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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.02.2012 RT120019

February 15, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·815 words·~4 min·3

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120019-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 15. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Januar 2012 (EB110507)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 14. September 2011) für Schadenersatz und Genugtuung aufgrund eines Hundebisses von Fr. 14'000.– nebst 5 % Zins seit 3. Mai 2011 sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.– ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 12 S. 3). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 2. Februar 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher er sinngemäss die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt (Urk. 11). 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. b) Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass er die Vorladung nicht erhalten habe, weshalb er beantrage, dass ihm die Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) Fr. 14'000.– zu bezahlen habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Fr. 4'000.– für Arztrechnungen sowie Fr. 10'000.– als Genugtuung (Urk. 11). Die Vorladung an den Gesuchsteller wurde von der Vorinstanz an die von ihm selber im Rechtsöffnungsbegehren genannte Adresse "..strasse …, D._____" gesandt (Urk. 1; Urk. 4). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift die Zustellungsfiktion, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist bei einem hängigen Verfahren, also während des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses

- 3 in der Regel anzunehmen (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 138 ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsteller das Rechtsöffnungsbegehren selber anhängig gemacht, weshalb er Kenntnis vom darauffolgend bestehenden Prozessrechtsverhältnis hatte. Damit musste er damit rechnen, dass ihm das Gericht eine entsprechende Sendung zustellen könnte. Dennoch hat er die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt (Urk. 4). Er macht denn auch nicht geltend, die Abholungseinladung der Post nicht erhalten zu haben. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht aufgrund der Akten entschieden und es kommt nicht darauf an, ob der Gesuchsteller die Vorladung tatsächlich empfangen hat. c) Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz – nämlich dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt – sind denn auch zu Recht ungerügt geblieben. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, Urk. 13/1-3, Urk. 14 und Urk. 15, sowie an das

- 4 - Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 15. Februar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, Urk. 13/1-3, Urk. 14 und Urk. 15, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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