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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.06.2012 RT120083

June 1, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,284 words·~6 min·2

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120083-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Mai 2012 (EB120039)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 11. August 2011) – nachdem es festgestellt hatte, dass die Suspensivbedingung des am 14. Juli 1986 vor Amtsgericht D._____ geschlossenen Vergleichs eingetreten sei und gestützt auf diesen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'044.-- nebst 4 % Zins seit 15. Juli 1996 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 16). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 16. Mai 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 15 S. 1), "das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 08.05.2012 zur Geschäfts-Nr. EB 120039-E/U01 aufzuheben und den Antrag auf Rechtseröffnung auf Kosten der Beschwerdegegnerin abzuweisen." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen am 14. Juli 1986 vor dem Amtsgericht D._____, Deutschland, abgeschlossenen Vergleich, wonach vorbehältlich einer Abtretungserklärung von E._____, welche zu beinhalten habe, dass sämtliche Forderungen von ihm bzw. seiner verstorbenen Frau an die Gesuchstellerin abgetreten würden, (u.a.) der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zur Abgeltung sämtlicher vermögensrechtlicher gegenseitiger Ansprüche DEM 50'000.-- bezahlt, zahlbar in beliebigen Raten, spätestens jedoch bis zum 14. Juli 1996 (Urk. 2/3 S. 3). Nachdem ein früheres Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin mangels Vorlage der Abtretungserklärung von E._____ (Vater der Gesuchstellerin) abgewiesen wurde (Verfahren EB110067 der Vorinstanz), wurde diese Abtretungserklärung, datierend 23. Juli 1986, im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht (Urk. 2/4). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen in der Beschwerdeschrift selbst – der blosse Verweis auf frühere Ausführungen ist ungenügend – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht konkret gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist – auch bei einem entsprechenden Begehren der beschwerdeführenden Partei (vorliegend Urk. 15 S. 2) – nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. b) Die Erwägungen der Vorinstanz zur vorfrageweisen Überprüfung der Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheides mit dem Ergebnis, dass der vor Amtsgericht D._____ geschlossene Vergleich vom 14. Juli 1986 in der Schweiz anerkennbar und vollstreckbar sei (Urk. 16 S. 4-7), sind im Beschwerdeverfahren nicht gerügt worden (Urk. 15). c) Die Vorinstanz erwog sodann, der fragliche gerichtliche Vergleich stelle einen Titel für die definitive Rechtsöffnung dar und die Abtretungserklärung vom 23. Juli 1986 genüge als Urkundenbeweis für die Erfüllung der im Vergleich enthaltenen Suspensivbedingung. Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Gesuchsgegners, wonach die Abtretung mangels Zweiseitigkeit nicht gültig sei, mit Hinweisen auf die Entbehrlichkeit der ausdrücklichen Annahme nach deutschem Recht. Ebenso verwarf sie dessen Einwand, wonach nicht klar sei, ob E._____ Alleingläubiger sei und er die Forderung von dessen verstorbener Ehefrau habe abtreten können, mit Hinweisen auf die Formulierung des Vergleichs und die Nicht- Überprüfbarkeit desselben im Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 16 S. 8-10). Auch diese Erwägungen sind vom Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift nicht gerügt worden (Urk. 15).

- 4 d) Die Vorinstanz erwog weiter, die Einwendungen des Gesuchsgegners gegen den Bestand der Forderung seien nicht zulässig, da das Rechtsöffnungsgericht den Bestand der Forderung nicht überprüfen könne (Urk. 16 S. 10). Auch diese Erwägung ist nicht konkret gerügt worden (Urk. 15) und zutreffend. e) Die Vorinstanz prüfte die Verjährungseinrede des Gesuchstellers (bezüglich der Forderung) nach deutschem Recht und nach dem schweizerischen Ordre Public und verwarf diese (Urk. 16 S. 10-13). Auch dies ist in der Beschwerde nicht gerügt worden (zur in der Beschwerde erhobenen Verjährungseinrede bezüglich der Zinsen vgl. sogleich). f) Die Vorinstanz erwog weiter, der Gesuchsgegner habe sich nach Ablauf der ihm im Vergleich eingeräumten Zahlungsfrist bis zum 14. Juli 1996 im Verzug befunden. Nach deutschem Recht sei eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Mangels Vereinbarung sei der gesetzliche (deutsche) Zinssatz von 4 % anwendbar (Urk. 16 S. 13). Hinsichtlich der Verzugszinsforderung bringt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde vor, nach deutschem Recht betrage die Verjährungsfrist für Zinsforderungen drei Jahre, weshalb sämtliche Zinsforderungen, die älter als drei Jahre sind, bereits verjährt seien; rein vorsorglich werde noch einmal der Verjährungseinwand erhoben (Urk. 15 S. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsgegner zwar eine Verjährungseinrede bezüglich der Hauptforderung erhoben, eine Verjährung von Verzugszinsen hat er dagegen nicht geltend gemacht (Urk. 9 S. 2 ff.). Eine allfällige solche Verjährung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern nur auf erfolgte konkrete Einrede hin. Die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungseinrede bezüglich der Verzugszinsen ist unzulässig (Art. 326 ZPO, vgl. oben Erw. 3.a) und damit unbeachtlich. Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren keine diesbezügliche Verjährungseinrede erhoben wurde, erweist sich die vorinstanzliche Zusprechung von Verzugszins ab dem Zeitpunkt des Verzugs (ungerügt: 14. Juli 1996) als korrekt.

- 5 g) Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Umrechnung der DEM 50'000.-in Schweizer Währung und zum massgeblichen Zeitpunkt (Tag des Betreibungsbegehrens) sind wiederum ungerügt geblieben. h) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'044.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 1. Juni 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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