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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.12.2012 RT120190

December 19, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,641 words·~8 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120190-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2012 (EB120467)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. November 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2012) über den Betrag von Fr. 52'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2010 ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 16). b) Hiergegen hat der Kläger am 29. November 2012 fristgerecht (Urk. 14) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 3): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. November 2012 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ sei zu beseitigen und der Gesuchstellerin die Rechtsöffnung zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kläger stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf den zwischen den Parteien geschlossenen Zusammenarbeitsvertrag vom 13. Juli 2010 betreffend die Pizzeria/… "… " in D._____. Gemäss diesem Vertrag habe der Kläger das "…" zuvor als Einzelfirma geführt und der Beklagte sollte gegen Bezahlung von Fr. 65'000.-- als Gesellschafter zu 50 % beteiligt werden. Der Beklagte habe unstrittig am 1. Juni 2010 einen Vorschuss von Fr. 13'000.-- bezahlt. Der Zusammenarbeitsvertrag sei ein vollkommen zweiseitiger Vertrag, bei dem der Beklagte vorleistungspflichtig sei und es sei auch nicht behauptet worden, der Kläger habe nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt; damit liege grundsätzlich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor.

- 3 - Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel seien glaubhaft zu machen, wobei auch die Qualität des Rechtsöffnungstitels berücksichtigt werden könne. Die Qualität des Rechtsöffnungstitels des Klägers sei nicht hoch, gerade auch bei der Fälligkeit der Zahlung lasse er eine klare Abfassung vermissen; die diesbezügliche Formulierung – "bis zur Geltung des vorliegenden Vertrages" – lasse die Ausführungen des Beklagten, dass der Vertrag erst nach der Zahlung der gesamten Fr. 65'000.-- unterzeichnet wurde und damit eben nach der Zahlung Geltung erhielt, bereits als glaubhaft erscheinen. Da dies bereits im Rechtsöffnungstitel selbst enthalten sei, brauche es dafür keine weiteren Urkunden. Sodann sei die Kollektivgesellschaft auf den 1. August 2010 gegründet und bis heute gemeinsam geführt worden, was dafür spreche, dass bei der Gründung alles vereinbarungsgemäss abgelaufen sei. Schliesslich habe der Beklagte die Auszahlung der fraglichen Summe an ihn bzw. seine Ehefrau kurz vor bzw. am Tag der Unterzeichnung des Zusammenarbeitsvertrages belegt (Urk. 16 S. 3-8). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger rügt als unrichtige Rechtsanwendung, die Vorinstanz habe den Zusammenarbeitsvertrag falsch ausgelegt. Aus dessen Ziffer 12 in Verbindung mit Ziffer 20 ergebe sich nach grammatikalischer, teleologischer und systematischer Auslegung zweifellos, dass die einzubringende Einlage bei Unterzeichnung des Vertrags noch nicht erfolgt, sondern per 1. August 2010 fällig sei (Urk. 15 S. 5 f.).

- 4 d) Dass der Zusammenarbeitsvertrag der Parteien vom 13. Juli 2010 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt, ist nicht umstritten. Das Rechtsöffnungsgericht hat daher die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, sofern nicht der Betriebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Zum Beweismass des Glaubhaftmachens kann auf die zutreffenden und ungerügten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 16 S. 7) verwiesen werden. e) Im Zusammenarbeitsvertrag vom 13. Juli 2010 haben die Parteien unter dem Titel "EINLAGEN IN DIE GESELLSCHAFT" vereinbart (Urk. 2/2 S. 3): "12. Um sich als gleichwertiger Gesellschafter in das vorliegende Geschäft einzukaufen, bezahlt B._____ an A._____ einmalig den Betrag von CHF 65'000.00 (Schweizerfranken fünfundsechzigtausen 0/00). Diese Zahlung ist bis zur Geltung des vorliegenden Vertrages zur Zahlung fällig." Und unter dem Titel "DAUER DER GESELLSCHAFT / BEENDIGUNG" wurde vereinbart (Urk. 2/2 S. 4): "20. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer gegründet. Die Gesellschafter gründen die vorliegende Gesellschaft mit Wirkung ab 01. August 2010." f) Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Fälligkeitsbestimmung von Ziffer 12 nicht völlig klar geregelt ist. Aus dem Umstand, dass die Gesellschaft "mit Wirkung ab 01. August 2010" gegründet werden soll, kann entgegen den Beschwerdevorbringen des Klägers keineswegs auf eine Fälligkeit der Einlage des Beklagten (erst) auf dieses Datum hin geschlossen werden. Die Fälligkeit wurde in Ziffer 12 auf die Geltung des Vertrags fixiert. Ein Vertrag erlangt normalerweise Wirkung (Geltung) mit dessen Unterzeichnung. Es würde daher naheliegend erscheinen, dass die Zahlung mit Unterzeichnung des Zusammenarbeitsvertrags fällig wird. Allerdings wurde in dieser Ziffer 12 primär die Höhe der Einlage des Beklagten (dessen Einkauf) geregelt; es kann keine Regelung dessen sein, was der Beklagte nach Unterzeichnung des Zusammenarbeitsvertrags dem Kläger noch zu bezahlen hatte, sonst wäre die unbestritten bereits am 1. Juni 2010 geleistete Anzahlung von Fr. 13'000.-- (Urk. 9/1) hier zu erwähnen gewesen. Aus der Formulierung "bis zur Geltung" erscheint es sodann zumindest nicht ausge-

- 5 schlossen, dass die Fälligkeit vor die Vertragsunterzeichnung gelegt wurde, mithin die Unterzeichnung des Vertrags erst nach erfolgter (Rest-) Zahlung erfolgte. Für diese Variante spricht auch, dass die Unterzeichnung des Zusammenarbeitsvertrags am 13. Juli 2010 die "Besiegelung" von bereits zuvor getroffenen Vereinbarungen darstellt, war doch die Zahlungspflicht des Beklagten für Fr. 65'000.-- bereits in der Quittung über die Anzahlung vom 1. Juni 2010 enthalten (Urk. 9/1). g) Der Beklagte hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe den Rest von Fr. 52'000.-- am Tage der Vertragsunterzeichnung in bar dem Kläger bezahlt (Urk. 8 S. 2). Diese Behauptung wird durch objektive Anhaltspunkte gestützt. So hatten der Beklagte und dessen Ehefrau in den Wochen vor der Vertragsunterzeichnung am 13. Juli 2010 von ihren Bankkonten diverse Barbeträge von gesamthaft rund Fr. 10'000.-- abgehoben und die Frau des Beklagten hatte am besagten 13. Juli 2010 einen Privatkredit von Fr. 40'000.-- ausbezahlt erhalten (Urk. 9/3-5). Vor allem aber wurde die Gesellschaft gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag in der Folge wie vereinbart gegründet (Urk. 9/6) und das bisherige Einzelunternehmen des Klägers gelöscht (Urk. 9/7). Nachdem der Beklagte für die Einkaufssumme von Fr. 65'000.-- ungerügt vorleistungspflichtig war (Urk. 16 S. 6), erscheint wahrscheinlich, dass der Beklagte seine Vorleistungspflicht jedenfalls vor der Gründung erfüllt hatte. h) Nach dem Gesagten sind die Einwendungen des Beklagten genügend glaubhaft gemacht, um die Schuldanerkennung zu entkräften. Damit erweist sich die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schon aus diesem Grund als korrekt und ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers abzuweisen. i) Die Vorinstanz hatte den Einwand des Beklagten, wonach die im Zahlungsbefehl genannte Gläubigerin (Kollektivgesellschaft) nicht mit dem Rechtsöffnungskläger identisch sei, nicht prüfen müssen. Auch wenn dies nicht Thema des Beschwerdeverfahrens war, würde gleichwohl auch diese fehlende Identität – der Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2012 nennt als Gläubiger "…" und damit die Kollektivgesellschaft (partei-, handlungs-, prozess- und betreibungsfähige Personengesellschaft mit Quasi-Rechtspersönlichkeit; Baudenbacher, BS-Kommentar, N 3 zu

- 6 - Art. 552 und N 1 zu Art. 562 OR), handelnd durch den Kläger (vgl. Urk. 9/6), wogegen das Rechtsöffnungsbegehren vom 10. September 2012 durch den Kläger (als natürliche Person) gestellt wurde (Urk. 1) – einer Rechtsöffnung entgegenstehen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 52'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 19. Dezember 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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