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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.08.2011 RT110085

August 10, 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·326 words·~2 min·3

Summary

Kostenfreiheit des Kantons in Zivilverfahren. Kostenverteilung nach Ermessen.

Full text

Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Kostenfreiheit des Kantons in Zivilverfahren. Kostenverteilung nach Ermessen. 10. August 2011, RT110085-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer

Aus den Erwägungen: 1. Der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich (Kläger und Beschwerdeführer; fortan Kläger), hatte bei der Vorinstanz am 4. Mai 2011 die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich …, Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2011, für Fr. 10'456.80 sowie Fr. 100.– Betreibungskosten anbegehren lassen. Mit Urteil vom 24. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger definitive Rechtsöffnung für Fr. 450.– und wies das Begehren im Mehrbetrag ab. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegte sie (vollumfänglich) dem Kläger; dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) sprach sie keine Parteientschädigung zu. 2. Gegen dieses Urteil liess der Kläger mit rechtzeitiger Eingabe vom 15. Juni 2011 Beschwerde erheben und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 7'228.80 zuzüglich Betreibungskosten, unter "Kosten teilweise zulasten des Schuldners und Kostenbefreiung des Rechtsöffnungsklägers (GOG § 200 lit. a)", beantragen. 3. (…) 4. (…) 5. Dem Kanton werden, anders als das die Vorinstanz tat, in Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG); "dies in der Überlegung, dass bei Auferlegung von Prozesskosten an den Kanton letztlich auch wieder nur die Staatskasse belastet wird, sodass mit der Festlegung der

- 2 - Kostenfreiheit im Gesetz von vornherein verhindert wird, dass unnötiger Verrechnungsaufwand zwischen verschiedenen kantonalen Stellen betrieben wird" (Weisung zum GOG, ABl 2009, 1585 ff., 1648). Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz davon absah, dem vor ihren Schranken nur zu einem Bruchteil unterliegenden Beklagten einen entsprechenden (vernachlässigbar geringen) Anteil der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Entsprechend ist in Gutheissung der (verbleibenden) Beschwerde Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch die Fassung zu ersetzen, wonach die (erstinstanzliche) Spruchgebühr ausser Ansatz fällt. 6. (…)

6. (…)

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