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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2025 RS250009

July 18, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·916 words·~5 min·6

Summary

Vorsorgliche Massnahmen / Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RS250009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 18. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend vorsorgliche Massnahmen / Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit betreffend Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Juli 2025 (FE250110)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (Vorinstanz) war offenbar ein Verfahren um Scheidung auf gemeinsames Begehren hängig. Am 19. Mai 2025 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen(act. 2). 1.2 Nachdem der Gesuchsteller nicht zur Anhörung im Scheidungsverfahren erschienen war, wies die Vorinstanz mit unbegründetem Entscheid vom 10. Juli 2025 das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzte den Parteien je Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage an. Mit selbem Entscheid trat die Vorinstanz – ebenfalls unbegründet – auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. Sie wies darauf hin, dass innert 10 Tagen ab Zustellung eine Begründung des Entscheides verlangt werden könne, die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gölten und der Entscheid in Anwendung von Art. 315 Abs. 2 lit. b und Art. 336 Abs. 3 ZPO sofort vollstreckbar sei (act. 3). 1.3 Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 gelangte die Gesuchstellerin daraufhin erneut an die Vorinstanz und beantragte die Anordnung der folgenden superprovisorischen Massnahmen (act. 2), dies unter Beilage von zwei neuen WhatsApp Posts des Gesuchsgegners vom 14. Juli 2025: " a. Die Familienwohnung der Parteien an der C._____-strasse …, D._____ sei der Gesuchstellerin mit Hausrat und Mobiliar während der Dauer des Scheidungsprozess zur alleinigen Nutzung zuzuteilen. b. Dem Gesuchsteller sei das Betreten des Rayons gemäss Planbeilage der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 11. April 2025 (Beilage 23) während dem laufenden Scheidungsverfahren zu verbieten." 1.4 Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 erwog die Vorinstanz, bereits mit Verfügung vom 10. Juli 2025 auf diese Anträge nicht eingetreten zu sein. Da diese Verfügung sofort vollstreckbar sei, sei das erneut gestellte Gesuch allenfalls als Rechtsmittel gegen bzw. als Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 10. Juli 2025 zu verstehen. Dafür sei die Rechtsmittelinstanz zuständig,

- 3 weshalb die irrtümlich bei ihr – der Vorinstanz – eingereichte Eingabe an das Obergericht weitergeleitet werde (act. 4). 2. Die weitergeleitete Eingabe ist am 17. Juli 2025 per E-Mail bei der Kammer eingegangen (act. 2). Es wurde das vorliegende Verfahren angelegt. 3.1 Soweit die Vorinstanz in der weitergeleiteten Eingabe ein Rechtsmittel gegen ihren unbegründeten Entscheid vom 10. Juli 2025 erkennt, ist Folgendes festzuhalten: Wird ein Entscheid zunächst in unbegründeter Form erlassen, so ist eine Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert 10 Tagen seit der Eröffnung des unbegründeten Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz erliess den Entscheid vom 10. Juli 2025 unbegründet. Ein solcher unbegründeter Entscheid kann nicht direkt mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden. Erst der begründete Entscheid ist taugliches Anfechtungsobjekt. Auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid wäre nicht einzutreten (ZK ZPO-STAEHELIN, 4. Aufl. 2025, Art. 239 N 31 m.w.H.; BSK ZPO-SCHMID/BRUN- NER, 4. Aufl. 2024, N 21 u. 25). Die Vorinstanz bleibt darauf hinzuweisen, dass sie die Eingabe der Beschwerdeführerin – da sie diese als Rechtsmittel verstanden hat – als Gesuch um Begründung ihres Entscheides vom 10. Juli 2025 zu behandeln hätte (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN, 4. Aufl. 2025, Art. 239 N 31), soweit ein Gesuch um Begründung nicht schon direkt bei ihr gestellt worden ist. 3.2 Die Vorinstanz versteht das erneute Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen alternativ als Gesuch um Bewilligung der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Gestützt auf Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch hin die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Indes kommt eine Anwendung dieser Bestimmung von Vornherein nur in Frage, wenn die Vorinstanz Vollstreckbares angeordnet hat. Vorliegend trat die

- 4 - Vorinstanz auf das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein. Ein Nichteintreten beinhaltet keinerlei vollstreckbare Anordnungen. Auf ein Gesuch um Bewilligung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wäre daher mangels Vollstreckbarem nicht einzutreten. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Rechtsmittel bzw. das Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung nicht einzutreten. 4. Zuhanden der Vorinstanz bleibt festzuhalten , dass ein Nichteintretensentscheid – wie ihn die Vorinstanz in Bezug auf das bei ihr gestellte Massnahmenbegehren mit Entscheid vom 10. Juli 2025 fällte – bezüglich des eingeklagten Anspruches nicht in materielle Rechtskraft erwächst (DIKE Komm ZPO-Kriech, 3. Aufl. 2025, Art. 236 N 31; vgl. zu den vorsorglichen Massnahmen ohnehin auch: Art.268 ZPO). Ein entsprechendes Gesuch kann daher bei der zuständigen ersten Instanz grundsätzlich neu und ergänzt eingereicht werden. 5. Umständehalber werden für dieses Verfahren keine Kosten erhoben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsmittel bzw. das Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit wird nicht eingetreten. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz vorab per Mail, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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