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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2013 RT130080

June 3, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·950 words·~5 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130080-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Juni 2013

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. April 2013 (EB130111-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. April 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2012) ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 14 = Urk. 17). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 15. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 15a) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 16): "Das gestellte Gesuch um prov. Rechtsöffnung sei zu behandeln." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beschwerdeantrag der Gesuchstellerin ist so zu verstehen, dass sie nicht nur die Behandlung, sondern die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will. 3. a) Die Vorinstanz erwog, Rechtsöffnung könne nur der aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Person erteilt werden. Dies sei von Amtes wegen zu prüfen. Die Gesuchstellerin berufe sich als Rechtsöffnungstitel auf die Abzahlungsvereinbarung vom 1. Juni 2010. Diese weise jedoch D._____ persönlich als Gläubiger der Forderung aus, nicht die Gesuchstellerin, weshalb deren Aktivlegitimation zumindest fraglich sei und ihr daher keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 17 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A.

- 3 - 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat daher grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Forderung sei am 22. Oktober 2012 von D._____ schriftlich an die Gesuchstellerin abgetreten worden; gleichentags sei auch der Gesuchsgegner entsprechend informiert worden. Durch Beratungsfehler der beauftragten Inkassofirma seien diese Belege nicht eingereicht worden (Urk. 16). d) Dass die fragliche, in Betreibung gesetzte Forderung von D._____ an die Gesuchstellerin abgetreten worden sei, hat die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1 und 6, auch Vi-Prot. S. 3). Im Beschwerdeverfahren sind nun aber, wie erwähnt, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Die neue Behauptung, dass die fragliche Forderung an die Gesuchstellerin abgetreten worden sei, kann daher ebensowenig berücksichtigt werden wie die dazu (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichte Abtretungsurkunde (Urk. 18/1). e) Andere Rügen enthält die Beschwerde nicht. Damit erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Gesuchstellerin nicht mit der aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Person übereinstimmt und daher das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei, als korrekt. f) Demgemäss ist die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen. Es bleibt ihr unbenommen, in einem neuen Rechtsöffnungsverfahren rechtzeitig die nötigen Behauptungen aufzustellen und Belege einzureichen.

- 4 - 4. a) Auch für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 19'548.40 auszugehen (Urk. 1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 320.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 320.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'548.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: dz

Urteil vom 3. Juni 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 320.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...