Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120118-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 15. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Juni 2012 (EB120493)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2011) für ausstehende Kreditkartenrechungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'254.60 nebst 5 % Zins seit 25. August 2005 und für Fr. 500.–; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 18. Juli 2012 (Poststempel 17. Juli 2012) fristgerecht Beschwerde (Urk. 10 a; Urk. 10 c): 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Gesuchstellerin stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Entscheid des Bezirksgerichts Lugano vom 10. Juli 2008, mit welchem der Gesuchsgegner verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin Fr. 7'254.60 nebst Zins zu 15 % seit 25. August 2005 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 250.00 zu bezahlen und der Gesuchstellerin die von ihr vorbezogenen Gerichtskosten von Fr. 250.00 zu ersetzen (Urk. 2/8 Disp. Ziff. 1 und 3). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem eine Beschwerde hiegegen von der Camera die cassazione del Tribunale d'appello des Kantons Tessin am 31. Juli 2008 abgewiesen wurde (Urk. 2/9). b) Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Beschwerde, dass die dem Urteil vom 10. Juli 2008 zu Grunde liegende Forderung gegen ihn nicht bestehe und dass er seine Einwände dagegen aufgrund mangelnder Italienischkenntnisse nicht habe monieren können. Ebenso wenig habe er seinen Standpunkt im Rechtsöffnungsverfahren bei der Vorinstanz anbringen können (Urk. 10c). Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern, ob die Voraus-
- 3 setzungen für definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine durch Urkunden bewiesene Tilgung oder Stundung, keine eingetretene Verjährung) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 11 S. 2 f.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Für die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwendungen stand ihm ein Rechtsmittel zur Verfügung, welches er - wie erwähnt - ohne Erfolg auch ergriffen hatte (Urk. 2/9). Anlässlich dieses Verfahrens hätte er auch spätestens einen der Sprache mächtigen Vertreter beiziehen können. Dem Rechtsöffnungsrichter steht es nicht zu, den rechtskräftigen Entscheid inhaltlich zu überprüfen. Sodann belegt das vorinstanzliche Protokoll, dass sich der Gesuchsgegner anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens durchaus äussern konnte und ihm die Rechtslage erläutert wurde (Prot. I S. 3 f.). Die diesbezügliche Rüge erscheint daher unbegründet. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10c, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'254.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: js
Urteil vom 15. August 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10c, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...