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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.07.2012 RT120036

July 16, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,141 words·~6 min·3

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120036-O/U

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss vom 16. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Fürsprecher Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. Februar 2012 (EB110267)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte Mit Urteil vom 1. Februar 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 860'000.– zuzüglich Zinsen und Kosten (Urk. 24). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 27. Februar 2012 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 23): "1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers und Beschwerdegegners sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter, es sei das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers und Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ein allfälliger Antrag des Klägers und Beschwerdegegners auf vorläufige Vollstreckung sei abzuweisen. 5. Eventualiter, es sei die vorläufige Vollstreckung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. 6. Es sei dem Beklagten und Beschwerdeführer bei Antrag des Klägers und Beschwerdegegners auf vorläufige Vollstreckung Frist zu Stellungnahme anzusetzen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde sowohl der Antrag auf Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheides wie auch derjenige auf Sicherheitsleistung abgewiesen (Urk. 25). Der Kläger schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (Urk. 28). Die Rechtsschrift wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 12. April 2012 zugestellt (Urk. 29). Der Beklagte nahm am 23. April 2012 unaufgefordert dazu Stellung mit folgenden Anträgen (Urk. 30):

- 3 - "1. Die vorliegende Eingabe sei zu den Akten zu nehmen und zu berücksichtigen. 2. Eventualiter, es sei dem Beschwerdeführer Frist für eine Replik anzusetzen, soweit die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 10. April 2012 als für den Entscheid beachtlich angesehen werden sollte. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." Mit dem Hinweis, dass im Beschwerdeverfahren keine Replik vorgesehen sei und Noven gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig seien, wurde die Eingabe zur Kenntnisnahme an den Kläger zugestellt, worauf er mit Schreiben vom 30. April 2012 darum ersuchte, diese aus den Akten zu weisen (Urk. 33). Das Schreiben wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). 2. Vergleich Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 reichte der Beklagte folgende von den Parteien am 21. Mai bzw. 6. Juni 2012 unterzeichnete Vereinbarung ein (Urk. 36 und Urk. 37): "1. Aus einem Darlehensvertrag resultiert eine Forderung des Herrn B._____ gegenüber Herrn A._____. Die Parteien einigen sich darauf, dass Herr A._____ Herrn B._____ den Betrag von CHF 680'000.00 (Schweizerfranken sechshundertachtzigtausend 00/00) schuldet. 2. Der Betrag wird 14 Tage nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zur Rückzahlung fällig. Dieser Termin ist ein Verfalltag. Sollte die Rückzahlung verspätet erfolgen, so ist ohne Weiteres ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet. 3. Die Rückzahlung erfolgt auf das Klientengelder Sammelkonto IBAN Nr. … bei der D._____, lautend auf Notar Y._____. 4. Die bisher aufgelaufenen Gerichtskosten (Verfahren vor Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr.: RT120036-0/Z04.doc) und allfälliger weiterer, trägt Herr A._____. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien im Bezug auf den eingangs genannten Darlehensvertrag als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 6. Diese Vereinbarung wird zweifach unterzeichnet."

- 4 - Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wurde dem Kläger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um schriftlich zur beantragten Abschreibung Stellung zu nehmen. Zugleich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass aufgrund von Ziffer 4 der Vereinbarung wohl anzunehmen sei, dass der Beklagte sowohl die Kosten des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens übernehme, und dass die Parteien für beide Instanzen auf Prozessentschädigung verzichten (Urk. 38). Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 teilte der Kläger mit, dass er mit dem Antrag des Beklagten auf Abschreibung des Verfahrens gemäss Vereinbarung vom 21. März respektive 6. Juni 2012 einverstanden sei (Urk. 39). Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 2 und 3) wird bestätigt. 3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 39, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten –

- 5 an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 860'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 16. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser

versandt am: ss

Beschluss vom 16. Juli 2012 Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 2. Vergleich Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 reichte der Beklagte folgende von den Parteien am 21. Mai bzw. 6. Juni 2012 unterzeichnete Vereinbarung ein (Urk. 36 und Urk. 37): Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 2 und 3) wird bestätigt. 3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 39, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...

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