Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120147-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. September 2012 (EB121095)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 6. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2012) gestützt auf den Verlustschein in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ vom 17. Januar 2005 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 37'851.15. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 11). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 18. September 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisen des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 10). 2.1 Der Gesuchsgegner macht im Wesentlichen geltend, dass er vor 10 Jahren für seine Schulden bereits genug bezahlt habe. Er verstehe nicht, warum ihm eine Firma, die er nicht kenne, eine Rechnung über Fr. 37'851.15 stellen könne. Er habe kein Geld und könne diesen Betrag nicht bezahlen (Urk. 10). 2.2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 2.2.2 Der Gesuchsgegner setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die auf ihn als Schuldner ausgestellte Pfändungsurkunde ein Verlustschein im Sinne von Art. 149 Abs. 2 SchKG und damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle, nicht auseinander. Ebenso wenig bringt er vor, dass die von der Vorinstanz (im Übrigen korrekt) festgestellte Aktivlegitimation der Gesuchstellerin unzutreffend sei (Urk. 11 S. 2).
- 3 - 2.2.3 Schliesslich ist der Gesuchsgegner – wie bereits von der Vorinstanz – darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren die Begründetheit einer Forderung nicht geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern, ob die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 11 S. 2-3 Erw. 2), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'851.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: ss
Urteil vom 16. November 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...