Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE240005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 14. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz (Fristansetzung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. August 2024 (EE240028-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) machte vor Vorinstanz mit begründetem Gesuch vom 7. Juni 2024 ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) Frist zur Stellungnahme zum Eheschutzgesuch angesetzt (Urk. 4/15 = Urk. 2). 1.2. Der Gesuchsgegner erhob dagegen mit Eingabe vom 1. September 2024 fristgerecht (Urk. 4/16/2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zum Eheschutzgesuch der Gesuchstellerin angesetzt. Die Verfügung ist prozessleitender Natur. Sie ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde in keiner Weise geltend, inwiefern ihm durch die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Vielmehr nimmt er inhaltlich Stellung zur familiären Situation und verlangt die Aufhebung des Eheschutzverfahrens. Auf die Beschwerde ist somit mangels der Eintretensvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 2.2. Von der Weiterleitung der Eingabe des Gesuchsgegners an die Vorinstanz zur allfälligen Behandlung als Stellungnahme kann abgesehen werden, nachdem der Gesuchsgegner die Eingabe der Vorinstanz bereits zugestellt hat (vgl. Urk. 1 Adresskopf und Urk. 5).
- 3 - 3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 14. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo