Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. Juni 2015
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Eheschutz (Nachzahlungspflicht) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. April 2015 (BX150004-K)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügungen der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 16. März 2007 und 25. April 2008 waren dem Gesuchsgegner in den Verfahren EE060229 und EE070106 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 566.50 auferlegt und seine Rechtsvertreterin im Verfahren EE070106 mit insgesamt Fr. 3'991.45 entschädigt worden. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung waren diese Prozesskosten, insgesamt Fr. 4'557.95, einstweilen abgeschrieben worden. Aufgrund einer Umbuchung hatten sodann dem Verfahren EE070106 Fr. 339.25 gutgeschrieben werden können, womit ein offener Betrag von insgesamt Fr. 4'218.70 resultierte (Urk. 2/1 bis 2/6). Nachdem der Gesuchsgegner auf diverse Schreiben des Gesuchstellers nicht reagiert hatte (Urk. 2/6, 2/7 und 2/9), reichte der Gesuchsteller am 20. März 2015 beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 30. April 2015 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten von insgesamt Fr. 4'218.70 nachzuzahlen (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 26. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7): "Ich bitte Sie daher auf die Nachzahlungspflicht, von den Gerichtskosten von insgesamt Sfr. 4218.70, zu verzichten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz hat als Gesuchsteller das Obergericht des Kantons Zürich aufgeführt. Da diesem jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit zukommt (Art. 66 ZPO), ist der Kanton Zürich als Gesuchsteller aufzuführen und das Rubrum entsprechend zu korrigieren (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 17 zu Art. 60 ZPO).
- 3 - 3. a) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Gesuchsgegner gemäss Auskunft über die Steuerverhältnisse im Jahre 2014 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'000.-- verfügt habe. Zu seinem monatlichen Bedarf habe er das Erhebungsformular nicht ausgefüllt und auch keinerlei Unterlagen eingereicht. Somit habe es der Gesuchsgegner versäumt, seine Einkommens- und Bedarfssituation vollständig offenzulegen, womit er seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe. Infolgedessen sei seine Nachzahlungspflicht zu bejahen (Urk. 8 S. 3-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. c) Der Gesuchsgegner macht zusammengefasst geltend, seine finanzielle Situation sei schlecht. Mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 60'000.-- sei nicht viel Platz für weitere Unkosten. Er habe auch schon mehrere Male beim Gericht in Winterthur antraben müssen, um seine Gläubiger von seiner aussichtslosen finanziellen Situation zu überzeugen. Und er habe auch nach wie vor eine Lohnpfändung, was ein klarer Beweis dafür sei, dass sich seine finanzielle Situation noch nicht beruhigt habe (Urk. 7). d) Der Gesuchsgegner hatte, wie erwähnt, auf die Schreiben des Gesuchstellers vom 17. Oktober 2014 (Urk. 2/6), 24. November 2014 (Urk. 2/7) und 14. Januar 2015 (Urk. 2/9) nicht reagiert. Auch auf die Verfügung der Vorinstanz vom
- 4 - 23. März 2015, worin ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 3), hat der Gesuchsgegner nicht reagiert. Beides wird vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerde auch eingeräumt (Urk. 7 am Anfang). Dass er erhebliche finanzielle Probleme habe und auch dass eine Lohnpfändung bestehe, sind damit neue, im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Behauptungen, welche nicht berücksichtigt werden können (oben Erwägung 2.b am Schluss; ohnehin wird auch in der Beschwerdeschrift nach wie vor nicht dargelegt, wie hoch die monatlichen Ausgaben des Gesuchsgegners sein sollen). Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Beanstandungen der Begründung der Vorinstanz. Deren Erwägungen sind denn auch offensichtlich korrekt. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'218.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'218.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se
Urteil vom 12. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...