Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE240008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 4. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecherin X._____, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon, betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 30. Oktober 2024 (EE230032-H)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und seine Ehefrau standen sich seit Oktober 2023 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 30. Oktober 2024 regelte die Vorinstanz die Trennungsfolgen und wies das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 44 S. 78 ff.). 2. a) Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2024 erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 43 S. 11): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Oktober 2024, Geschäfts- Nr. EE230032 sei aufzuheben, 2. dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Rechtsbeiständin in der Person [von Fürsprecherin X._____] zu bestellen, 3. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" b) Der Briefumschlag der Eingabe vom 30. Oktober 2024 trägt den handschriftlichen Vermerk "Die unterzeichnenden Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass dieses Couvert heute, am 13. Dezember 2024 um 23.55 Uhr in den Briefkasten der Schweizerischen Post, Poststelle B._____ eingeworfen wird. C._____, … Zürich und D._____… [nicht leserlich], E._____", der mit zwei Unterschriften versehen ist (an Urk. 43 angeheftete Kopie des Briefumschlags). Die Sendung wurde von der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2024 für die Zustellung sortiert und ging am 16. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich ein (vgl. an Urk. 43 angeheftete Sendungsverfolgung). Da – wie nachstehend zu zeigen sein wird – sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeschrift verzichtet werden. c) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde auf den Antrag des Gesuchsgegners, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten (Urk. 47). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-42). Der Ehefrau und Gesuchstellerin als Gegenpartei im Hauptsachen-
- 3 prozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär gegenüber der Unterstützungspflicht aus dem Familienrecht, was insbesondere bei der ehelichen Unterstützungspflicht gilt. Es besteht daher die grundsätzliche Obliegenheit, vom Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag zu verlangen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 168). Die unentgeltliche Rechtspflege ist nur dann zu gewähren, wenn der andere Ehegatte diesen zu leisten nicht in der Lage ist oder der ihm auferlegte Vorschuss bzw. Beitrag nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (BGer 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5). Verzichtet eine anwaltlich vertretene Partei, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt, auf ein Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags, so hat sie ausdrücklich darzulegen, weshalb sie dies tut, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen kann (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Von diesem Erfordernis ist dort abzusehen, wo die Mittellosigkeit des anderen Ehegatten offensichtlich ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, Ausführungen zu verlangen, weshalb kein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags gestellt wurde (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4.). Fehlt diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden (vgl. OGer ZH PC220023 vom 19. August 2022 E. 4.2. m.w.H.). 4. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe es unterlassen, ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss zu stellen, und führe ebenfalls nicht aus, weshalb auf ein Begehren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden könne. Aus seinen Ausführungen zum ehelichen Un-
- 4 terhalt gehe zudem sogar hervor, dass die Gesuchstellerin nach Deckung ihres eigenen Bedarfs noch einen Überschuss von Fr. 1'652.– aufweisen würde. Weiter sei die Gesuchstellerin Eigentümerin der ehelichen Wohnung und verfüge somit über ein Vermögen, das mutmasslich den Notgroschen übersteige (Urk. 44 S. 74). Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht offensichtlich bzw. augenfällig gewesen, sodass es nicht einem überspitzten Formalismus gleichkomme, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit des Prozesskostenvorschussgesuchs zu verlangen (Urk. 44 S. 74 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher abzuweisen (Urk. 44 S. 75). Sodann erwog die Vorinstanz als Eventualbegründung, der Gesuchsgegner sei nicht als mittellos zu betrachten. Da der Gesuchsgegener es unterlasse darzulegen, weshalb ein pauschaler Zuschlag von 15-30% auf den Grundbetrag nach SchKG-Richtlinien vorliegend gerechtfertigt sein solle, wäre der von ihm geltend gemachte Pauschalzuschlag zum Grundbetrag abzulehnen. Für den Bedarf des Gesuchsgegners sei die erste Phase massgeblich. Nach Deckung seines Bedarfs verfüge der Gesuchsgegner über einen Überschuss von Fr. 1'184.– pro Monat (= Fr. 2531.– abzüglich Fr. 1'348.–). Nach Abzug des von ihm zu leistenden Kinderunterhalts von Fr. 853.05 verbleibe ihm ein Überschuss von Fr. 331.– pro Monat. Auf zwei Jahre hochgerechnet, ergebe sich ein Überschuss von Fr. 7'944.–, weshalb es möglich erscheine, dass er die anfallenden Kosten innert absehbarer Zeit decken könne (Urk. 44 S. 75). b) Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst im Beschwerdeverfahren, anlässlich der Eheschutzverhandlung sei ihm die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht gestellt worden. Aus dem Eheschutzgesuch der Gesuchstellerin habe nicht ohne weiteres auf hinreichendes Vermögen geschlossen werden können, zumal vom Wert der im Eigentum der Gesuchstellerin stehenden Wohnung nirgends die Rede sei (Urk. 43 S. 12). Mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 331.– werde er seiner Tochter nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge nichts mehr bieten können, falls sie trotz unterlassener Besuchsrechtsregelung dennoch Kontakt zu ihm suche und mit ihm einen Ausflug machen wolle. Der von der Vorinstanz ermittelte Überschuss sei gar nicht mehr gegeben, falls die Parteien für ausserordentliche Kosten für die Tochter aufkommen müssten. Seine
- 5 prozessuale Bedürftigkeit sei ausgewiesen. Sein Bedarf übersteige in der ersten Phase den SchKG-rechtlichen Grundbetrag um nicht einmal Fr. 150.–. Damit werde er nicht einmal die Kosten für eine jährliche Dentalhygiene oder für andere, unvorhergesehene Gesundheitskosten bestreiten können (Urk. 43 S. 12). c) Der (anwaltlich vertretene) Gesuchsgegner stellte vor Vorinstanz weder ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gesuchstellerin noch erläuterte er, weshalb er auf ein solches verzichtete (Urk. 22 S. 1, S. 9 i.V.m. Prot. I. S. 4 und 7 f.). Wenn der Gesuchsgegner jedoch der Ansicht war bzw. ist, dass die Gesuchstellerin trotz ihrer Eigentumswohnung und seines berechneten beachtlichen monatlichen Überschusses (vgl. Urk. 22 S. 6) mittellos sei, so hätte er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darlegen müssen, weshalb er auf ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags verzichtete. Auch in seiner Beschwerdeschrift stellt der Gesuchsgegner keinen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags der Gesuchstellerin oder legt dar, weshalb er darauf verzichtet (Urk. 43 S. 2 ff.). Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist indes nicht augenscheinlich. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner keinerlei Kenntnis über das Vermögen der Gesuchstellerin, insbesondere über den Wert ihrer Eigentumswohnung, hat. Entsprechend überzeugt sein Argument im Beschwerdeverfahren nicht, wonach aus dem Eheschutzgesuch der Gesuchstellerin nicht ohne weiteres auf hinreichendes Vermögen habe geschlossen werden können, zumal vom Wert der Eigentumswohnung nirgends die Rede sei (Urk. 43 S. 12). Die Vorinstanz wies zu Recht sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen des fehlenden Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenbeitrags ab. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Rügen des Gesuchsgegners zu seiner Mittellosigkeit einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sein Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach die Vorinstanz ihm anlässlich der Eheschutzverhandlung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht gestellt habe (Urk. 43 S. 12), sich nach Durchsicht des vorinstanzlichen Protokolls nicht untermauern lässt (Prot. I S. 2-21).
- 6 - 5. a) Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos. Dies gilt allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind unter diesen Umständen keine zuzusprechen. b) Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 43 S. 2) ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 43, je gegen Empfangsschein.
- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: sba