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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.10.2015 RE150018

October 23, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,753 words·~9 min·4

Summary

Eheschutz (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE150018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 23. Oktober 2015

in Sachen

A._____, lic. iur.,

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner

vertreten durch das Bezirksgericht Zürich,

betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 11. August 2015 (EE140086-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 13. April 2015 regelte die Vorinstanz im Eheschutzverfahren EE140086-L das Getrenntleben von B._____ (fortan Gesuchsteller) und C._____ (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 3/49). Beiden Parteien wurde dabei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Sodann wurde der Gesuchsgegnerin die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 3/49 S. 45, Dispositivziffer 1 der Verfügung). Überdies verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin eine auf 4/18 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 3/49 S. 48, Dispositivziffer 8). Das Urteil vom 13. April 2015 blieb unbestrittenermassen unangefochten (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). b) Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 14'863.83 (66 Stunden und 15 Minuten à Fr. 200.– für Leistungen im Jahr 2014 und 7 Stunden und 20 Minuten à Fr. 220.– für Leistungen im Jahr 2015, § 3 AnwGebV) sowie Ersatz für die Barauslagen von Fr. 185.– (Urk. 3/52; siehe auch Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3). Mit Verfügung vom 11. August 2015 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'083.35. Die der Gesuchsgegnerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'166.35 [recte: Fr. 1'166.65] wurde der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller ging dabei im Umfang von Fr. 1'166.35 auf die Gerichtskasse über (Urk. 2 S. 3 f., Dispositivziffern 1 f.). c) Innert Frist erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2015, wobei sie folgenden Antrag stellte (Urk. 1 S. 2): Ziffer 1 der Verfügung vom 11. August 2015 sei aufzuheben und die Entschädigung von Fr. 4'083.35 auf Fr. 11'704.– zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin

- 3 - [recte: des Beschwerdegegners].

2. a) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die im Urteil vom 13. April 2015 festgesetzte Parteientschädigung für die Honorierung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bindend sei, bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Parteien jedenfalls für den Bruchteil, welchen die Entschädigung abdecke (unter Hinweis auf den Beschluss PC140016-O/Z02 des Obergerichts des Kantons Zürich, E. 4). Der Anspruch auf eine höhere Entschädigung hätte mit einem Rechtsmittel gegen den Hauptentscheid vom 13. April 2015 geltend gemacht werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei dementsprechend unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese das Gericht ersucht, ohne Mehrwertsteuer abzurechnen (unter Hinweis auf Urk. 3/52), mit Fr. 4'083.35 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 2 S. 2 f.). b) Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Rechtsmittelschrift dagegen ein, dass die Gesuchsgegnerin nur teilweise obsiegt habe, sodass ihr im Urteilsdispositiv eine auf 4/18 reduzierte Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Nur über diesen Teil der Parteientschädigung sei materiell und abschliessend (im Dispositiv) entschieden worden (unter Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2014, Geschäfts-Nr. LC120039-O/Z04). Über die restliche Höhe der Parteientschädigung im Umfang von 14/18 sei nicht materiell (im Dispositiv) entschieden worden, sodass die Zusprechung von 14/18 eines höheren Betrages als der im Urteil berechneten vollständigen Entschädigung möglich sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Im Urteilszeitpunkt seien dem Einzelrichter leider die Honorarnoten mit der Zusammenstellung der Bemühungen der Rechtsvertreterinnen nicht vorgelegen und letztere seien auch nicht aufgefordert worden, diese vor der Urteilsfällung einzureichen. Dem Einzelrichter hätten damit wichtige Informationen bei der Schätzung des Stundenaufwandes der Rechtsvertreterinnen (insbesondere auch Aufwand der intensiven aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen) gefehlt. Die von den Rechtsvertreterinnen später eingereichten detaillierten Aufwandzusammenstellungen seien bei der Festlegung der Entschädigung völlig unberücksich-

- 4 tigt geblieben, was die Regelung gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV verletze, wonach die Gebühr festgesetzt werde, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt habe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6). Sie habe davon ausgehen dürfen, dass wenigstens die restlichen 14/18 der Entschädigung in Berücksichtigung der eingereichten Kostennoten festgelegt würden, da im Endentscheid vom 13. April 2015 nichts verfügt worden sei zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände. Wenn die in der Urteilsbegründung erwähnte vollständige Entschädigung auch für die staatliche Entschädigung der Rechtsbeistände hätte verbindlich sein sollen, so hätte ohne weiteres gleichzeitig mit dem Urteil auch darüber verfügt werden können, ohne die Einreichung der Kostennoten der Anwälte abzuwarten. In diesem Falle hätte sie nämlich gleichzeitig mit der staatlichen Entschädigung auch die vom Einzelrichter berechnete Parteientschädigung (in Ziffer 8 des Urteils) angefochten, was kaum Mehraufwand verursacht hätte. Diese Möglichkeit bestehe nun leider nicht mehr, womit die teilobsiegende Rechtsbeiständin schlechter gestellt worden sei. Erwähnt sei noch, dass die reduzierte Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin persönlich zugesprochen worden sei anstatt direkt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, womit die Beschwerdelegitimation im eigenen Namen (der Rechtsbeiständin) sogar fraglich gewesen sei. Der Endentscheid sei somit so abgefasst gewesen, dass sie darauf habe vertrauen dürfen, dass die restliche Entschädigung anhand der später eingereichten Aufwandzusammenstellung neu geprüft und berechnet werde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Da vorliegend nur noch 14/18 des Honorars anfechtbar seien, beantrage sie im Beschwerdeverfahren die Zusprechung von 14/18 der erstinstanzlich beantragten Entschädigung von gesamthaft Fr. 15'048.80 (inklusive Barauslagen von Fr. 185.–), was Fr. 11'704.– entspreche (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 19 f.).

- 5 - 3. Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen im Entscheid vom 13. April 2015 aus, dass die Prozesskosten dem Gesuchsteller zu 11/18 (1/6 Vereinbarungsteil sowie 4/9 Unterhaltsteil) und der Gesuchsgegnerin zu 7/18 (1/6 Vereinbarungsteil sowie 2/9 Unterhaltsteil) aufzuerlegen seien (Urk. 3/49 S. 42 f. E. 2). Sie legte in der Folge eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 5'250.– fest, welche sich aus einer Grundgebühr von Fr. 4'200.– und einem Zuschlag von einem Viertel (Fr. 1'050.–) zusammensetzte. In Verrechnung der sich gegenüberstehenden Parteientschädigungen wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine auf 4/18 reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 3/49 S. 44 E. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz somit über die ganze Parteientschädigung materiell entschieden. Zur Vereinfachung hat sie im Dispositiv jedoch nicht die Parteien je einzeln verpflichtet, der Gegenseite 11/18 bzw. 7/18 der zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 5'250.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, sondern sie verrechnete praxisgemäss die sich gegenüberstehenden Parteientschädigungen und verpflichtete als Resultat einzig den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin eine auf 4/18 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Auch wenn diese Entschädigung formell der Gesuchsgegnerin und nicht – wie früher im kantonalzürcherischen Recht (§ 89 Abs. 1 ZPO/ZH) – der unentgeltlichen Rechtsbeiständin direkt zugesprochen wurde, wurde damit gleichwohl die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zukommende Entschädigung fixiert. Gegen diese Festsetzung ihrer Entschädigung hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin denn auch ein selbstständiges Beschwerderecht und für die Entschädigung kommt ihr gegenüber der zahlungsverpflichteten Gegenpartei eine eigene Gläubigerstellung zu (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 122 N 12 m.w.H.; vgl. dazu auch das Urteil der erkennenden Kammer vom 24. Januar 2014 im Verfahren RZ130005-O/U E. 4b [www.gerichte-zh.ch/ fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/RZ130005-O2.pdf]).

- 6 - Indem die Vorinstanz im rechtskräftigen Urteil vom 13. April 2015 den Gesuchsteller zur Zahlung einer auf 4/18 reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) verpflichtete, hat die Vorinstanz nach dem Gesagten damit auch die der Beschwerdeführerin zukommende Gesamtentschädigung für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wäre – wie ausgeführt – auch zur Erhebung einer eigenen Beschwerde gegen diese Festsetzung berechtigt gewesen. Da somit über die gesamte Höhe der der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zukommenden Entschädigung bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht von dieser Gesamtentschädigung abgewichen. Der diesbezüglich abweichenden Ansicht der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren LC120039-O (Beschluss vom 13. Januar 2014) kann nicht gefolgt werden. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung findet vorliegend analoge Anwendung. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 7'620.65 (Fr. 11'704.– ./. Fr. 4'083.35). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Urk. 1. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'620.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: kt

Urteil vom 23. Oktober 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Urk. 1. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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