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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.01.2012 RT110206

January 13, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,386 words·~7 min·3

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110206-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2011 (EB111628)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. November 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 11. August 2011) für ausstehende Leasingraten provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'552.40 nebst 5 % Zins seit 11. August 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 13). b) Hiergegen hat der Beklagte am 19. Dezember 2011 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12): "– es seien auf die Beschwerde das Urteil und die Verfügung vom 08. November 2011 aufzuheben und der Antrag auf provisorische Rechtsöffnung betreffend die Betreibungs-Nr. … des Betreibungsamts C._____, in Höhe von CHF 6'552.40 nebst Zins zu 5% sei 11. August 2011, abzuweisen, – ferner sei auf die Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung aufzuschieben, – alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene vorinstanzliche Urteil vom 8. November 2011 wurde am 22. November 2011 per Einschreiben (Gerichtsurkunde) an die Parteien versandt. Am 23. November 2011 gelangte es in den Machtbereich des Beklagten, konnte jedoch nicht zugestellt werden und lagerte aufgrund eines Auftrages des Beklagten bei der Post; am 9. Dezember 2011 wurde es schliesslich in Empfang genommen (Urk. 11; Urk. 15). b) Gemäss Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO gilt eine solche Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Ein Auftrag des Empfängers an die Post, die Sendung länger zurückzubehalten – wie vorliegend geschehen –, ändert nichts an dieser Regel (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom-

- 3 mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 8 zu Art. 138 ZPO, mit Hinw.). Der Beklagte, der sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und an der Verhandlung vom 8. November 2011 teilgenommen hatte, musste mit der Zustellung eines Entscheids rechnen. Das angefochtene Urteil gilt daher als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch (23. November 2011), mithin als am 30. November 2011 zugestellt. Die Frist zur Beschwerdeerhebung lief demnach am Montag, 12. Dezember 2011 ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeerhebung am 19. Dezember 2011 erweist sich damit als verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. c) Damit ist auch auf das in der Beschwerde enthaltene Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. b) Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe eine Urkunde - ohne Datierung, zwar mit dem Namen des Beklagten, jedoch mit einem nicht entsprechenden Geburtsdatum -, wonach dieser zum Solidarschuldner werde, als genügenden Rechtsöffnungstitel angesehen. Das sei gröblich unrichtig; der Beklagte habe nie eine Solidarhaftung übernehmen wollen. Die Vorinstanz gehe weiter davon aus, dass ein Schuldbeitritt formlos erklärt werden könne; wenn die Vorinstanz auf einen formlosen bzw. mündlichen Schuldbeitritt abstelle, könne aber ohne Vorliegen einer wirksamen Urkunde nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Aufgrund des falschen Geburtsdatums auf der Urkunde sei der Beklagte auch nicht als identifiziert zu betrachten. Schliesslich seien die Formulierungen auf der

- 4 - Urkunde so unklar, dass diese für eine provisorische Rechtsöffnung nicht ausreiche; insbesondere seien Höchstbeträge und sonstige Regelungen sowie der Wille, in bestimmtem Umfang eine Solidarhaftung zu übernehmen, nicht ausreichend erkennbar; dazu sei auch weder der Vertragstyp des Vertrages aufgeführt noch die darin enthaltenen wesentlichen Vereinbarungen, für die eine Solidarhaftung übernommen werden sollte (Urk. 12 S. 2 f.). c) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung kann auf die zutreffenden und ungerügten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 13 S. 2) verwiesen werden. Die Vorinstanz erachtete die Schuldbeitrittserklärung des Beklagten (Urk. 9/1) als genügenden Rechtsöffnungstitel. Dem ist zuzustimmen. Dass die Unterschrift auf dieser Urkunde diejenige des Beklagten ist, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Urk. 9/3 und auch 9/2) und wurde vom Beklagten denn auch vor Vorinstanz nicht bestritten, sondern er konnte sich lediglich nicht daran erinnern, "jemals das Exemplar Schuldbeitritt unterzeichnet zu haben" (Urk. 5 S. 2; die etwas weitergehende Bestreitung in der Beschwerde – Urk. 12 Ziff. 5 – ist zufolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren [Art. 326 ZPO] von vornherein unbeachtlich). Dass auf dieser Urkunde das Geburtsdatum nicht korrekt und die Datumsangabe nicht vollständig sind, ändert nichts daran, dass der Beklagte diese Urkunde unterzeichnet hat; jene Angaben waren und sind für die Gültigkeit des Schuldbeitritts nicht zwingend notwendig (vgl. dazu schon die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 13 S. 3). In dieser Urkunde ist sodann mit nicht zu missverstehender Deutlichkeit erklärt, dass der Beklagte für die Schuld aus dem Vertrag Nr. … als Solidarhafter beitritt (vgl. Urk. 9/1). Der Vertrag Nr. … ist der Leasingvertrag für ein Fahrzeug B'._____ mit der D._____ GmbH, für welche Firma der Beklagte als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer (Urk. 3/5 S. 2) unterzeichnete (Urk. 9/2). Dass schliesslich das Total des Betrages, für den der Beklagte den Schuldbeitritt erklärt hat, auf der Urkunde nicht aufgeführt ist, ändert nichts an dessen Zahlungsverpflichtung; wie schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 13 S. 3), genügt es, dass die Höhe der Forderung ziffernmässig bestimmbar ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, indem die Höhe der einzelnen Rate (Fr. 1'638.10) und die (maximale) Anzahl der Raten (48) angegeben ist (vgl. Urk. 9/1). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz die vom Beklagten

- 5 unterzeichnete Schuldbeitrittsurkunde als für die provisorische Rechtsöffnung genügend anzusehen und wäre damit die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'552.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Beschluss vom 13. Januar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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