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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2013 RT130046

May 28, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,055 words·~10 min·3

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130046-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 28. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Januar 2013 (EB120359-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 24. Januar 2013 erteilte die Vorinstanz den Klägern [recte: Gesuchstellern] und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 21. August 2012) gestützt auf die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 31. Oktober 2011 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007, basierend auf dem Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 25. Oktober 2011, für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'677.40 nebst 4.5 % Zins seit 21. August 2012 sowie für Fr. 2'500.– aufgelaufener Zins bis 20. August 2012 und für Fr. 103.– Betreibungskosten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten [recte: Gesuchsgegners] und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 17 S. 6). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (Datum Poststempel 1. März 2013, eingegangen am 4. März 2013) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt folgende Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche die Beschwerdegegnerin am 7.11.2012 das Rechtsöffnungsbegehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestellt hat, nicht besteht und es sei der Beschwerdegegnerin somit keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ in der Folge nicht aufzuheben und die Betreibung zu löschen. 3. Es sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 eingereichte Aberkennungsklage ordnungsgemäss und vor Entgegennahme des Urteils vom 24.1.2013 beim Bezirksgericht Horgen eingereicht wurde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Aberkennungsbeklagten [recte: Beschwerdegegner]." 2. Der Gesuchsgegner führt im Wesentlichen aus, dass die Behauptungen der Gesuchsteller bezüglich Fälligkeit und Höhe der Steuern 2007 nicht zutreffen würden. Das Steueramt hätte die Steuerforderung 2007 gar nicht in Betreibung setzen dürfen, da über die Höhe der Abzahlungen wie auch über den koordinierten Abzahlungsplan noch nicht abschliessend habe verhandelt werden können; diese Gespräche seien noch pendent. Bislang seien zwischen dem Kantona-

- 3 len Steueramt, dem Gemeindesteueramt und ihm betreffend die ausstehenden Steuern verschiedene verbindliche Abmachungen getroffen worden, welche nun Gegenstand seiner Beschwerde seien. Für diese Abmachungen würden keine schriftlichen Bestätigungen existieren, weshalb die betroffenen Personen als Zeugen einzuvernehmen seien. Nach wie vor seien denn auch noch weitere Verhandlungen im Gange. Sodann seien gegen die Einschätzungsentscheide des Kantonalen Steueramtes Zürich Einsprachen eingereicht worden, welche allesamt noch beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängig seien. Vom zuständigen juristischen Sekretär des Kantonalen Steueramtes sei ihm und seiner Ehefrau nahegelegt worden, keine Einsprachen zu erheben mit der Androhung, dass dann noch Nach- und Strafsteuern anfallen könnten. Dies stelle eine Nötigung dar und es seien ihm so die Einsprachefristen verwehrt worden. Die vorgenannten Eingaben seien indes nach wie vor hängig. Aus diesen Gründen habe er denn auch bei der Vorinstanz Aberkennungsklage erhoben, welche das vorinstanzliche Urteil vom 24. Januar 2013 aufhebe (Urk. 16 S. 2 ff.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver-

- 4 bot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 3.2 Der Gesuchsgegner stellt den Antrag auf Löschung der Betreibung erstmals im Beschwerdeverfahren, weshalb dieser mit Blick auf die Ausführungen in Ziffer 3.1 hiervor unzulässig und damit unbeachtlich ist. Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Selbst wenn indes darauf eingetreten werden könnte, wäre dieser Antrag – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – abzuweisen: Die Anordnung der Löschung des Betreibungsregistereintrages ist entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht möglich. Dies ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel können lediglich die Einreden gegen den Rechtsöffnungstitel selber sowie die vom Gesetz in Art. 81 SchKG genannten Einreden vorgebracht werden. Sodann hebt ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid die betreffende Betreibung auch nicht auf. Hierzu stehen lediglich die Möglichkeiten der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wie auch die allgemeine Feststellungklage offen. Entsprechend wäre dieser Antrag abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte. 3.3 In Bezug auf den Einwand der erhobenen Aberkennungsklage ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass diese das vorinstanzliche Urteil entgegen seiner Ansicht nicht aufzuheben vermag. Eine Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides könnte im vorliegenden Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung lediglich mittels Gutheissung dieser Beschwerde erreicht werden, jedoch nicht mittels Aberkennungsklage. Ohnehin stünde eine solche dem Gesuchsgegner lediglich im Verfahren nach Art. 82 f. SchKG (Beseitigung des Rechtsvorschlages durch provisorische Rechtsöffnung) zur Verfügung, nicht aber im vorliegenden Verfahren nach Art. 80 SchKG (Beseitigung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung). Der definitive Entscheid über die Zulässigkeit der Aberkennungsklage bleibt indes demjenigen Gericht vorbehalten, bei welchem diese Klage hängig ist; die angerufene Kammer hat darüber mangels Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschliessend zu befinden. Jedenfalls vermag eine solche am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern.

- 5 - 3.4 Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner bestrittenen Höhe der geltend gemachten Forderung ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern lediglich, ob die Voraussetzungen für eine – wie vorliegend – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einreden gemäss Art. 81 SchKG) erfüllt sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 17 S. 4 Erw. 2.2 und 2.3). 3.5 In Bezug auf die von ihm gegen den Rechtsöffnungstitel (Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 25. Oktober 2011 und die dazugehörige Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 31. Oktober 2011 betreffend die Steuern 2007) erhobenen Einsprachen wiederholt der Gesuchsgegner auf weiten Strecken lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 6 mit Urk. 16). Indes setzt er sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach sowohl der Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 25. Oktober 2011 wie auch die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 31. Oktober 2011 gemäss den im Recht liegenden Rechtskraftbescheinigungen vom 17. Oktober 2012 und 7. November 2012 (Urk. 3/14; Urk. 3/17) in Rechtskraft erwachsen seien. Vielmehr bringt er erneut in lediglich pauschaler Weise vor, Einsprache erhoben zu haben, ohne diese indes in irgendeiner Art und Weise zu substantiieren und entsprechend zu belegen. Ein blosses Behaupten reicht jedoch vorliegend nicht, um den Rechtsöffnungstitel zu entkräften (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 231). Damit ist davon auszugehen, dass weder gegen den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 25. Oktober 2011 noch gegen die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 31. Oktober 2011 ein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einem gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel ausgegangen ist (BSK SchKG-I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 55). Letztlich bestreitet denn auch der Gesuchsgegner nicht, die entsprechenden Einsprachefristen nicht wahrgenommen zu haben (Urk. 16 S. 3). Inwiefern er hierzu vom juristischen Sekretär des Kantonalen Steueramtes Zürich – wie von ihm gel-

- 6 tend gemacht – genötigt worden sein soll, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. 3.6 Weiter begnügt sich der Gesuchsgegner auch in Bezug auf die von ihm erhobene Einrede der getroffenen Abzahlungsvereinbarungen mit lediglich in pauschaler Weise vorgebrachten Behauptungen. Insbesondere setzt er sich auch diesbezüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, wonach der Einwand, mit der Gegenpartei in Gesprächen über einen Abzahlungsplan zu stehen, im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz sei. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben, muss die Einrede der Stundung doch nach dem klaren Wortlaut von Art. 81 SchKG mittels Urkunde bewiesen werden. Damit reicht weder blosses Behaupten noch ist der Zeugenbeweis zugelassen (BSK SchKG I-D. Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 4; P. Stücheli, a.a.O., S. 110, S. 115, S. 232 f., S. 242 f.). Schliesslich ergibt sich zwar aus den Akten, dass die Parteien versucht haben, eine Abzahlungsvereinbarung zu erzielen. Indes ergibt sich ebenso, dass eine solche offensichtlich nicht erzielt werden konnte, nachdem der Gesuchsgegner die vom Gemeindesteueramt B._____ mit Schreiben vom 6. Juli 2012 geforderten Unterlagen und Aufstellungen über die finanziellen Verhältnisse sowie den entsprechenden Abzahlungsvorschlag nicht innert der ihm angesetzten Frist eingereicht hatte (Urk. 3/6; Urk. 3/11; Urk. 3/16). Sodann stellt auch das Schreiben des Gemeindesteueramtes B._____ vom 8. Juni 2012 – entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners – noch keine gültige Abzahlungsvereinbarung dar: In diesem Schreiben forderte das Steueramt den Gesuchsgegner lediglich auf, monatliche Raten à Fr. 3'000.– zu bezahlen, bis eine verbindliche Abzahlungsvereinbarung vorliege (Urk. 3/5). Dieses Angebot hat der Gesuchsgegner in der Folge indes nicht angenommen, was seiner E-Mail an den Steuerbeamten des Gemeindesteueramtes B._____ vom 31. Juli 2012 entnommen werden kann, mit welcher er mitteilt, nicht in der Lage zu sein, monatlich Fr. 3'000.– abzuzahlen (Urk. 3/12). Entsprechend ist zwischen den Parteien keine Abzahlungsvereinbarung zustande gekommen. Letztlich bestreitet denn auch der Gesuchsgegner die fehlende Stundungsvereinbarung nicht, bringt er doch selber vor, dass weder über die Höhe der

- 7 - Abzahlungen noch über den koordinierten Abzahlungsplan zwischen den beiden Steuerämtern und ihm als Gesuchsgegner abschliessend habe verhandelt werden können (Urk. 16 S. 4). Damit aber liegt keine für beide Parteien verbindliche Abzahlungsvereinbarung vor, welche vorliegend im Sinne einer Stundungsvereinbarung nach Art. 81 SchKG zu beachten wäre. 3.7 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'677.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 28. Mai 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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