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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.10.2012 RT120124

October 12, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,363 words·~7 min·1

Summary

Rechtsöffnung (Parteientschädigung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120124-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Parteientschädigung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Juli 2012 (EB120821)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Juli 2012 (Urk. 12) erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2012) – gestützt auf Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2011 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2011 sowie 2. Februar 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'231.-und für Fr. 500.--, je nebst 5 % Zins seit 23. Mai 2012 (Disp.-Ziff. 1); die Gerichtskosten von Fr. 300.-- wurden zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 dem Kläger auferlegt (Disp.-Ziff. 2) und der Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 60.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3). b) Hiergegen hat der Kläger mit Eingabe vom 9. August 2012, zur Post gegeben am 10. August 2012, fristgerecht (Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): " Es sei die Ziff. 3 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2012 (EB120821) aufzuheben und zu verfügen, dass der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 300.55 nebst 8% Mwst zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der mehrheitlich unterliegende Beklagte sei antragsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG); diese enthalte keine Mehrwertsteuer (Urk. 12 S. 4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

- 3 - 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger rügt vorab, die Berechnung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG sei falsch, da dieser Artikel mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben worden sei (Urk. 11 S. 3). Dies ist an sich zutreffend, hat jedoch – wie noch zu zeigen sein wird – auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss. Die Rüge geht daher letztlich ins Leere. d) Der Kläger macht geltend, die Berechnung der Parteientschädigung habe sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu richten. Diese sehe in § 4 für einen Streitwert von Fr. 2'254.-- eine Grundgebühr von Fr. 563.50 vor. Da er nur zu 4/5 obsiegt habe, betrage hier die massgebliche Grundgebühr Fr. 563.50 [recte: Fr. 450.80]. Im summarischen Verfahren werde die Gebühr in der Regel auf 2/3 bis 1/5 ermässigt (§ 9 AnwGebV), womit sie in concreto zwischen Fr. 90.15 und Fr. 300.55 betrage. Da er im Rechtsöffnungsgesuch verlangt habe, dass ihm die maximal zulässige Parteientschädigung zugesprochen werde, und die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb diesem Begehren nicht entsprochen werde, habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Der Umstand, dass er in eigener Sache prozessiere, sei irrelevant (Urk. 11 S. 3 f.). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO umfasst die Parteientschädigung den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b), und wenn die Partei nicht berufsmässig vertreten ist in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Der Kläger hat vor Vorinstanz keine notwendigen Auslagen geltend gemacht, ebenso hat er keinen berufsmässigen

- 4 - Vertreter mandatiert. In Frage kommt daher nur eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Eine solche ist als Ausgleich für den Verdienstausfall selbständig erwerbender Personen gedacht (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 41 zu Art. 95 ZPO; Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, N 21 zu Art. 95 ZPO). Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass einer nicht durch einen Anwalt vertretenen Partei in der Regel, für nicht übermässigen Aufwand, keine Entschädigung zugesprochen wird; zu entschädigen ist nur ein hoher Aufwand bei einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert. Dies gilt auch für einen Anwalt, der in eigener Sache prozessiert (Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.] DIKE- Kommentar zur ZPO, N 26 zu Art. 95 ZPO). Vorliegend beruhte das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren auf definitiven Rechtsöffnungstiteln; eine komplizierte Sache oder eine solche mit hohem Streitwert lag nicht vor. Dass daher dem Kläger nicht eine Parteientschädigung nach dem Anwaltstarif, bzw. nach dem Anwaltstarif mit einer Reduktion, zugesprochen wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rüge des Klägers erweist sich als unbegründet. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorgetragene Berechnung des Klägers ohnehin unzutreffend ist. Aufgrund des vorinstanzlichen Streitwerts von Fr. 2'181.-- (die Betreibungskosten sind beim Streitwert nicht zu berücksichtigen; Art. 91 Abs. 1 ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 33 zu Art. 91 ZPO) würde sich eine Grundgebühr von Fr. 545.25 ergeben (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese wäre zufolge des nur teilweisen Obsiegens des Klägers auf 3/5 zu reduzieren, mithin auf Fr. 327.15. Sodann wäre sie zufolge des summarischen Verfahrens auf 2/3 bis 1/5 zu reduzieren, womit sich ein Rahmen von ca. Fr. 65.-- bis ca. Fr. 218.-- ergeben hätte. Dass der Kläger sodann vor Vorinstanz die Zusprechung der maximal möglichen Parteientschädigung verlangt hätte, ist ebenso nicht ganz zutreffend; er hatte lediglich eine "volle" Parteientschädigung verlangt (Urk. 1 S. 8). e) Der Kläger rügt schliesslich, dass ihm kein Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen worden sei (Urk. 11 S. 5).

- 5 - Die Parteientschädigung wird dem Kläger, wie gesehen, nicht als berufsmässigem Vertreter zugesprochen, weshalb nicht eine Leistung i.S.v. Art. 3 lit. c MWSTG vorliegt und diesbezüglich nicht von einer Mehrwertsteuerpflicht auszugehen ist. Auch diese Rüge ist unbegründet. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers vollumfänglich abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 240.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 12. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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