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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.11.2011 RT110174

November 1, 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,002 words·~5 min·3

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110174-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 1. November 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Mai 2011 (EB110030)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2011) gestützt auf eine zwischen den Parteien geschlossene Ratenvereinbarung vom 17. Februar 2011 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'446.70 nebst 5 % Zins seit 11. November 2008, für Fr. 663.– Verzugsschaden, für Fr. 16.15 aufgelaufene Kosten und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte am 25. Oktober 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Nichtigkeit des Urteils über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung der Einzelrichterin Nr. EB110030-A/U/ha vom 31. Mai 2011 festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." 2. a) Für das erstinstanzliche wie für das Beschwerdeverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). b) Der Beklagte beantragt zwar, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen – wofür der Beschwerde weder eine Begründung zu entnehmen ist noch irgendwelche Anhaltspunkte bestehen –, doch ist sein Rechtsmittelantrag nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich aufgehoben werden soll. c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, in der vom Beklagten unterzeichneten Ratenvereinbarung vom 17. Februar 2011 (Urk. 3/2) anerkenne der Beklagte sowohl den Bestand der Forderung als auch seine Leistungspflicht gegenüber der Gläubigerin und auch die Fälligkeit ergebe sich daraus; jene Urkunde genüge damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Urk. 2 S. 3 f.). Der Beklagte habe dagegen geltend gemacht, dass diese Schuldanerkennung unzutreffende Angaben enthalte, denn er habe das Angebot der Klägerin ausschliesslich von Oktober 2001 bis Ende 2004 in Anspruch genommen; der Beklagte berufe sich damit zwar auf einen Irrtum, er vermöge jedoch keine objektiven Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche seine Vorbringen über den Rang blosser Behauptungen zu erheben vermöchten, womit seine Einwendungen nicht glaubhaft gemacht worden seien (Urk. 2 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer.ischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. c) Die Begründung der Beschwerde beschränkt sich auf den einzigen Satz "Ich habe nur ein Jahresvertrag unterschrieben" (Urk. 1 S. 2). Dies stellt keine genügende Begründung bzw. Rüge dar, denn damit wird keine konkrete Rechtsverletzung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht und setzt sich der Beklagte mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Darüberhinaus wäre dieses Vorbringen auch neu (vor Vorinstanz hatte der Beklagte noch geltend gemacht, er habe das Angebot der Klägerin von Oktober 2001 bis Ende 2004, mithin rund drei Jahre lang, in Anspruch genom-

- 4 men; Urk. 2 S. 5, nicht als unzutreffend gerügt) und damit im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5. Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass die Frist von 20 Tagen zur Erhebung der Aberkennungsklage (Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils) durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht tangiert wird. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'125.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still (Art. 145 ZPO). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

Urteil vom 1. November 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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