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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.10.2012 RT120155

October 18, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·803 words·~4 min·2

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120155-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2012 (EB121165)

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Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2012) – für ausstehende Motorfahrzeugversicherungsprämien – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 790.60 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 6 = Urk. 10). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde erhoben (Urk. 9). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält keine Anträge. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei "mit keinem der Sechs Punkte einverstanden" (Urk. 9). Da aber die Vorinstanz Rechtsöffnung für die ausstehende Prämie für das erste Halbjahr 2012 erteilt hat (Urk. 10 S. 2) und der Beschwerdeführer vor Vorinstanz anerkannt hatte, er wolle die Rechnung für die Monate Januar bis März 2012 bezahlen (Vi-Protokoll S. 4), kann gleichwohl nicht von einem Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ausgegangen werden und bleibt letztlich offen, welche Teile des

- 3 - Dispositivs des angefochtenen Entscheids in welchem Umfang aufzuheben seien. Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. b) Aber selbst wenn man von einem Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ausgehen würde, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn eine Beschwerde muss neben den Anträgen auch eine Begründung derselben enthalten – auch darauf wurde bereits in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv Ziffer 6) hingewiesen –, in welcher im Einzelnen dargetan werden muss, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei leiden soll. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers enthält jedoch überhaupt keine Begründung (vgl. Urk. 9). Auf die Beschwerde könnte daher auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 790.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 790.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Beschluss vom 18. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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