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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.04.2012 RT120060

April 10, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·626 words·~3 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120060-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas- Baumann. Urteil vom 10. April 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. März 2012 (EB120258)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. März 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägerinnen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 21. November 2011) für ausstehende Steuerschulden definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'672.50 nebst 4,5 % Zins seit 22. November 2011, für Fr. 131.90 und für Fr. 42.70; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt (Urk. 6). b) Hiergegen hat die Beklagte am 2. April 2012 (Poststempel 30. März 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 5; Urk 4a). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beklagte bringt mit ihrer Beschwerde vor, dass die Schuld am 6. März 2012 über Fr. 3'808.40 beglichen worden sei (Urk. 5). Die Beklagte war vor Vorinstanz säumig (Urk. 6 S. 2) und unterliess es damit, die Einwendung der Tilgung vorzubringen. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), womit die erst in der Beschwerde erhobene Einwendung nicht mehr zu hören ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beklagte kann - falls nötig - im Betreibungsverfahren die Tilgung der Schuld vorbringen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägerinnen ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 3 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: js

Urteil vom 10. April 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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