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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.03.2012 RT120033

March 16, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,689 words·~8 min·3

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 16. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B1._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. Januar 2012 (EB110526)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2011, mit Urteil vom 20. Januar 2012 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'502.85 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2011. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 8A S. 4). Das Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 8. Februar 2012 zugestellt (Urk. 6/3). Am 17. Februar 2012, mithin innert der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO, ging die Beschwerde des Gesuchsgegners vom 16. Februar 2012 bei der Kammer ein. Mit dieser Eingabe bringt der Gesuchsgegner zum Ausdruck, dass er die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. Januar 2012 (Urk. 8A) sowie zweier weiterer Urteile desselben Datums (Urk. 8B, Urk. 8C) beantragt (Urk. 7). Die letzteren beiden Entscheide wurden von der Vorinstanz ohne schriftliche Begründung eröffnet (versandt), weshalb sie (noch) nicht angefochten werden konnten. Deshalb wurde dem Gesuchsgegner die Möglichkeit eingeräumt, dem Gericht mitzuteilen, dass in diesen Fällen kein Geschäft (Beschwerdeverfahren) eröffnet werden solle (Urk. 10). Der Gesuchsgegner nahm diese Gelegenheit mit Schreiben vom 22. Februar 2012 fristgerecht wahr (Urk. 11). Schliesslich wurden die von der Vorinstanz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist retournierten Beilagen zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsgegnerin wieder einverlangt (Prot. S. 2; Urk. 12, Urk. 14/1-10). 2.1. Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsbegehren wie erwähnt teilweise gut. Dazu erwog sie, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Versicherungsantrag vom 20. Mai 2011 für eine Motorfahrzeugversicherung und eine entsprechende Versicherungspolice vom 23. Mai 2011. Aus dem Versicherungsantrag gehe hervor, dass die Jahresprämie von Fr. 5'005.70 in zwei Raten, jeweils am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres, zu bezahlen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Halbjahresprämie dem hälftigen Betrag der Jahresprämie, mithin Fr. 2'502.85, entspreche. Der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. September 2011 den Versicherungsvertrag nicht nur sistiert, sondern aufgelöst habe. Der

- 3 - Gesuchsgegner habe zudem vorgebracht, die Gesuchstellerin habe angegeben, keinen Versicherungsschutz mehr zu gewährleisten, weshalb auch keine Prämien mehr geschuldet seien. Zu diesen Einwänden des Gesuchsgegners hielt die Vorinstanz fest, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Schreiben vom 9. September 2011 den Versicherungsschutz lediglich infolge ausstehender Prämienzahlung einstweilen sistiert habe. Von einer Vertragsauflösung könne keine Rede sein (Urk. 8A S. 2 f.). 2.2. Mit der Beschwerde macht der Gesuchsgegner geltend, er habe von der Gesuchstellerin nie korrekte Schlussabrechnungen per Datum der Sistierung erhalten. Entsprechend seien die geforderten Beträge, Bearbeitungsgebühren, Mahnspesen, Verzugsschaden, Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen nicht gerechtfertigt. Allenfalls wäre von der Gesuchstellerin eine Berechnung bis zum Datum der Sistierung vorzunehmen und ihm (dem Gesuchsgegner) zuzustellen. Die Gesuchstellerin sei schon vor der Einleitung der Betreibung nicht bereit gewesen, korrekte Abrechnungen auszustellen. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Höhe der geschuldeten Beträge festzulegen. Sodann kritisierte der Gesuchsgegner, dass die Gesuchstellerin nicht zur Verhandlung vor Vorinstanz erschienen sei (Urk. 7). 3.1. Vor Vorinstanz wurde über mehrere gleichartige Rechtsöffnungsbegehren gleichzeitig verhandelt. Der Gesuchsgegner erklärte damals ausdrücklich, dass seine "Begründung" für "alle vier Verfahren" gälten (Prot. I S. 3), folglich auch für das hier massgebliche Verfahren der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. EB110526. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, dass der massgebliche Versicherungsvertrag per 9. September 2011 aufgelöst worden sei (Prot. I S. 4 unten). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Versicherungsvertrag mit dem vorerwähnten Schreiben nur sistiert und nicht aufgelöst worden sei. Damit setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass er zu Recht nicht mehr an der Argumentation festhält, der Vertrag sei per 9. September 2011 aufgehoben worden. Im Übrigen kann Folgendes ergänzt werden: Der Antrag des Gesuchsgegners vom 20. Mai 2011 für eine Motorfahrzeugversicherung liegt vor (Urk. 14/1). Dieser

- 4 - Antrag, die Versicherungsbedingungen (AVB) und das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) bilden die Grundlagen des Versicherungsvertrags (vgl. Art. 14/1 und die im Internet abrufbaren AVB der Gesuchstellerin, S. 21 f., E15). Der Antrag/Vertrag trat am 21. März 2011 in Kraft und läuft per 31. Dezember 2014 ab. Die Jahresprämie ist zahlbar in zwei Raten, am 1. Januar und 1. Juli (Urk. 14/1). Wird die Prämie zur Verfallzeit nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 1 und 3 VVG). Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der (…) Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrag zurücktritt. Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf (Art. 21 Abs. 1 und 2 VVG; vgl. a. AVB S. 4 f. und S. 20 f., E4). Vorliegend hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner am 18. August 2011, mithin nach dem Verfall (1. Juli 2011), gemahnt unter Hinweis auf die vorerwähnten Folgen gemäss Art. 20 f. VVG (Unterbruch der Versicherungsdeckung; Vertragsrücktritt oder Einforderung der Prämie; vgl. Urk. 14/3). Die 14-tägige Mahnfrist lief frühestens am 1. September 2011 ab. Mit dem Betreibungsbegehren vom 18. Oktober 2011 hat die Gesuchstellerin die rückständige(n) Prämien innert zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist eingefordert (Urk. 14/6). Folglich kann nicht angenommen werden, dass die Gesuchsgegnerin vom Vertrag zurückgetreten sei. Daran ändert auch der Hinweis im Schreiben der Gesuchstellerin vom 9. September 2011 "Der Vertrag wird nur durch Bezahlung der Prämien (…) wieder in Kraft gesetzt" (Urk. 14/5) nichts. Aufgrund des Gesetzes (Art. 21 VVG) und der AVB (S. 21 f., E4) ist klar, dass sich der Hinweis auf die Vertragswirkungen, d.h. das Wiederaufleben der Haftung bezieht. Demnach bestand der Vertrag auch nach dem Schreiben vom 9. September 2011.

- 5 - 3.2. Mit der Beschwerde geht der Gesuchsgegner neu (implizit) ohne Weiteres davon aus, dass die Prämien (auch bei weiterhin bestehendem Vertrag) nur bis zum Datum der Sistierung geschuldet seien. Dies wird mit der Beschwerde erstmals in dieser Form vorgebracht. Das Vorbringen stellt ein Novum dar, das im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon ist die Gesuchstellerin wie erwähnt nicht vom Vertrag zurückgetreten (vgl. oben, Ziff. 3.1). Der Gesuchsgegner macht nicht geltend, er habe den Vertrag gekündigt. Folglich sind die Prämien weiterhin geschuldet und zwar in vollem Umfang. Die Forderung nach einer Abrechnung per Datum der Sistierung ist daher unbegründet. Dass die Vorinstanz die Höhe der halbjährlichen Raten berechnete (indem sie das Total der Jahresprämie halbierte) und als vom Rechtsöffnungstitel abgedeckt betrachtete, wird vom Gesuchsgegner nicht gerügt. Ist wie hier Ratenzahlung vereinbart, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass gleich hohe Raten geschuldet sind. Die Vorinstanz hat dies richtigerweise als notorisch bezeichnet. Der Gesuchsgegner hat nichts Gegenteiliges behauptet. Sodann wurde nur für die Hälfte des Totals der Jahresprämie (inkl. Stempelgebühr, gesetzliche Beiträge und Prämienzuschlag für Ratenzahlung, vgl. Urk. 14/1) zuzüglich Zins Rechtsöffnung gewährt. Dem steht nichts entgegen. Für sonstige "Bearbeitungsgebühren, Mahnspesen, Verzugsschaden, Betreibungskosten" (Urk. 7) wurde keine Rechtsöffnung erteilt. Insoweit ist der Gesuchsgegner nicht beschwert. 3.3. Der Gesuchstellerin stand es frei, nicht zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz zu erscheinen. Das Vorgehen der Vorinstanz (Vorladung; Entscheid ohne Einholung einer weiteren Stellungnahme der Gesuchstellerin) ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 4 S. 2 und Art. 147 ZPO). 3.4. Der Gesuchsgegner ficht sinngemäss die vorinstanzliche Kostenverteilung an und beantragt, es seien sämtliche Gerichtsspesen der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 7 Ziff. 4). Eine Begründung hierfür liefert er nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

- 6 - 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde des Gesuchsgegners offensichtlich unbegründet und deshalb in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 327 Abs. 2 ZPO abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Entsprechend sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'702.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann versandt am: se

Urteil vom 16. März 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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