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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2012 RT120089

June 25, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,119 words·~6 min·2

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120089-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 25. Juni 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Mai 2012 (EB120028)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 30. September 2011) gestützt auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. März 2011 für ausstehende Steuerforderungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 42'389.50 nebst 3,5% Zins seit 24. September 2011, für Fr. 657.– Verzugszins (berechnet bis 23. September 2011) und für Fr. 131.– Betreibungskosten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) geregelt (Urk. 16 S. 3). b) Hiergegen hat die Beklagte am 1. Juni 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 4. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt folgende Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Die Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Mai 2012 sei gutzuheissen. 2. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO zuzuerteilen." c) Damit beantragt die Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2. a) Vorab ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt – entgegen der Annahme der Beklagten (Urk. 15 S. 3) – sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Damit sind die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. März 2012, Urk. 18/3, und Kontoauszug über das Konto Nr. … bei der … [Bank] , Urk. 18/4) im Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen.

- 3 b) Das Vorbringen der Beklagten, wonach sie vor Vorinstanz keine Verrechnungserklärung abgegeben habe (Urk. 15 S. 3), ist zwar zutreffend (vgl. Urk. 10 S. 2), vermag hingegen am Resultat des vorinstanzlichen Entscheides nichts zu ändern: Neben dem Einwand, dass ihr aufgrund eines internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen die Möglichkeit verwehrt sei, ihren regulären Verpflichtungen nachzugehen (Urk. 10 S. 2), brachte die Beklagte vor Vorinstanz keine weiteren Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG (durch Urkunden bewiesene Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung) gegen den vorliegenden Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 10 S. 2 f.). So richtete sich ihr Vorbringen auch nicht gegen die Frage, ob die Forderung zu Recht besteht, bestätigte die Beklagte doch in ihrer Beschwerdeschrift selbst, die Forderung vollumfänglich zu anerkennen (Urk. 15 S. 4). Vielmehr bringt die Beklagte auch im Beschwerdeverfahren vor, dass sie zwar über genügend Liquidität verfüge, derzeit aber das Konto bei der … widerrechtlich noch nicht freigegeben worden sei, weshalb sie nach wie vor noch nicht in der Lage sei, die Forderung zu begleichen (Urk. 15 S. 4). Diesbezüglich ist die Beklagte auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Der Frage der Liquidität wird erst im Rahmen eines allfälligen Konkursverfahrens zu prüfen sein (Art. 174 Abs. 2 SchKG). c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 3. Fraglich ist, ob die Beklagte mit ihrem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der Tat um Aufschub der Vollstreckung des vorinstanzlichen Entscheides vom 9. Mai 2012 ersucht, führt sie doch an, dass sie Antrag auf aufschiebende Wirkung der Vollstreckung, nicht aber bezüglich des Eintritts der Rechtskraft beantrage (Urk. 15 S. 2, S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die

- 4 - Beklagte damit um einen Aufschub im Vollstreckungsverfahren und damit in der Fortsetzung der Betreibung ersucht. Hierfür ist die angerufene Kammer jedoch nicht zuständig. Selbst aber wenn die Beklagte mit ihrem Antrag um Aufschub der Vollstreckung des vorinstanzlichen Entscheides vom 9. Mai 2012 ersuchte, würde dieses Gesuch mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 18/2-4, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'389.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: ss

Urteil vom 25. Juni 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 18/2-4, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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