerin gewesen, mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren entsprechende Lohnabrechnungen einzureichen, um diesem Fehler vorzubeugen. Entsprechend kann auch diese Rüge nicht gehört werden. 3.2.4. Weitere Rügen bringt die Klägerin nicht vor. 3.3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.4. Anlässlich der Urteilsberatung wurde eine Minderheitsmeinung zu Protokoll gegeben (Prot. S. 2 ff.). 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie des Protokolls, an die Beklagte zudem unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'720.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: js

Urteil vom 23. August 2013 Erwägungen: 3.1. Aufgrund des geltenden Novenverbotes können die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 14/2-7) vorliegend nicht berücksichtigt werden. 3.2.1. Die Klägerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nur 80% gearbeitet habe. Weiter seien die Sozialabzüge, welche die Vorinstanz berechnet habe, zu hoch. Offensichtlich sei nicht berücksichtigt worden, ... 3.2.2. Was das Arbeitspensum der Klägerin angeht, so ist sie auf die korrekte Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wonach gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis bei vollkommen zweiseitigen Verträgen die blosse Behauptung des Schuldners, dass der Gl... 3.2.3. Soweit die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die Sozialabzüge falsch berechnet, da nicht berücksichtigt worden sei, dass beim Nettolohn von Fr. 3'646.95 bereits der Abzug für das Mittagessen von Fr. 10.– pro Arbeitstag gemacht worden sei, kann... 3.2.4. Weitere Rügen bringt die Klägerin nicht vor. 3.3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.4. Anlässlich der Urteilsberatung wurde eine Minderheitsmeinung zu Protokoll gegeben (Prot. S. 2 ff.). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie des Protokolls, an die Beklagte zudem unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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