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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.04.2012 RT120053

April 18, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·853 words·~4 min·2

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120053-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B1._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. Januar 2012 (EB110524)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. Januar 2012 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2011) für eine ausstehende Halbjahresprämie gestützt auf einen Versicherungsantrag vom 15. September 2010 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 612.20 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 13). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom 26. März 2012 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12): "Hiermit beantrage ich dass alle in diesem Zusammengang stehende Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werden. Alle Kosten sind der Gegenpartei zu belasten." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, seine Beschwerde mittels Telefax-Eingabe erhoben. Darin hat er zwar in Aussicht gestellt: "Eine ausführliche Beschwerde erhalten Sie in Kürze", doch erfolgten seither keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers (solche wären ohnehin verspätet, da die Frist zur Beschwerdeerhebung am 26. März 2012 abgelaufen ist; Urk. 11/2). Es ist daher einzig aufgrund der Telefax-Eingabe vom 26. März 2012 zu entscheiden. b) Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Eine Eingabe per Telefax enthält keine gültige, eigenhändige Unterschrift (sondern – naturgemäss – nur die Kopie einer solchen). Für den Mangel einer fehlenden Unterschrift sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO zwar vor, dass eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung jedoch auf eine versehentlich fehlende Unterschrift zugeschnitten, wogegen bei Benutzung eines Telefaxgerätes der Absender weiss, dass kei-

- 3 ne eigenhändige Unterzeichnung vorliegt, mithin bewusst auf eine solche verzichtet. Daher kann eine Beschwerde nicht gültig per Telefax erhoben werden (BGE 121 II 252 ff. Erw. 4). c) Nach dem Gesagten ist demnach auf die einzig per Telefax eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. 3. Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre diese abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet; was nicht konkret gerügt wird, hat Bestand. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Gesuchsgegnerin habe dem Strassenverkehrsamt im September 2011 das Erlöschen der Haftpflichtversicherung mitgeteilt (Urk. 12). Dieses Vorbringen hat bereits die Vorinstanz gehört und verworfen (Urk. 13 Erw. 2.4). Hiermit und auch mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 13 S. 3-5) setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise auseinander (vgl. Urk. 12), weshalb es mangels konkreter Rügen auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben würde, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 612.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Beschluss vom 18. April 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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