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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.07.2013 RT130130

July 25, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,387 words·~7 min·3

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130130-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. Juli 2013

in Sachen

A._____,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juni 2013 (EB130634-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 13. Juni 2013 entschied das Bezirksgericht Zürich, Audienz, (Vorinstanz) wie folgt (Urk. 7 = Urk. 13): 1. Der Antrag der beklagten Partei um Verschiebung der Verhandlung wird abgewiesen. 2. Der klagenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich …, Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2013, für Fr. 800.00. 3. Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird der beklagten Partei auferlegt. [Bezug von der Klägerin; Ersatzpflicht des Beklagten.] 4. Der klagenden Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen. b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 18. Juli 2013, zur Post gegeben am 19. Juli 2013, fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 12). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 13 Entscheid-Ziffer 6) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerde des Beklagten erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, welche Teile des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien und wie der Entscheid stattdessen zu lauten habe. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das

- 3 - Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren können sodann keine neuen Tatsachenbehauptungen aufgestellt und keine neuen Beweismittel eingereicht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe mit Schreiben vom 11. Juni 2013 (Eingang am 13. Juni 2013) ein Verschiebungsgesuch aus gesundheitlichen Gründen gestellt und um eine Verschiebung um vier Wochen gebeten; überdies habe er darin seinen Standpunkt dargelegt. Da der Beklagte in der Vorladung auf die Notwendigkeit eines Arztzeugnisses hingewiesen worden sei, aber dennoch kein solches eingereicht habe, sei das Verschiebungsgesuch abzuweisen. In der Sache erwog die Vorinstanz sodann, der Kläger stütze sein Begehren auf die rechtskräftigen Entscheide der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Februar 2010, des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2010 und des Obergerichts Zürich vom 20. Dezember 2010, mit welchen der Beklagte zur Zahlung von Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.-- verpflichtet worden sei. Diese Urkunden würden definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen. Auch aus der schriftlichen Stellungnahme des Beklagten vom 11. Juni 2013 würden sich keine Gründe ergeben, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Die Ausführungen des Beklagten zum Verfahren, welches den Entscheiden zugrunde liege, könnten nicht berücksichtigt werden, denn das Rechtsöffnungsgericht prüfe nur, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege, habe jedoch nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden. Die Kosten seien dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Urk. 13 S. 2 f.). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, es sei nicht richtig, dass sein Verschiebungsgesuch erst am 13. Juni 2013, also post festum,

- 4 eingegangen sei. Er habe dasselbe am 11. Juni 2013 als "Mond-Sendung" der Post aufgegeben. Die Verhandlung sei für den 12. Juni 2013, 13:45 Uhr, angesetzt gewesen (Urk. 12). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung mit der Aufgabenummer … am 11. Juni 2013 der Post übergeben, am 12. Juni 2013 beim Empfänger avisiert und am 13. Juni 2013 zugestellt (www.post.ch → Sendungsverfolgung). Die Erwägung der Vorinstanz ist damit korrekt. d) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde weiter geltend, es habe die Zeit gefehlt, um ein ärztliches Zeugnis beizulegen. Seinem Handicap sei, ähnlich Epilepsie, eigen, dass Symptome plötzlich und unberechenbar auftreten würden. Er habe in seinem Verschiebungsgesuch auf seine Ärztin und seine Vertrauensperson des Sozialzentrums … hingewiesen; man hätte damit seine Angaben überprüfen können (Urk. 12). Dass die Zeit für ein Arztzeugnis gefehlt hätte, ist eine neue Behauptung, die im Verschiebungsgesuch vom 11. Juni 2013 nicht gemacht wurde. Dieses Vorbringen kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist aber ohnehin unglaubhaft, denn der Beklagte hatte immerhin genügend Zeit, zusammen mit dem Verschiebungsgesuch eine ausführliche Stellungnahme zu schreiben (Urk. 6). Welcher Art sein Leiden sein sollte, bleibt ebenso im Dunkeln. Dass der Beklagte in seinem Verschiebungsgesuch zwei Personen angegeben hatte, welche bestätigen können, dass er "dem ausgeliefert" sei (Urk. 6), hilft ihm nicht, denn es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, anstelle einer Partei Bestätigungen etc. einzuholen. e) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, es müsse doch eine Rolle spielen, wie – und ob – Arbeiten ausgeführt wurden, für die in einer Betreibung Geld gefordert werde (Urk. 12). Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 13 S. 3), kann im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung einzig geprüft werden, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtsöffnungstitel (vollstreckbarer

- 5 - Gerichtsentscheid etc.; vgl. Art. 80 SchKG) vorliegt. Dagegen kann das Rechtsöffnungsgericht nicht (mehr) prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung korrekt ist oder nicht; diese Prüfung wurde bereits in dem Verfahren vorgenommen, welches zum Entscheid geführt hat, der nun zu vollstrecken ist (und kann nun nicht noch einmal neu aufgerollt werden). Auch diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich damit als korrekt. f) Zur vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen finden sich in der Beschwerde keine Beanstandungen. Damit bleibt es dabei. g) Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 800.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung, und dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/2-4, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Beschluss vom 25. Juli 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/2-4, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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