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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.05.2012 RT120041

May 24, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,734 words·~19 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120041-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 24. Mai 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat / Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Februar 2012 (EB110645)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 12. Dezember 2011 ging das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 3). Diese Verfügung nahm der Beklagte am 12. Januar 2012 entgegen (Urk. 4). Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 ersuchte der Beklagte um Fristerstreckung, welche ihm mit Verfügung vom 19. Januar 2012 bis zum 2. Februar 2012 gewährt wurde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 21. Januar 2012 schloss der Beklagte unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 15. Dezember 2011 auf kostenfällige Abweisung des Begehrens (Urk. 6). b) In der Folge erteilte die Vorinstanz dem Kläger mit Urteil vom 30. Januar 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 29. November 2011) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 359.– nebst Zins zu 5% seit 7. Juli 2011, Fr. 33.– Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen von insgesamt Fr. 200.– (Dispositivziffer 2 und 4 dieses Urteils, Urk. 7 S. 5 f.). c) Am 3. Februar 2012 ging ein weiteres Schreiben des Beklagten, datiert vom und zur Post gegeben am 2. Februar 2012, bei der Vorinstanz ein. In diesem Schreiben nahm der Beklagte Bezug auf die Verfügung vom 15. Dezember 2011 sowie neu auf die bewilligte "Einsprache-Verlängerung" vom 19. Januar 2012 (Urk. 9). Gleichzeitig reichte er neue Unterlagen ein (Urk. 10/1-3). d) Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 entschied die Vorinstanz, dass auf die Eingabe des Beklagten vom 2. Februar 2012 nicht eingetreten werde, und legte ihm eine Spruchgebühr von Fr. 100.– auf (Urk. 11 S. 5). Diese Verfügung nahm der Beklagte am 21. Februar 2012 entgegen (Urk. 13).

- 3 - 2. a) Zwischenzeitlich hatte der Beklagte am 9. Februar 2012 das Urteil vom 30. Januar 2012 entgegengenommen (Urk. 12). In der Folge erhob er dagegen mit Schreiben vom 20. Februar 2012, eingegangen am 21. Februar 2012, rechtzeitig Beschwerde an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäft Nr. RT120030). Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 1. März 2012 von der angerufenen Kammer abgewiesen. b) Mit Eingabe vom 2. März 2012, gleichentags zur Post gegeben und am 5. März 2012 eingegangen, erhob der Beklagte gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Februar 2012 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die vollständige Abweisung der klägerischen Forderung (Urk. 14). 3.1 Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sei. Er hält nach wie vor an seinen Begründungen vom 2. Februar 2012 fest und verweist auf die bei der Vorinstanz eingereichten drei Beilagen mit der Behauptung, dass sämtliche Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern inklusive Nachforderungen für das Jahr 2005 bezahlt worden seien. Als weiteren Beweis verweist er auf die Schlussabrechnung der Gemeinde B._____ vom 22. April 2009, welche im Archiv der Gemeinde B._____ zu finden sei. Weiter macht er geltend, dass die Vorinstanz auf seine Eingabe vom 2. Februar 2012 hätte eintreten und seine darin vorgebrachten Einwände gegen die vom Kläger erhobene Forderung hätte berücksichtigen müssen, sei ihm doch mit Verfügung vom 19. Januar 2012 die Frist zur Beschwerdeantwort bis zum 2. Februar 2012 rechtsmässig verlängert worden. Indem die Vorinstanz seine Argumente nicht berücksichtigt und sich stattdessen hinter dem Novenrecht versteckt habe, habe sie einerseits die richterliche Sorgfaltspflicht und andererseits seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt (Urk. 14 S. 1 f.).

- 4 - 3.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass im summarischen Verfahren in der Regel nach Erstatten der Klageantwort der Aktenschluss eintrete und vorliegend auch eingetreten sei. Werde keine Frist zur Replik angesetzt, habe die beklagte Partei keine Aussicht auf eine zweite Stellungnahme. Verspätete Stellungnahmen seien dann nur noch unter den Voraussetzungen des Novenrechts von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu berücksichtigen, jedoch seien auch diese Noven spätestens bis zum Zeitpunkt der Urteilsberatung vorzubringen (Urk. 15 S. 2 f. mit Verweis auf Leuenberger und Sutter-Somm/Lötscher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 13 zu Art. 225 ZPO, N 20 f. zu Art. 257 ZPO und N 27 zu Art. 222 ZPO sowie auf Eric Pahud, DIKE-Komm. ZPO, N 26 zu Art. 229 ZPO). Da die Eingabe des Beklagten vom 2. Februar 2012 nach Urteilsfällung eingegangen sei, sei sie offensichtlich verspätet und damit unbeachtlich. Unter dem Hinweis, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Absendens seiner Eingabe vom 2. Februar 2012 nicht gewusst habe, dass der Endentscheid bereits ergangen sei, führte die Vorinstanz weiter aus, dass die Frist zur Stellungnahme im Sinne einer Klageantwort nach Eingabe einer solchen nicht unbesehen weiterlaufe und damit den Betreffenden nicht zu weiteren Eingaben innert dieser Frist berechtige. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass Ähnliches zur Eingabe einer Replik als Antwort auf eine Klagebegründung [recte: Klageantwort] gelte: Reiche eine Partei ohne Aufforderung durch das Gericht eine zweite (oder weitere) Rechtsschrift ein, sei diese grundsätzlich unbeachtlich (Urk. 15 S. 3 unter Verweis auf Pahud, a.a.O., N 18 zu Art. 225 ZPO). Sodann würden weitere Eingaben auch der Eventualmaxime zuwiderlaufen, deren Zweck in der Verfahrensbeschleunigung liege und welcher im summarischen Verfahren besondere Beachtung zu schenken sei (unter Verweis auf Pahud, a.a.O., N 2 zu Art. 229 ZPO). Dadurch werde das rechtliche Gehör nicht beeinträchtigt, habe doch die betreffende Partei selber zu entscheiden, wann sie innerhalb einer Frist ihre Eingabe dem Gericht einreichen wolle. Daraus aber könne nicht das Recht abgeleitet werden, innerhalb einer Frist eine Mehrzahl von Eingaben ans Gericht zu senden.

- 5 - Das Gericht könne nach Eingang der Stellungnahme davon ausgehen, dass die betreffende Partei damit alles gesagt habe und – sofern die Eingabe nicht Grund zur neuerlichen Stellungnahme an die Gegenpartei gebe – den Endentscheid fällen, insbesondere da es vorliegend dem Gericht gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG obliege, nach Eingang der Stellungnahme beförderlich zu entscheiden. Schliesslich wäre eine andere Beurteilung unter Umständen in Betracht zu ziehen, wenn eine Eingabe den ausdrücklichen Hinweis beinhalten würde, dass aus begründetem Anlass wie beispielsweise spätere Erhältlichkeit eine Ergänzung innerhalb der angesetzten Frist zur Stellungnahme erfolgen werde, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei. Die erste Eingabe vom 21. Januar 2012 enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte beabsichtige, innerhalb der erstreckten Frist weitere Unterlagen einzureichen. Mit seiner ersten Eingabe vom 21. Februar 2012 habe der Beklagte – mit Ausnahme zulässiger Noven – sein Recht auf Stellungnahme und damit auf rechtliches Gehör grundsätzlich genutzt und insoweit auch verwirkt. Nach der Urteilsfindung hingegen würden auch Noven nicht mehr berücksichtigt werden und es sei diesbezüglich auf das Rechtsmittel der Revision zu verweisen. Schliesslich falle ein Gesuch um Fristwiederherstellung ausser Betracht, weil der Beklagte aufgrund seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2012 nicht säumig gewesen sei (Urk. 15 S. 3 f.). 3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Endentscheid vom 30. Januar 2012 für den Beklagten am 20. Februar 2012 abgelaufen ist, er hingegen den Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2012 erst am 21. Februar 2012 entgegen genommen hat (Urk. 13/1). Damit konnte der Beklagte mit Anfechtung des Endentscheides noch keine Kenntnis davon haben, dass seine Eingabe vom 2. Februar 2012 im Endentscheid unberücksichtigt geblieben war. Entsprechend ist der Beklagte nach wie vor beschwert und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

- 6 - 3.4.1 Die von der Vorinstanz zitierte Lehre betreffend Art. 225 ZPO, wonach das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann, sofern es die Verhältnisse erfordern, kann auf vorliegende Fallkonstellation nicht herangezogen werden. Ebenso unbehelflich ist der Hinweis, dass im summarischen Verfahren nach Eingang der Klageantwort der Aktenschluss eintrete und in der Regel keine Replik eingeholt werde. Mit seiner Eingabe vom 2. Februar 2012 hat der Beklagte nicht unaufgefordert einen zweiten Schriftsatz als Antwort auf einen solchen durch die Gegenpartei eingereicht und hierauf Bezug genommen. Nachdem der Beklagte die Verfügung vom 19. Januar 2012, mit welcher ihm die Frist erstreckt worden war, erst am 28. Januar 2012 entgegengenommen hatte (Urk. 13/2), ist davon auszugehen, dass er am 21. Januar 2012 eine erste Eingabe zur Fristwahrung (die mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 angesetzte Frist wäre ohne entsprechende Fristerstreckung am 22. Januar 2012 abgelaufen) tätigte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist damit eher davon auszugehen, dass der Beklagte mit seiner Eingabe vom 2. Februar 2012 – nach Kenntnisnahme der ihm gewährten Fristerstreckung – die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren "lediglich" um drei Beilagen mit entsprechender Begründung ergänzte. Dies ergibt sich auch daraus, dass der jeweils erste Teil der Eingaben identisch ist und die zweite Eingabe vom 2. Februar 2012 lediglich um den Abschnitt "Beweis" erweitert worden ist (vgl. Ausführungen Urk. 6 und Ausführungen Urk. 9 S. 2, 2. Hälfte ab "siehe als Beweis"). Entsprechend aber stellt sich vorliegend lediglich die Frage, ob eine Partei innert laufender Frist zur Erstattung einer Klageantwort berechtigt ist, eine Ergänzung einzureichen, obschon sie bereits eine Stellungnahme bzw. Klageantwort eingereicht hat und ob hierzu ein entsprechender Vorhalt notwendig ist. Damit aber ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht massgeblich, bis zu welchem Zeitpunkt Noven geltend gemacht werden können und von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen, geht es doch vorliegend lediglich darum, ob die Vorinstanz den Fristenlauf hätte abwarten müssen, bevor der Endentscheid erging, oder ob sie berechtigt war, bereits nach der Eingabe des Beklagten vom 21. Februar 2012 das Urteil zu fällen.

- 7 - 3.4.2 Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen zur Einhaltung der Frist Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gemäss Merz (Barbara Merz, DIKE-Komm. ZPO, N 8 zu Art. 143 ZPO) ist eine Frist gewahrt, wenn die Eingabe bis spätestens um 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist einer der in Art. 143 Abs. 1 ZPO genannten Stellen übergeben wird (sog. Expeditionsprinzip), was bedeute, dass früher zugestellte Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt ergänzt werden könnten und nur Unterlagen, die nach diesem Zeitpunkt spediert würden, unbeachtlich bleiben müssten. Ebenso führt Hoffmann-Nowotny (KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Basel 2010, N 1 zu Art. 143 ZPO mit Verweis auf BSK BGG-Amstutz/Arnold, N 4 zu Art. 48 Fn 5 und Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 21 zu Vor §§ 189 GVG, welcher auf ZR 61 Nr. 97 verweist) aus, dass den Parteien die Möglichkeit offenstehe, bis zu diesem Zeitpunkt (Ablauf der Frist um 24.00 Uhr des letzten Tages) Ergänzungen, Erweiterungen und Verbesserungen zu einer bereits erfolgten Prozesshandlung vorzunehmen und die Frist entsprechend voll auszunützen. Die übrigen Kommentatoren zur neuen Zivilprozessordnung (BSK ZPO-Benn, Basel 2010, Art. 143 ZPO; Jenny in: Gehri/Kramer, ZPO-Handkommentar, Zürich 2010, Art. 143 ZPO; A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 143 ZPO, D. Staehelin/A. Staehlin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen, Zürich/Basel/Genf 2008) schweigen sich hierzu aus. Die Gesetzestexte von Art. 48 BGG und Art. 143 ZPO stimmen denn auch im Wortlaut dahingehend überein, als dass die Frist eingehalten ist, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Post übergeben wird. Dies impliziert in Übereinstimmung mit Merz und Hoffmann-Nowotny, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Frist voll ausgenützt und damit die fristgebundenen Prozesshandlungen bis zum Fristablauf ergänzt, erweitert oder berichtigt werden dürfen. Im Einklang zur Lehre zu Art. 48 BGG wäre damit wohl davon auszugehen, dass die Vorinstanz

- 8 den Fristablauf hätte abwarten müssen, bevor sie den Endentscheid fällte, ansonsten der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt ist, wenn bis zum Fristablauf weitere Eingaben folgen, welche in der Folge unberücksichtigt blieben. Daran vermag wohl auch ein in einer ersten Eingabe fehlender Vorbehalt zur Ergänzung nichts ändern. 3.4.3 Letztlich aber kann diese Frage offenbleiben, da vorliegend der Endentscheid nicht anders ausgefallen wäre, selbst wenn die Vorinstanz die mit Datum vom 2. Februar 2012 nachgereichten Beilagen (Urk. 10/1-3) in ihren Erwägungen berücksichtigt hätte. 3.4.4 Der Kläger stützte sein Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich vom 19. Juli 2010 betreffend Einschätzung 2005. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem die hiergegen gerichtete Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Datum vom 16. März 2011 abgewiesen worden war und das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 13. Mai 2011 nicht eingetreten war (Urk. 2/1-3). Mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission III waren dem Beklagten und seiner Ehefrau die Spruchgebühr für das Verfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 959.– auferlegt worden. Nach Abzug des Kostenvorschusses für dieses Verfahren in der Höhe von Fr. 600.– verblieb ein Ausstand von Fr. 359.–. Mit der Rechnung Nr. … vom 26. Mai 2011 wurde genau dieser Betrag vom Beklagten und seiner Ehefrau einverlangt (Urk. 2/4). Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wurden der Beklagte und seine Ehefrau gemahnt (Urk. 2/5). Schliesslich wurde dieser Betrag von Fr. 359.– mit Zahlungsbefehl vom 29. November 2011 in Betreibung gesetzt (Urk. 2/6). 3.4.5 Die vom Beklagten mit Eingabe vom 2. Februar 2012 an die Vorinstanz eingereichten Unterlagen (Urk. 10/1-3) beschlagen dagegen die Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern für das Jahr 2005: Beilage 1 (Urk. 10/1) ist die Provisorische Rechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2005 und stellt eine

- 9 - Zahlungseinladung dar. Hier vermerkte der Beklagte handschriftlich, den darin aufgeführten Betrag von Fr. 3'400.– am 17. Juni 2005 bezahlt zu haben. Beilage 2 (Urk. 10/2) enthält drei Kopien von Zahlungsbelegen über (a) Fr. 164.45 betreffend die Staats- und Gemeindesteuer für die Steuerperiode 2005, (b) Fr. 1'856.85 betreffend die direkte Bundessteuer 2005 (gemäss handschriftlichem Vermerk des Beklagten) und (c) Fr. 7'012.70 betreffend die Staats- und Gemeindesteuer für die Steuerperiode 2005. Beilage 3 (Urk. 10/3) ist die Schlussabrechnung betreffend Betreibung Nr. … vom 22. April 2009, welche einen Ausstand von Fr. 14.40 aufzeigt (= Verzugszins seit 14.03.2009). Die in dieser Schlussrechnung aufgeführten Zahlungen betreffen ebenso die Steuerperiode 2005 und stellen Steuerzahlungen dar. Damit aber hätten die vom Beklagten mit Eingabe vom 2. Februar 2012 nachgereichten Belege nicht darzulegen vermocht, inwiefern die Forderung des Klägers, für welche er um Erteilung der Rechtsöffnung ersuchte, getilgt ist, betrafen diese Belege doch lediglich Zahlungen an die effektiv geschuldeten Steuern und nicht an die Spruchgebühr des Urteils vom 19. Juli 2010. Damit wäre dem Kläger auch unter Berücksichtung der Eingabe des Beklagten vom 2. Februar 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 359.– nebst Zins zu 5% seit 7. Juli 2011 zu erteilen gewesen. 3.5 Indes ist vorliegend zu beachten, dass der Endentscheid das Verfahren vor der entsprechenden Instanz abschliesst. Mit Eröffnung erhält der Endentscheid für das Gericht grundsätzlich Bindewirkung und das Gericht darf die von ihm getroffenen Entscheidungen nicht mehr abändern oder zurücknehmen (Lata sententia iudex desinit iudex esse), vorbehältlich der Erläuterung und Berichtigung (Markus Kriech, DIKE-Komm. ZPO, N 1 zu Art. 239 ZPO). Dies gilt selbst dann, wenn ein ordentliches Rechtsmittel noch zulässig oder bereits eingelegt worden ist (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 363). Dementsprechend war die Vorinstanz aufgrund des Verlustes der Verfahrensherrschaft nach Erlass des Endentscheides nicht mehr befugt, eine prozessleitende Verfügung zu erlassen und damit auf den Entscheid in der Sache zurückzukommen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, die Eingabe des Beklagten an

- 10 die Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten und/oder dem Beklagten zumindest mitzuteilen, dass seine Eingabe vom 2. Februar 2012 im Endentscheid nicht berücksichtigt worden ist. Damit aber rechtfertigt es sich auch nicht, dem Beklagten für diese Verfügung Kosten aufzuerlegen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Februar 2012 ersatzlos aufzuheben. 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich den Parteien ausgangsgemäss auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend hat der Beklagte obsiegt. Indes hat sich der Kläger nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert, weshalb er auch nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden kann. Der Kanton geniesst zudem als Partei Kostenfreiheit (§ 200 lit. a GOG). Entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung bietet hingegen keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Damit ist vorliegend keiner der Parteien eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Februar 2012 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 359.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 24. Mai 2012 Erwägungen: 1. a) Am 12. Dezember 2011 ging das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) eine Frist vo... b) In der Folge erteilte die Vorinstanz dem Kläger mit Urteil vom 30. Januar 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 29. November 2011) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 359.– nebst Zins zu 5% seit 7... c) Am 3. Februar 2012 ging ein weiteres Schreiben des Beklagten, datiert vom und zur Post gegeben am 2. Februar 2012, bei der Vorinstanz ein. In diesem Schreiben nahm der Beklagte Bezug auf die Verfügung vom 15. Dezember 2011 sowie neu auf die bewilli... d) Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 entschied die Vorinstanz, dass auf die Eingabe des Beklagten vom 2. Februar 2012 nicht eingetreten werde, und legte ihm eine Spruchgebühr von Fr. 100.– auf (Urk. 11 S. 5). Diese Verfügung nahm der Beklagte am 21. F... 2. a) Zwischenzeitlich hatte der Beklagte am 9. Februar 2012 das Urteil vom 30. Januar 2012 entgegengenommen (Urk. 12). In der Folge erhob er dagegen mit Schreiben vom 20. Februar 2012, eingegangen am 21. Februar 2012, rechtzeitig Beschwerde an die I.... b) Mit Eingabe vom 2. März 2012, gleichentags zur Post gegeben und am 5. März 2012 eingegangen, erhob der Beklagte gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Februar 2012 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli... 3.1 Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sei. Er hält nach wie vor an seinen Begründungen vom 2. Februar 2012 fest und verweis... 3.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass im summarischen Verfahren in der Regel nach Erstatten der Klageantwort der Aktenschluss eintrete und vorliegend auch eingetreten sei. Werde keine Frist zur Replik... Unter dem Hinweis, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Absendens seiner Eingabe vom 2. Februar 2012 nicht gewusst habe, dass der Endentscheid bereits ergangen sei, führte die Vorinstanz weiter aus, dass die Frist zur Stellungnahme im Sinne einer Klagea... Mit seiner ersten Eingabe vom 21. Februar 2012 habe der Beklagte – mit Ausnahme zulässiger Noven – sein Recht auf Stellungnahme und damit auf rechtliches Gehör grundsätzlich genutzt und insoweit auch verwirkt. Nach der Urteilsfindung hingegen würden a... 3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Endentscheid vom 30. Januar 2012 für den Beklagten am 20. Februar 2012 abgelaufen ist, er hingegen den Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2012 erst... 3.4.1 Die von der Vorinstanz zitierte Lehre betreffend Art. 225 ZPO, wonach das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann, sofern es die Verhältnisse erfordern, kann auf vorliegende Fallkonstellation nicht herangezogen werden. Ebenso unbehe... 3.4.2 Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen zur Einhaltung der Frist Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertret... Die Gesetzestexte von Art. 48 BGG und Art. 143 ZPO stimmen denn auch im Wortlaut dahingehend überein, als dass die Frist eingehalten ist, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Post übergeben wird. Dies impliziert in Übereinstimmung mit Merz ... 3.4.3 Letztlich aber kann diese Frage offenbleiben, da vorliegend der Endentscheid nicht anders ausgefallen wäre, selbst wenn die Vorinstanz die mit Datum vom 2. Februar 2012 nachgereichten Beilagen (Urk. 10/1-3) in ihren Erwägungen berücksichtigt hätte. 3.4.4 Der Kläger stützte sein Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich vom 19. Juli 2010 betreffend Einschätzung 2005. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem die hiergegen ge... 3.4.5 Die vom Beklagten mit Eingabe vom 2. Februar 2012 an die Vorinstanz eingereichten Unterlagen (Urk. 10/1-3) beschlagen dagegen die Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern für das Jahr 2005: Beilage 1 (Urk. 10/1) ist die Provisorische Rechnung der St... 3.5 Indes ist vorliegend zu beachten, dass der Endentscheid das Verfahren vor der entsprechenden Instanz abschliesst. Mit Eröffnung erhält der Endentscheid für das Gericht grundsätzlich Bindewirkung und das Gericht darf die von ihm getroffenen Entsche... 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich den Parteien ausgangsgemäss auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend hat der Beklagte obsiegt. Indes hat sich der Kläger nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert, weshalb er auch n... 4.2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung bietet hingegen keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Damit ist vorliegend keiner der Parteien eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Februar 2012 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...