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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.02.2012 RT120026

February 29, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,284 words·~11 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 29. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte Kanton Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Februar 2012 (EB110321)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 verlangte der Kläger sinngemäss gestützt auf eine Reihe von rechtskräftigen Entscheiden die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung des Betreibungsamtes B._____, Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2011, gegen den Beklagten über Forderungen von insgesamt Fr. 9'558.20 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls (Urk. 1 und 2, Urk. 13/3). Das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen erteilte dem Kläger mit Urteil vom 1. Februar 2012 im anbegehrten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 7, Urk. 12). Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 7. Februar 2012 zugestellt (Urk. 8/2). Der Beklagte reichte am 16. Februar 2012 (Datum der Postaufgabe), mithin innert der Frist zur Einreichung einer Beschwerde, eine Eingabe vom 15. Februar 2012 ein, mit der er auf das Urteil der Vorinstanz vom 1. Februar 2012 Bezug nimmt (Urk. 11). Am 23./24. Februar 2012 wurden die Beilagen zum Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 3/1-9), welche die Vorinstanz bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Kläger zurückgegeben hatte, wieder einverlangt (Prot. S. 2). Der ebenfalls vorzeitig retournierte Zahlungsbefehl (Urk. 2) wurde bereits mit der Eingabe des Beklagten vom 15. Februar 2012 wieder eingereicht (Urk. 13/3). 2. Aufgrund der Prozessgeschichte (vgl. Ziff. 1 hiervor) ist davon auszugehen, dass der Beklagte fristgerecht eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. Februar 2012 erhoben hat, auch wenn die Eingabe nicht als Beschwerde bezeichnet wurde. In der Beschwerdeschrift des Beklagten findet sich kein explizites Rechtsbegehren. Der Beklagte führt jedoch aus, er bleibe bei seinen Einwänden "für den Restbetrag Total CHF 9631.20" (Urk. 11). In diesem Umfang wurde dem Kläger Rechtsöffnung erteilt. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beklagte sinngemäss die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils verlangt.

- 3 - 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz vom 1. Februar 2012 gemessen an den Vorgaben von Art. 238 ZPO zur Begründung als nur gerade knapp genügend eingestuft werden kann. Auch wenn es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein "Massengeschäft" und eine summarische Angelegenheit im Sinne der Art. 271 ff. ZPO handelt, darf erwartet werden, dass in der Entscheidbegründung festgehalten wird, welche konkreten Rechtsöffnungstitel vom Kläger vorgelegt wurden, ob diese den Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 (bzw. 82) SchKG genügen und dass diese sowie die weiteren im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt sind. 3.2. Im Urteil der Vorinstanz vom 1. Februar 2012 wird immerhin erwogen, der Beklagte setze sich nur mit dem Inhalt "der Gerichtsurteile" auseinander, welche der klägerischen Forderung zugrunde liegen, und weiter, es stehe dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, den Inhalt der bereits in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsurteile zu überprüfen, weshalb die materiellen Einwendungen des Beklagten nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 12 S. 2). Der Beklagte nahm denn auch im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren im Einzelnen Bezug auf die Gerichtsurteile, die dem Rechtsöffnungsbegehren und dem Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zugrunde liegen (vgl. Urk. 3/1-9 sowie Urk. 6 und Urk. 11) und im Zahlungsbefehl aufgeführt sind (vgl. Urk. 13/3). Daraus erhellt, dass für den Beklagten klar war und ist, dass Rechtsöffnung für die ihm auferlegten Kosten gemäss den Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich (vom 6.6.2006, NL060053, Urk. 3/8; vom 2.2.2005, NC040002, Urk. 3/7; vom 13.7.2001, NX010004, Urk. 3/9), der Bezirksgerichte Pfäffikon (vom 9.3.2009, EE090006, Urk. 3/4), Horgen (vom 18.8.2006, FP050014, Urk. 3/3) und Bülach (vom 24.3.2006, EU060035, Urk. 3/2) sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vom 1.11.2007, BB080115 und BC080020, Urk. 3/5 und 3/6; vom 19.4.2006, BB060660, Urk. 3/1) verlangt und erteilt wurde. Diese Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. die Bescheinigungen auf Urk. 3/1- 9).

- 4 - 3.3. Die Vorinstanz hat implizit das Vorliegen von Rechtsöffnungstiteln für Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 9'558.20 bejaht. Für diesen Betrag (sowie für Fr. 73.–) wurde Rechtsöffnung verlangt (Urk. 1). Die Summe der einzelnen Teilbeträge gemäss Zahlungsbefehl (Urk. 13/3) ergibt jedoch nur Fr. 9'557.40 (vgl. die nachstehende Tabelle und die dazu angegebenen Belege): gemäss Zahlungsbefehl gemäss Rechtsöffnungstitel Urk. 3/1 920.00 920.00 Urk. 3/2 343.00 343.00 Urk. 3/3 2'899.30 3'899.30 Urk. 3/3+7 562.00 562.80 Urk. 3/4 350.00 400.00 Urk. 3/5 1'975.10 1'975.10 Urk. 3/6 430.00 430.00 Urk. 3/7 vgl. oben Urk. 3/8 554.00 554.00 Urk. 3/9 1524.00 1524.00 Summe 9'557.40 10'608.20 Die Differenz von Fr. 0.80 im Zahlungsbefehl bzw. Rechtsöffnungsbegehren beruht offensichtlich auf einem Rundungsfehler bezüglich der Kosten gemäss Urk. 3/3+7. Mit diesen beiden Entscheiden wurden dem Beklagten Kosten von Fr. 3'899.30 (Kostenanteil von 20 % für das erstinstanzliche Verfahren, vgl. Urk. 3/3+7) und Fr. 562.80 (Kostenanteil von 20 % für das zweitinstanzliche Verfahren, vgl. Urk. 3/3+7) auferlegt. Im Zahlungsbefehl wurden statt Fr. 562.80 nur Fr. 562.– (für das zweitinstanzliche Verfahren) eingesetzt. Dass die Vorinstanz die Identität der Forderungen in diesem Punkte offensichtlich nicht geprüft hat, ist insofern nicht von Belang, als dem Kläger nicht mehr zugesprochen wurde, als er verlangt hat. 3.4. Der Kläger verlangte vor Vorinstanz Rechtsöffnung für Fr. 9'558.20 mit dem Hinweis, es seien bereits Teilzahlungen geleistet worden, nämlich Fr. 1'300.– im Geschäft BB080115 (vgl. Urk. 3/5, wonach dem Beklagten Kosten von Fr. 1'975.10 auferlegt wurden) sowie Fr. 50.– im Geschäft EE090006 (vgl. Urk. 3/4, wonach dem Beklagten Kosten von Fr. 400.– auferlegt wurden; Urk. 1). Wären die Teilzahlungen in beiden Fällen zu berücksichtigen, hätte dem Kläger nur für Fr. 9'258.20 (Fr. 10'608.20 minus Fr. 1'350.–) Rechtsöffnung erteilt werden dürfen. Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass mit den

- 5 - Teilzahlungen in Höhe von Fr. 1'300.– im Geschäft BB080115 die mit dem entsprechenden Entscheid auferlegte Busse von Fr. 1'000.– sowie die vollzogene Geldstrafe im Betrag von Fr. 300.– (zehn Tagessätze à Fr. 30.–) beglichen wurden (vgl. Urk. 3/5). So wird zumindest teilweise nachvollziehbar, weshalb der Beklagte vor Vorinstanz (zu seinen Ungunsten) selber in Abrede stellte, Teilzahlungen von Fr. 1'300.– (und Fr. 50.–) geleistet zu haben (Urk. 6). Es ist daher von offenen Kosten von insgesamt mindestens Fr. 10'588.20 (Fr. 10'608.20 minus Fr. 50.–) auszugehen. Die Identität der Forderung ist vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 189). Der Beklagte macht mit der Beschwerde nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO offensichtlich unrichtig festgestellt. Vor Vorinstanz erhob er die Einrede der Tilgung nicht, sondern stellte eine Tilgung sogar in Abrede. Im Beschwerdeverfahren wäre von Amtes wegen nur bei Willkür/Aktenwidrigkeit bezüglich der Sachverhaltsfeststellung einzugreifen (so im Berufungsverfahren, vgl. Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 36, und umso mehr im Beschwerdeverfahren). Nach dem Vorstehenden erscheint indes eine Tilgung der offenen Kosten im Umfang von mehr als Fr. 50.– unwahrscheinlich. Nur der Kläger (und nicht der Beklagte, gegen den sich das Rechtsöffnungsbegehren richtete) wies auf eine Tilgung in zwei Fällen hin, wobei er nicht explizit festhielt, dass es sich dabei um eine Tilgung von Kosten handelte. Vom Beklagten wurde die Einrede der Tilgung nicht erhoben. Eine Tilgung wurde vom Beklagten im Gegenteil in Abrede gestellt, nicht durch Urkunden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG nachgewiesen und erscheint wie erwähnt unwahrscheinlich. Die verbleibende Ungewissheit allein genügt nicht zur Annahme von Willkür/Aktenwidrigkeit. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeinstanz nicht einzugreifen, auch nicht von Amtes wegen. Sie ist nicht dafür zuständig, die Identität der Forderungen abzuklären, solange dies nicht gerügt wird. 3.4. In zwei der hier interessierenden Entscheide (Rechtsöffnungstitel) waren die dem Beklagten auferlegten (und später in Betreibung gesetzten) Kosten

- 6 einstweilen auf die Staatskasse genommen worden (vgl. Urk. 3/5 und Urk. 3/6). Die Vorinstanz hat sich nicht zur Vollstreckbarkeit der entsprechenden Titel geäussert. Indessen hat der Beklagte mit der Beschwerde auch nicht eingewendet, diese Titel seien nicht vollstreckbar. Nach herrschender Lehre ist die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BSK SchKG I-Staehlin, 2. A., Art. 80 N. 9, mit Hinweis auf eine abweichende Ansicht von Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann). Da dies nicht vollends unumstritten ist, liegt keine geradezu willkürliche Unterlassung, mithin keine Willkür in der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor. Auch insofern hat die Beschwerdeinstanz daher nicht von Amtes wegen einzugreifen und die Rolle des Rechtsöffnungsrichters einzunehmen. 4.1. Mit der Beschwerde führt der Beklagte aus, er habe sich bis jetzt nicht mit seinem Anwalt unterhalten können (Urk. 11). Was der Beklagte daraus konkret ableiten will, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich daraus nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren schliessen. Im Übrigen wäre es Sache des Beklagten gewesen, seinen Rechtsanwalt rechtzeitig zu instruieren, wenn er sich im Rechtsöffnungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren hätte vertreten lassen wollen. 4.2. Der Beklagte kritisiert, dass die Vorinstanz zu Unrecht die gesamte klägerische Forderung als bestritten betrachtet habe (Urk. 11). Selbst wenn dies zuträfe (vgl. dazu die widersprüchliche Stellungnahme des Beklagten vom 17. Januar 2012, Urk. 6), so wäre der Beklagte dadurch nicht beschwert, denn eine Beschwer ergibt sich grundsätzlich nur aus dem Urteilsdispositiv und nicht aus den Entscheidgründen. Darüber hinaus könnte sich die Kritik des Beklagten allenfalls auf die Kosten- und Entschädigungsregelungen im vorinstanzlichen Urteil auswirken. Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 (Urk. 12 S. 3) blieben jedoch klarerweise unangefochten. 4.3. Der Beklagte erhebt mit der Beschwerde sinngemäss die Einrede der Verjährung, dies mit dem Vorbringen, dass "der Obergerichtsentscheid vom 13. Juli 2001 NX010004 … abgelaufen" sei (Urk. 11; vgl. Urk. 3/9). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte dazu jedoch (sinngemäss) einzig

- 7 ausgeführt, dem Entscheid liege ein "falsches Gutachten" zugrunde (vgl. Urk. 6 S. 2). Somit handelt es sich bei dem Vorbringen betreffend Verjährung um ein Novum, das im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Verjährungseinrede ist auch nicht von Amtes wegen zu beachten und zwar weder bei privatrechtlichen noch bei öffentlich-rechtlichen Forderungen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, 2. A., Art. 81 N. 22). Mit Bezug auf die übrigen Rechtsöffnungstitel, auf welche die Vorinstanz ihr Urteil offensichtlich abstützte (Urk. 3/1-8), wurde die Verjährungseinrede weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren erhoben, jedenfalls nicht rechtsgenügend (vgl. Urk. 6 und Urk. 11). Im Übrigen datieren diese Titel aus den Jahren 2005 bis 2009, weshalb die entsprechenden Regelungen, mit denen dem Beklagten Kosten auferlegt wurden, noch nicht verjährt sind (vgl. dazu Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 246 ff., S. 249 f.). 4.4. Der Beklagte beanstandete vor Vorinstanz einen Teil der Rechtsöffnungstitel, auf die sich der Kläger beruft, inhaltlich (vgl. Urk. 6). Mit der Beschwerde macht er nun (nur noch) geltend, dass ihm "sämtliche Verfahren … aufgezwungen wurden, da die Umsetzung der Gerichtsurteile nie respektiert wurden und immer neue Verfahren produziert haben" (Urk. 11). Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Inhalt der Rechtsöffnungstitel und die Verfahren, in denen die Rechtsöffnungstitel erlassen wurden, im Rechtsöffnungsverfahren und im anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden können. 4.5. Der Beklagte macht geltend, er sei zahlungsunfähig (Urk. 11). Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung sind jedoch nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung im Sinne von Art. 81 SchKG zulässig. Der Einwand der Zahlungsunfähigkeit ist deshalb auch im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist sie in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 327 Abs. 2 ZPO ohne Weiterungen abzuweisen.

- 8 - 6. Der Einwand der Zahlungsunfähigkeit (vgl. Urk. 11 und oben, Ziff. 4.5) kann als sinngemässes Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege qualifiziert werden. Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch jedoch abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO zu den Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs). 7. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Entsprechend sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 9 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'631.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann versandt am: js

Urteil vom 29. Februar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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