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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.01.2012 RT110207

January 18, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,173 words·~6 min·2

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110207-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 23. November 2011 (EB110457)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. November 2011 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2011) für ein Darlehen von Fr. 35'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. April 2010 ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 17). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Dietikon vom 23. November 2011 sei aufzuheben. 2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2011 für Fr. 10'500.-- nebst Zins zu 5 % für Fr. 1'000.-- seit 1. Juni 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. Juli 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. August 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. September 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. Oktober 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. November 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. Dezember 2010 für Fr. 1'000.-- seit 1. Januar 2011 für Fr. 1'000.-- seit 1. Februar 2011 für Fr. 1'000.-- seit 1. März 2011 für Fr. 500.-- seit 1. April 2011 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners." 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer

- 3 - Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. b) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein vom Borger unterzeichneter Darlehensvertrag stelle für die Rückzahlungsforderung grundsätzlich einen genügenden Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar, jedoch müsse der Gläubiger die Hingabe der Darlehensvaluta beweisen, wenn diese im Rechtsöffnungsverfahren bestritten werde. Der Beschwerdegegner habe vorgebracht, dass er selbst nie ein Darlehen erhalten habe, und der Beschwerdeführer habe nur eine Überweisung von Fr. 35'000.-- an seine Tochter und jetzige Ehefrau des Beschwerdegegners belegen können (Urk. 19/1/10/1), womit im Rechtsöffnungsverfahren nicht genügend bewiesen sei, dass das in der Darlehenserklärung genannte Darlehen jemals an den Beschwerdegegner ausbezahlt worden sei (Urk. 17 S. 2). 4. a) Der Beschwerdeführer rügt als Aktenwidrigkeit und damit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, dass er nur eine Überweisung an seine Tochter und jetzige Ehefrau des Beschwerdegegners habe belegen können, denn er habe auch den Brief der D._____ vom 28. Juli 2011 ins Recht gelegt, worin ihm diese als Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners geschrieben habe, dass er am 30. April 2010 dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 35'000.-- als zinsloses Darlehen übergeben habe. Damit sei die Darlehenshingabe bewiesen (Urk. 16 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 19/1/10/4). b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen unzulässig. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auf dieses Schreiben als Beweis für den bestrittenen Erhalt der Zahlung berufen, sondern hat dieses ohne weiteren Kommentar am Schluss der vorinstanzlichen Verhandlung eingereicht (Vi-Prot. S. 5); es war nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, aus solchen, nach Erstattung der ergänzenden Stellungnahme eingereichten Un-

- 4 terlagen die für die einreichende Partei allenfalls passenden Belege herauszusuchen und entsprechende Vorbringen herauszulesen, zu denen die Gegenpartei nicht Stellung nehmen konnte. Darüber hinaus ist das Rechtsöffnungsverfahren bezüglich bestrittener Tatsachen ein reiner Urkundenprozess, weshalb das Schreiben der D._____ vom 28. Juli 2011 von vornherein nur dann als Beweis für die Hingabe der Darlehensvaluta an den Beschwerdegegner in Betracht gekommen wäre, wenn auch die entsprechende, darin genannte Vollmacht des Beschwerdegegners bei den Akten liegen würde; dies ist nicht der Fall. Zu dem verbliebe zwischen Urk. 19/1/10/1, Urk. 19/1/10/4 und den vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers (VI-Prot. S. 4) ein Widerspruch. Somit bleibt es dabei, dass die Hingabe der Darlehensvaluta an den Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich bewiesen ist; die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. c) Weitere Rügen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde nicht erhoben. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Dem Beschwerdeführer verbleibt der Weg des ordentlichen Zivilprozesses (worauf schon die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat; Urk. 17 S. 2). 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 350.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 16 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Beschwerdegegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 18. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 18. Januar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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