Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120091-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 22. Juni 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ SA, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. Mai 2012 (EB120053)
- 2 - Erwägungen: 1. a) In der von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Betreibungsamt C._____ eingeleiteten Betreibung Nr. … wurde der Klägerin am 23. April 2012 der Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs zugestellt. Gleichentags erhob die Klägerin Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG und Art. 265a SchKG (Urk. 3/3/1). Der Rechtsvorschlag mit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens wurde mit Eingabe des Betreibungsamtes C._____ vom 8. Mai 2012 der Vorinstanz am 9. Mai 2012 vorgelegt (Urk. 3/1). b) Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 setzte die Vorinstanz der Klägerin in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist an zur Leistung eines Barvorschusses von Fr. 300.– (Urk. 3/4). Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 stellte die Klägerin den Antrag, es sei das Rubrum dahingehend zu ändern, dass sie als Beklagte aufgeführt werde (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Begehren um Berichtigung des Rubrums ab (Urk. 2). c) Mit fristgerechter Eingabe vom 1. Juni 2012 erhob die Klägerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Mai 2012 mit dem Antrag, sie sei im Rubrum als Beklagte zu führen und sie sei von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses zu befreien (Urk. 1 S. 1). 2. a) Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist eine prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 319 N 15 m.w.H.; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N 39; Reich, in: Stämpflis Handkommentar, ZPO, Bern 2010, Art. 319 N 9).
- 3 b) Die Klägerin machte in ihrer Beschwerdeschrift als Nachteil hauptsächlich geltend, dass sie in der Position der Klägerin einen Kostenvorschuss zu leisten habe, wozu sie als Beklagte nicht verpflichtet werden könnte (Urk. 1). c) Der Klägerin droht durch ihre Parteistellung vor Erstinstanz kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz von ihr einen Kostenvorschuss verlangen kann (vgl. Urk. 3/4). Obsiegt sie jedoch vor Erstinstanz rechtskräftig, wird die Gegenpartei vom Gericht verpflichtet werden, ihr den geleisteten Kostenvorschuss rückzuerstatten (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Zudem ist bei der Beklagten kein Hinweis dafür ersichtlich, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt finanziell nicht mehr in der Lage sein wird, den Kostenvorschuss an die Klägerin zurückzubezahlen. Sollte die Klägerin hingegen unterliegen, hätte sie die Gerichtskosten ohnehin zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Durch die Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 300.– (Urk. 3/4) entsteht der Klägerin somit kein nennenswerter Nachteil. Zudem ist auch die Beweislastverteilung nicht an die Parteirolle geknüpft. So wird in Art. 265a Abs. 2 SchKG ausdrücklich festgehalten, dass der Richter den Rechtsvorschlag bewilligt, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Schliesslich ist für die Klägerin auch kein Nachteil daraus ersichtlich, dass die erstinstanzliche Klage beim Gericht ihres Wohnbezirkes anhängig gemacht worden ist. Das Betreibungsamt (vorliegend: Betreibungsamt C._____) war aufgrund Art. 265a Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 46 ZPO verpflichtet, den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes (vorliegend: Bezirksgericht Pfäffikon) vorzulegen (vgl. Urk. 3/1), sofern der Schuldner (vorliegend: Klägerin) Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, erhebt (vgl. Urk. 3/3/1). d) Da der Klägerin durch die angefochtene prozessleitende Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
- 4 - 3. Auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. So bestätigte die beschliessende Kammer erst vor Kurzem mit Beschluss vom 9. Januar 2012 (Geschäfts-Nr.: RT110099-O) die Rechtsprechung der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2003 (Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. Juli 2003 im Verfahren PN030135: www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ EDCA1D17B5CAB457C1256DDB004A9799_PN030135.pdf), die besagt, dass dem Schuldner im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG die Klägerrolle und dem Gläubiger die Beklagtenrolle zuzuteilen ist. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'867.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Beschluss vom 22. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...