Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 5. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ AG,
betreffend Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Februar 2012 (EB120004-F) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2013 (vormaliges Verfahren RT120040)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 merkte die Vorinstanz vor, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2011) den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens zurückgezogen hat. Sie schrieb das Verfahren als durch Rückzug des Rechtsvorschlags gegenstandslos geworden ab (Urk. 22 Dispositivziffer 1). Die Kosten des Verfahrens inklusive der Auslagen von Fr. 482.20 für einen Gebärdendolmetscher wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 22 Dispositivziffer 3). 2. Der Gesuchsgegner erhob gegen den vorinstanzlichen Entscheid rechtzeitig Beschwerde. Er stellt den Antrag, die Kosten für den Gebärdendolmetscher seien "dem Gericht aufzuerlegen" (Urk. 21 S. 1; Urk. 27). Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) hat auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 29). 3. Die Vorinstanz erwog, im Zivilprozess würden die Dolmetscherkosten zu den Gerichtskosten zählen, welche zu verteilen seien. Da sich in anderen Gesetzen (als der eidgenössischen Zivilprozessordnung), insbesondere auch im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), keine anderslautende Kostentragungsregelung finde, habe der Gesuchsgegner die "Gebärdendolmetscher-Kosten" zu tragen (Urk. 22 S. 2). 4. Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren geltend, gestützt auf das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verankerte Diskriminierungsverbot sowie in analoger Anwendung von Art. 2 Abs. 4, Art. 3 lit. e), Art. 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 BehiG in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung zum Behindertengesetz (BehiV) hätten auch die Behörden der Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen, dass hörbehinderte Menschen die von ihnen anerbotenen Dienstleistungen ohne Erschwernisse in Anspruch nehmen könnten. Soweit notwendig habe dies durch die Übernahme der Organisation und der Kosten eines Gebärdendol-
- 3 metschers oder einer Gebärdendolmetscherin zu geschehen (Urk. 21). Damit rügt der Gesuchsgegner eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). 5.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (BGE 126 II 377 S. 393 Erw. 6 lit. a). 5.2. Vorliegend wurden dem Gesuchsgegner die Kosten für die Gebärdendolmetscherin nicht deshalb auferlegt, weil er gehörlos und damit behindert im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV ist, sondern, weil die Dolmetscherkosten im Zivilverfahren grundsätzlich zu den Verfahrenskosten gehören und der unterliegenden Partei, sofern keine gesetzliche Norm zur Übernahme besteht, aufzuerlegen sind. Die Vorinstanz ist damit mit den Dolmetscherkosten gleich verfahren, wie sie dies bei einer nicht gehörlosen Person, welche der Amtssprache nicht mächtig ist und daher beispielsweise eines Französischdolmetschers bedarf, tun würde. Eine Diskriminierung des Gesuchsgegners liegt nicht vor. 5.3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob nicht eine indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung vorliegt. Eine indirekte Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 126 II 377 S. 393 Erw. 6 lit. c). Die Regelung der Übernahme der Dolmetscherkosten im Zivilverfahren benachteiligt gehörlose gegenüber hörenden Personen insoweit, als Erstere auch dann
- 4 mit dem Risiko der Übernahme von Dolmetscherkosten konfrontiert sind respektive im Falle eines Unterliegens diese zu tragen haben, wenn sie - wie vorliegend (Urk. 10) - die Amtssprache des von ihnen angerufenen Gerichts beherrschen, aber ein mündliches Verfahren durchgeführt wird. Gehörlose Personen sind diesfalls zufolge ihrer Behinderung einem gegenüber hörenden Personen in derselben Situation erhöhten Kostenrisiko respektive erhöhten Kosten ausgesetzt. Dies führt insoweit zu einer Ausgrenzung aufgrund ihrer Behinderung, als sie nur unter der Übernahme eines erhöhten Kostenrisikos auf Durchsetzung ihrer Rechte klagen können, respektive bei einem Unterliegen höhere Kosten zu tragen haben. Damit werden sie gegenüber den Hörenden benachteiligt. Ihren Grund findet diese Benachteiligung einerseits in der körperlichen Beeinträchtigung der Gehörlosen als auch in der sozialen Gegebenheit, dass der Verfahrensablauf am Gericht (mit Bezug auf das mündliche Verfahren) auf Hörende ausgerichtet ist. In solchen Fällen können gemäss Lehre die negativen Auswirkungen einer Behinderung durch Kompensationsmassnahmen regelmässig gemildert oder gar aufgehoben werden. Es besteht im Rahmen der Verhältnismässigkeit dort, wo Infrastruktur und Dienstleistungen des Staates betroffenen sind, wozu auch die Gerichte zu zählen sind, eine grundrechtliche Pflicht - und damit ein entsprechender individualrechtlicher Anspruch - zur Verhinderung einer mittelbaren Diskriminierung mittels kompensatorischer Massnahmen. Insbesondere hat eine gehörlose Person direkt gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV einen Anspruch auf einen Gebärdendolmetscher. Die Verrechnung dieser Kosten erscheint nicht zulässig (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 759f.). Damit findet sich die gesetzliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten des Gebärdendolmetschers durch den Kanton Zürich in Art. 8 Abs. 2 BV. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Kosten auch gestützt auf eine analoge Anwendung der Bestimmungen des BehiG auf die Staatskasse zu nehmen wären. 6. Die vom Gesuchsgegener erhobene Rüge ist begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Entsprechend ist Dispositivziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2012 aufzuheben. Das Verfahren ist spruchreif. Es ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Kosten für den Gebärdendolmetscher von Fr. 482.20 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 5 - 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens können dem Gesuchsgegner als obsiegende Partei keine Kosten auferlegt werden. Die Gesuchstellerin reichte im Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort ein. Sie hat sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht identifiziert. Zudem hat sie ihn auch nicht verursacht. Aus Billigkeitsgründen sind ihr daher ebenfalls keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2013, N 25 zu Art. 327). Dem Gesuchsgegner ist mangels Antrag (Urk. 21) und der Gesuchstellerin mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Sodann besteht keine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der "obsiegenden Partei" (Urwyler, DIKE- Kommentar ZPO, N 12 zu Art. 107).
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. Februar 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Die weiteren Auslagen von Fr. 482.20 Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen."
2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 482.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
R. Blesi Keller
versandt am: js
Urteil vom 5. Juni 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. Februar 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...