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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.05.2013 RT130076

May 30, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,483 words·~7 min·2

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130076-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Mai 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. April 2013 (EB130424-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. April 2013 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 24. August 2012) – gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts D._____ vom 21. Mai 2012 für die ausstehende Parteientschädigung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'000.-- nebst 5 % Zins seit 23. August 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 17). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 9. Mai 2013 (irrtümlich datiert 19. Mai 2013) fristgerecht (vgl. Urk. 15) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelrichters vom 18. April 2013 sei aufzuheben. 2. Der Fall sei bis zum Entscheid der Standeskommission D._____ zu sistieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit Eingabe vom 4. April 2013 hatte der Beklagte vor Vorinstanz um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens ersucht, bis die Anwaltskommission D._____ über den Fall entschieden habe. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, bei der Standeskommission D._____ sei seit Oktober 2012 ein Disziplinarverfahren gegen das die Klägerin vertretende Anwaltsbüro hängig. Der Ausgang des Disziplinarverfahrens habe Einfluss auf die betriebene Forderung der Klägerin, Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin und deren Rechtsvertreter; ein Entscheid sei in Bälde zu erwarten (Urk. 7 S. 2). Die Vorinstanz hatte dieses Sistierungsgesuch mit Schreiben vom 8. April 2013 abgewiesen, da eine Sistierung im summarischen Verfahren praktisch ausgeschlossen sei und das angeführte Disziplinarverfahren ohnehin keinen Sistierungsgrund darstelle (Urk. 10).

- 3 b) Da die in Briefform gekleidete Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2013 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kann die Abweisung des Sistierungsgesuchs zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Verweigerung der Sistierung kann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 126 Abs. 2 ZPO e contrario; Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. konkret zu behaupten und nachzuweisen (Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 12 zu Art. 319 ZPO). Der Beklagte bringt hierzu in seiner Beschwerde vor, er sei mittellos und EL-Bezüger; eine Betreibung gegen ihn sei soeben erfolglos geblieben (Urk. 16 S. 3). Einen konkreten, ihm drohenden Nachteil, der nicht bzw. nicht leicht wiedergutgemacht werden könnte, hat der Beklagte dagegen nicht geltend gemacht. Insoweit kann daher auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der Sistierung nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn diesbezüglich auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Das Rechtsöffnungsverfahren ist nicht nur ein summarisches, sondern quasi ein rasches summarisches Verfahren; ein Entscheid hat gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen nach der Stellungnahme des Schuldners zu ergehen. Dies stellt zwar nur eine Ordnungsvorschrift dar, bringt aber die qualifizierte Raschheit dieses Verfahrens zum Ausdruck. Gerade auch mit Blick auf die mit der Rechtsöffnung verbundenen Rechte für den Gläubiger (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist ein Zuwarten nicht angängig. Eine Sistierung kommt daher in diesem Verfahren grundsätzlich nicht bzw. nur in den seltensten Fällen in Betracht (Staehelin, BS-Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, N 63 zu Art. 84 SchKG). Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände nicht zu sehen. Der Beklagte hat in seinem Sistierungsgesuch zwar geltend gemacht, der Entscheid der Standeskommission D._____ habe Einfluss auf die in Betreibung gesetzte Forderung (Urk. 7 S. 2), hat jedoch nicht dargelegt, worin dieser Einfluss bestehen sollte. In der Beschwerdeschrift führt der Beklagte hierzu zwar aus, wenn das Disziplinarverfahren ergebe, dass der Rechtsvertreter der Klägerin beim Prozess im Kanton D._____ missbräuchlich vorgegangen sei, wäre der Prozess neu zu führen und das Urteil wäre obsolet (Urk. 16 S. 2): Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue (nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren

- 4 gemachte) Behauptungen nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb diese neuen Ausführungen nicht mehr berücksichtigt werden können. d) Wenn der Beschwerdeantrag 2 des Beklagten dahingehend zu verstehen wäre, dass nicht die vorinstanzliche Abweisung des Sistierungsgesuchs angefochten, sondern ein Sistierungsgesuch für das Beschwerdeverfahren gestellt würde, wäre dieses aus den grundsätzlich gleichen Gründen wie vorstehend abzuweisen. Dass das Urteil des Kantonsgerichts D._____ vom 21. Mai 2012 durch den Entscheid der Standeskommission D._____ "obsolet" würde (Urk. 16 S. 2), ist nicht zu sehen, denn es ist nicht zu erwarten, dass die Standeskommission D._____ jenes (rechtskräftige) Urteil aufheben wird; solches würde – wenn überhaupt – wohl nur mittels eines Revisionsverfahrens möglich sein. Genügende Gründe für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens liegen damit nicht vor. Die "Vermeidung unnötiger Aufwände der Gerichte" (Urk. 16 S. 3) bildet sodann ohnehin keinen Grund für eine Sistierung. Was mit dem "Schutz weiterer Schritte der Beklagtenschaft" gemeint ist, bleibt unklar und kann damit ebensowenig einen Grund für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bilden. 3. a) Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde die Aufhebung des (gesamten) angefochtenen Urteils verlangt (Urk. 16 S. 2) und damit auch die Aufhebung des die definitive Rechtsöffnung erteilenden Erkenntnisses. b) Die Vorinstanz erwog zur Rechtsöffnung, die Klägerin stütze ihr Begehren auf den rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts D._____ vom 21. Mai 2012, womit der Beklagte zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- an die Klägerin verpflichtet worden sei. Dieser Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Aus den Akten gingen keine Gründe hervor, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Betragsmässig sei die klägerische Forderung durch den Titel vollumfänglich ausgewiesen (Urk. 17 S. 2). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige

- 5 - Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. d) Der Beklagte erhebt in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Rügen gegen die Rechtsöffnung. Im Gegenteil bringt er vor, er habe nach der Abweisung seines Sistierungsgesuches auf die Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung verzichtet, "an der er nichts weiter Substantielles hätte einbringen können" (Urk. 16 S. 2). Die Beschwerde gegen die Rechtsöffnung ist daher als unbegründet abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 30. Mai 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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