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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.09.2012 RT120141

September 13, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,011 words·~5 min·1

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120141-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. September 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt D._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Support Sozialdepartement der Stadt D._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. August 2012 (EB121025)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. August 2012 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2012) – für die ausstehende Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'464.-- nebst 5 % Zins seit 19. Juni 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 9). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2012, zur Post gegeben am 6. September 2012, fristgerecht Beschwerde erhoben und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils (Urk. 8). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, zur anberaumten Verhandlung sei der Beschwerdeführer mit mehr als einstündiger Verspätung erschienen. Dessen Entschuldigung, sein Rucksack mit der Vorladung darin sei ihm gestohlen worden, weshalb er nicht gewusst habe, auf welche Zeit die Verhandlung angesetzt gewesen sei, vermöge das verspätete Erscheinen nicht zu rechtfertigen, weshalb der Beschwerdeführer als unentschuldigt nicht erschienen gelte und aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Forderung auf den Entscheid der Stellenleitung der Sozialen Dienste der Stadt D._____ vom 5. April 2011, der den Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Fr. 4'464.-- an unrechtmässig bezogenen Leistungen verpflichte, sowie den rechtskräftigen Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt D._____ vom 13. Oktober 2011, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei. Diese Urkunden würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen (Urk. 9 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

- 3 - 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er werde keinen Franken bezahlen; er lasse sich nicht ungerecht behandeln und den Fehler anderer ausbaden. Die Beschwerdegegnerin habe von ihm Geld bekommen; sie habe zwei Monate lang sein Arbeitslosengeld und den Zwischenverdienst der C._____ ausbezahlt erhalten und betreibe ihn dennoch für die volle Schuld (Urk. 8). d) Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nur noch geprüft wird, ob ein entsprechender Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt, erlassen oder gestundet wurde (Art. 80 f. SchKG). Dagegen kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft werden, ob die betriebene Forderung zu Recht besteht; dies wurde nämlich bereits in demjenigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beurteilt, das zum entsprechenden Rechtsöffnungstitel geführt hat. Im vorliegenden Fall ist die Sache im rechtskräftigen Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt D._____ vom 13. Oktober 2011 geprüft und die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsverpflichtung vom 5. April 2011 (Urk. 3/2) abgewiesen worden (Urk. 3/3); ein urkundlicher Nachweis der Tilgung, des Erlasses oder der Stundung der Schuld findet sich nicht in den Akten. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege und dass keine Gründe ersichtlich seien, die der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen würden (Urk. 9 S. 2); darauf kann verwiesen werden und diese Erwägungen wurden denn auch vom Beschwerdeführer – zu Recht – nicht gerügt.

- 4 e) Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'464.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'464.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. September 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 13. September 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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