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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.02.2012 RT120001

February 2, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,147 words·~6 min·1

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120001-O/U01.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 2. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2011 (EB111727)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. November 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2011) für ausstehende Steuerschulden definitive Rechtsöffnung für Fr. 450.– nebst 3,5 % Zins seit 25. Juni 2011 und für Fr. 7.65; für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenes Entscheides (Urk. 11). b) Hiergegen hat der Beklagte am 4. Januar 2012 (Poststempel 2. Januar 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 10; Urk. 9e; Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Mit seiner Beschwerde moniert der Beklagte zunächst, dass die Forderungshöhe nie richtig belegt worden sei und er dies an der Verhandlung nicht habe klären können, weil er diese aufgrund einer schweren Bronchitis verpasst habe (Urk. 10). Der Beklagte rügt nicht, dass er von der Hauptverhandlung am 23. November 2011 keine Kenntnis hatte. Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, dass er aufgrund der nun geltend gemachten Bronchitis bei der Vorinstanz um Verschiebung der Verhandlung ersuchte, noch dass er die Vorinstanz darüber in Kenntnis setzte. Der Beklagte hätte bei der Vorinstanz ein Gesuch stellen können, erneut eine Verhandlung anzusetzen. Dieses Gesuch hätte er innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes stellen müssen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Da der Beklagte in keiner Weise geltend macht, dass die erwähnte Bronchitis ihn bis anhin daran gehindert hat, sich vernehmen zu lassen, ist davon auszugehen, dass er mit diesem Einwand nunmehr verspätet ist.

- 3 - Ohnehin ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 11 S. 2 Erwägung 2.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. b) Im Verfahren vor Vorinstanz wurden neben dem vorliegenden Rechtsöffnungsbegehren zwei weitere Rechtsöffnungsbegehren des Klägers behandelt. Die Vorinstanz entschied über die drei Rechtsöffnungsbegehren mit drei verschiedenen Urteilen (Urk. 9a-c). Die Urteile über die zwei anderen Rechtsöffnungsbegehren auferlegten dem Beklagten jeweils Spruchgebühren von Fr. 200.– und verpflichteten ihn zu einer Parteientschädigung an den Kläger von je Fr. 100.– (bei einem Streitwert von Fr. 6'092.10 und Fr. 8'288.40; Urk. 9a und 9b). Das hier angefochtene Urteil auferlegte dem Beklagten Spruchgebühren von Fr. 100.– und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung an den Kläger von Fr. 50.– (bei einem Streitwert von Fr. 457.65; Urk. 9c). Der Beklagte bringt vor, dass er nicht damit einverstanden sei, dass bei einem Verfahren, in welchem drei Forderungen gleichzeitig behandelt würden, von der Vorinstanz für jede Forderung einzeln Gebühren erhoben und dem Kläger für jede einzelne Forderung Parteientschädigung zugesprochen würden. Er beantrage, diese Verhandlung kosten- und entschädigungsseitig als einzigen Vorgang zu behandeln (Urk. 10). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Der Beklagte unterlässt es zu beziffern, in welchem Umfang er die festgesetzten Spruchgebühren und Parteientschädigungen reduzieren möchte. Damit ist sein Vorbringen nicht genügend substantiiert und auf dasselbige nicht einzutreten.

- 4 - Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdegegner hat vorliegend drei getrennte Rechtsöffnungsbegehren eingereicht, die auf drei getrennten Betreibungen und Zahlungsbefehlen beruhen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird grundsätzlich nur geprüft, ob ein formell rechtsgültiger Vollstreckungstitel vorliegt bzw. der Bestand der Schuld nicht sofort durch Urkunden widerlegt werden kann. Daher muss jede Betreibung und jeder Vollstreckungstitel einzeln geprüft und beurteilt werden und es kann in diesem Sinne keine Klagevereinigung oder einen gemeinsamen Entscheid geben. Dies schliesst zwar nicht aus, dass aus prozessökonomischen Gründen für mehrere Rechtsöffnungsbegehren zwischen denselben Parteien eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt wird. Anschliessend ist jedoch für jedes Betreibungsverfahren einzeln zu prüfen und zu entscheiden, ob die förmlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Betreibung vorliegen. Folgerichtig sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen individuell zu regeln. Wohl kann bei der Festlegung ihrer Höhe einem allenfalls reduzierten Aufwand infolge gleichartiger Parallelverfahren Rechnung getragen werden. Nachdem vorliegend mangels Erscheinen einer Partei keine mündliche Verhandlung stattfand, ergaben sich weder für das Gericht noch für den Beschwerdegegner aus der Möglichkeit einer gemeinsamen Verhandlung Synergieeffekte und Aufwandersparnisse, welche eine Reduktion der Gebühren rechtfertigen würde. 4 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 457.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: js

Urteil vom 2. Februar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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