Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 23. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. Oktober 2011 (EB110564)
- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 erhob der Beklagte Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. Oktober 2011, mit welchem der Klägerin provisorische Rechtsöffnung über Fr. 5'000.– (nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung) erteilt worden war (Urk. 17). Mit vom 2. Februar 2012 datiertem Schreiben, Postaufgabe am 8. Februar 2012, beim Obergericht eingegangen am 9. Februar 2012, zog der Beklagte die Beschwerde und Aberkennungsklage wieder zurück (Urk. 21). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, Urk. 20 und Urk. 21 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 3 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
versandt am: se
Beschluss vom 23. Februar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, Urk. 20 und Urk. 21 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...