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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.03.2012 RT120014

March 1, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·970 words·~5 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120014-O/U01

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 1. März 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Support Sozialdepartement B._____, Finanzen Inkasso,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2012 (EB111943)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Januar 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2011) gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid der Sozialhilfebehörde B._____ für eine Rückforderung von Sozialleistungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 39'624.– nebst 5 % Zins seit 10. Oktober 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt und das vom Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung des selben Datums nicht bewilligt (Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte am 2. Februar 2012 (Poststempel 1. Februar 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14; Urk. 11a ): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2011, mit der Forderung von Fr. 39'624.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2011, sei aufzuheben. 3. Die Spruchgebühr von Fr. 500.–, sowie die Verpflichtung des Beklagten, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zu bezahlen, sei aufzuheben. 4. Es sei dem Beklagten unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. 5. Es sei insb. festzustellen, dass die vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 bezogenen Fürsorgeleistungen nicht zu Unrecht bezogen worden sind. Es sei zudem zu prüfen über einen Erlass der Rückerstattungsforderung." 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Beklagte bringt in seiner Beschwerdeschrift Argumente vor, die gegen die Begründetheit der dem Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegenden Forderung sprechen sollen (Urk. 14 S. 2 f.). Der Beklagte ist darauf hinzuweisen,

- 3 dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Der Betriebene kann lediglich durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet oder verjährt ist (Art. 80 Abs. 2 SchKG). Das alles hat der Beklagte nicht getan. b) Erneut führt der Beklagte aus, dass er nicht in der Lage sei, die in Betreibung gesetzte Forderung zu bezahlen (Urk. 15 S. 2; Urk. 14 S. 3 f.). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). c) Hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgrund der Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist nach dem Gesagten nichts zu korrigieren. d) Insgesamt ist die Beschwerde des Beklagten daher hinsichtlich seiner Beschwerdeanträge 1 bis 4 abzuweisen. e) Die vom Beklagten geltend gemachten Begehren um Feststellung und um Erlass der Rückerstattungsforderung sind ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren zu behandeln, womit auf diese nicht einzutreten ist. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat für das zweitinstanzliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Er bringt dazu vor, dass er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge (Urk. 14 S. 2, Antrag 4). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und einer Kopie von Urk. 16, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 39'624.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 1. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: js

Urteil vom 1. März 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und einer Kopie von Urk. 16, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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