Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Januar 2013 (EB120421)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. Januar 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 20. März 2012) – gestützt auf eine Verfügung des BAKOM vom 29. September 2008 für ausstehende Verfahrenskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- nebst 5 % Zins seit 23. August 2009 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Januar 2013, zur Post gegeben am 21. Januar 2013, fristgerecht (vgl. Urk. 8/2) Beschwerde erhoben (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsgegner hat zur Abfassung seiner Beschwerde ein elektronisches Formular für die Rechtsöffnung benutzt. Seine Eingabe trägt daher den Titel "Rechtsöffnungsbegehren" (Urk. 9 S. 1) und wird von ihm selbst als Einsprache bezeichnet (Urk. 9 S. 3). Zulässiges Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 18. Januar 2013 ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten. Darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 10 Dispositiv Ziffer 7). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerdeschrift erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Sie enthält zwar ein Rechtsbegehren, doch lautet dieses auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der fraglichen Betreibung für einen
- 3 - Betrag, der über den vorinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus geht (vgl. Urk. 9 S. 2 Ziff. 5); es ist daher diesbezüglich von einem Irrtum auszugehen. Andere Anträge enthält die Beschwerde nicht. Damit bleibt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei und wie der Entscheid stattdessen lauten soll. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, welche Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach aufweisen soll. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er schulde der Billag AG keine Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang, da er in der fraglichen Zeit gar keinen eigenen Haushalt gehabt habe, die Billag AG verlange mit ihrer Verfügung vom 18. Juni 2007 doppelte Bezahlung für die gleiche Wohnung (Urk. 9 S. 3). c) Diese Einwendungen hatte der Gesuchsgegner schon vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 5). Damit hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass im Rechtsöffnungsverfahren die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht (mehr) geprüft werden kann (Urk. 10 Erw. 3.3). Diese Erwägungen sind zutreffend und werden in der Beschwerde denn auch nicht gerügt. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren geht es sodann gar nicht um die Verfügung der Billag AG vom 18. Juni 2007 bzw. um Gebühren für den Radiound Fernsehempfang, sondern um die mit Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM vom 29. September 2008 dem Gesuchsgegner auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 200.-- (Urk. 3/1; vgl. Urk. 10 Erw.
- 4 - 2.2); diese Verfügung ist rechtskräftig (Urk. 3/2) und kann, wie erwähnt, im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr auf ihre Richtigkeit überprüft werden. d) Die Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, Sozialhilfe zu beziehen (Urk. 5 S. 3), hat aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 9). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Beschluss vom 29. Januar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...