Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110100-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 26. Juli 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Schaffhausen und Stadt Schaffhausen, 8200 Schaffhausen, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Städtische Steuerverwaltung Schaffhausen, Stadthaus, 8200 Schaffhausen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Mai 2011 (EB110089)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 4. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'938.10 nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2010 sowie für Fr. 135.50 aufgelaufene Verzugszinsen, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 14 S. 8 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 11. Juli 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 2011, mit welcher er beantragte, die Rechtsöffnung sei nicht zu gewähren (Urk. 13). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass es sich bei der Steuereinschätzung um einen Irrtum handeln müsse (Urk. 13). b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 14 S. 3 ff., insbesondere S. 6 f. und S. 7 Ziff. 2.5.2). Nochmals zu betonen ist, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in Rechtskraft (vgl. Urk. 1 S. 2) erwachsene Schlussrechnung der Städtischen Steuerverwaltung Schaffhausen über die Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2009 vom 18. Juni 2010 (Urk. 3/1-2) nicht nochmals selber überprüfen. c) Der Beklagte reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren unter anderem eine Kopie der vorläufig mutmasslichen Rechnung der Kantons- und Gemeindesteuern 2009 vom 31. Mai 2009 ein (Urk. 15 2. Blatt).
- 3 - Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Die vorläufig mutmassliche Rechnung der Kantons- und Gemeindesteuern 2009 vom 31. Mai 2009 wurde vor Vorinstanz nicht eingereicht (vgl. Urk. 3/1-3 und Urk. 6), weshalb sie im Beschwerdeverfahren aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten ist. d) Im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Kläger oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 120.– festzusetzen.
- 4 b) Mangels Umtrieben ist den Klägern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 120.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'938.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: 26. Juli 2011
Urteil vom 26. Juli 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 120.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...