Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120181-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 31. August 2012 (EB120183)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. August 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2012) – gestützt auf deren rechtskräftige Beitragsverfügung vom 30. Januar 2009 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'157.85 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2009, Fr. 20.-- und die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. November 2012, zur Post gegeben am 17. November 2012, Beschwerde erhoben (Urk. 13). Gleichentags hat der Gesuchsgegner die Beschwerde auch an die Vorinstanz gesandt, welche diese an die beschliessende Kammer weitergeleitet hat (Urk. 15). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als verspätet erweist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerde (Art. 132 Abs. 1 ZPO) wie auch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 3. November 2012 zugestellt (Urk. 12). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO; von der Vorinstanz korrekt belehrt: Urk. 14 Disp.-Ziff. 6) lief demnach am Dienstag, 13. November 2012 ab (Art. 142 Abs. 1). Die Postaufgabe der Beschwerde am 17. November 2012 erfolgte damit nach Ablauf der Frist. Daher ist auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'177.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'177.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Beschluss vom 6. Dezember 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...