Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 06.04.2020 RE200003

April 6, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,215 words·~6 min·12

Summary

Abänderung Eheschutz (Kostenfolgen, unentgeltliche Rechtspflege)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE200003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. April 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon,

betreffend Abänderung Eheschutz (Kostenfolgen, unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Januar 2020 (EE190085-M)

- 2 - ___________________ Erwägungen: 1. a) Am 19. September 2019 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils des gleichen Gerichts vom 5. Juni 2019 (EE190027-M) ein (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 27. Januar 2020 zog der Gesuchsteller das Abänderungsgesuch zurück (Vi-Prot. S. 14; Urk. 13). Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 bewilligte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege und wies das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 14). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsteller und sprach der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu (Urk. 15 = Urk. 20). b) Gegen diese ihm am 7. Februar 2020 zugestellte (Urk. 16/2) Verfügung erhob der Gesuchsteller am 16. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 19 S. 1): "Dem Gesuchsteller ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde des Gesuchstellers richtet sich einerseits gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, andererseits gegen die Auflage der Gerichtskosten an ihn. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet, kann darauf aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden: Über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege hat die Vorinstanz mit (zunächst unbegründeter) Verfügung vom 27. Januar 2020 entschieden (Urk. 14). Diese wurde auf Verlangen des Gesuchstellers vom 16. Februar 2020 (Postaufgabe; Urk. 17) nachträglich begründet

- 3 und dem Gesuchsteller in begründeter Ausfertigung am 5. März 2020 zugestellt (Urk. 24; eine Beschwerde dagegen ist bis heute nicht eingegangen). Die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Januar 2020 kann damit nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sein. In der (Anfechtungsobjekt bildenden) Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde dagegen nicht über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden, weshalb gegen diese Verfügung nicht Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhoben werden kann. 3. a) Hinsichtlich der Kostenverlegung erwog die Vorinstanz, dass die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen seien (Urk. 20 S. 2). b) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, durch das (abzuändernde) Urteil vom 19. Juni 2019 sei in sein Existenzminimum eingegriffen worden, weshalb er Sozialhilfe erhalten habe. Er sei sodann durch das Sozialamt zur Einreichung des Abänderungsgesuchs verpflichtet worden. Schliesslich sei er nach wie vor mittellos (Urk. 19). c) Ob eine Partei über die Mittel zur Bezahlung von Gerichtskosten etc. verfügt, ist für die Kostenverlegung ohne Bedeutung (vgl. Art. 106 ff. ZPO). Gerichtskosten können – wie mit der Beschwerde verlangt – aus Billigkeitsgründen dem Staat auferlegt werden, wenn weder eine Partei noch Dritte diese veranlasst haben (Art. 108 ZPO). In der Beschwerde wird jedoch nicht geltend gemacht, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt wäre; im Gegenteil macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, das Verfahren bzw. dessen Kosten seien letztlich durch das Sozialamt – und damit durch einen Dritten – verursacht worden. Damit kommt eine Übernahme der Gerichtskosten durch den Staat nicht in Betracht. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (oben Erwägung 2). 3. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden gewe-

- 4 sen wäre, wenn diesbezüglich auf sie hätte eingetreten werden können. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil der Gesuchsteller einerseits seine Mittellosigkeit nicht belegt und andererseits keinen Abänderungsgrund geltend gemacht habe (Urk. 18 S. 3). Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen bloss geltend, dass er nach wie vor mittellos sei (Urk. 19). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt jedoch neben der Mittellosigkeit zusätzlich voraus, dass die Rechtsbegehren der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 ZPO). Hierzu äussert sich der Gesuchsteller in seiner Beschwerde nicht; er macht insbesondere nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren einen Abänderungsgrund (wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse) vorgetragen hätte. 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'477.50 (Urk. 20 Disp.-Ziff. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben. Er hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 19). Dadurch entsteht ihm allerdings prozessual kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchsgegnerin und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'477.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

- 6 - Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 6. April 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchsgegnerin und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RE200003 — Zürich Obergericht Zivilkammern 06.04.2020 RE200003 — Swissrulings