Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny. Urteil vom 18. Februar 2015
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Uster, Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. Januar 2015 (EE140107-I)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Im Eheschutzverfahren der Eheleute B._____ (von der Vorinstanz als Klägerin rubriziert, fortan Klägerin) und C._____ (von der Vorinstanz als Beklagter rubriziert, fortan Beklagter) vor dem Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz; Geschäfts-Nr. EE140107-I) vertrat die Beschwerdeführerin den Beklagten als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Das vorinstanzliche Verfahren begann mit dem Eheschutzgesuch der Klägerin am 21. August 2014 (Urk. 6/1). Am 8. September 2014 zeigte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz an, dass sie die Vertretung des Beklagten übernommen habe (Urk. 6/10). Mit Eingabe vom 10. September 2014 beantragte sie den Erlass von vorsorglichen Massnahmen für ihren Klienten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre Einsetzung als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 15). Am 2. Dezember 2014 fand die Anhörung der Ehegatten und eine Vergleichsverhandlung statt. Im Anschluss an die Verhandlung konnte ein Vergleich geschlossen werden (Prot. Vi S. 6 ff.). Gleichentags erging der Endentscheid im Eheschutzverfahren, mit dem unter anderem dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und ihm die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben wurde. 1.2. Parallel zum Eheschutzverfahren wurde auch ein Verfahren gemäss Gewaltschutzgesetz durchgeführt. In diesem war der Beklagte zunächst unter anderem mit einem Kontaktverbot zur Klägerin und dem gemeinsamen Kind belegt worden. Diese Massnahmen wurden in der Folge vom Haftrichter am Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster mit Verfügung vom 27. August 2014 bis zum 12. November 2014 verlängert (Urk. 6/8 S. 9 f.). Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Oktober 2014 wurde das Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen Kind aufgehoben (Urk. 5/5 S. 9). 2. Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zwei Honorarnoten ein und ersuchte um Entschädigung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten. Dass zwei Ho-
- 3 norarnoten eingereicht wurden, war durch einen Kanzleiwechsel der Beschwerdeführerin bedingt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Sie machte insgesamt einen Zeitaufwand von 38.93 Stunden, Barauslagen von Fr. 627.40 sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 700.60, im Total eine Entschädigung von Fr. 9'457.75 geltend (Urk. 6/40 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Aufwände als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten mit insgesamt Fr. 5'537.60 (Urk. 2 S. 3). 3. Mit form- und fristgerecht eingereichter Beschwerde vom 27. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung vom 15. Januar 2015 des Bezirksgerichts Uster sei Rechtanwältin lic. iur. A._____ für ihre Aufwendungen inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer als unentgeltliche Rechtsbeiständin von D._____ mit einem Betrag von CHF 9'457.75 entsprechend den beiden eingereichten Honorarnoten zu entschädigen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Vorinstanz respektive der Staatskasse." 4. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). II. 1. Die Rechtsbeiständin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 122 N 8). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ferner herrscht
- 4 ein grundsätzlich umfassendes Novenverbot (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 N 4). III. 1. Zur Bemessung der streitgegenständlichen Entschädigung hielt die Vorinstanz zunächst in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst und sinngemäss fest, dass gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV von einer Grundgebühr für die vorliegende, nicht vermögensrechtliche Streitigkeit in der Höhe von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– auszugehen sei. In diesem Rahmen sei – auch im Eheschutzverfahren – aufgrund des notwendigen Zeitaufwandes, der Verantwortung und der Schwierigkeit die Grundgebühr festzulegen. Dabei komme keinem der drei Faktoren eine hervorragende Bedeutung bei, insbesondere werde die Entschädigung nicht dergestalt berechnet, dass der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert werde. Es sei sodann zu beachten, dass gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV die Gebühr in Eheschutzsachen in der Regel auf einen bis zwei Drittel reduziert werden könne und für die Erstattung zusätzlicher Rechtsschriften ein Zuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV zu veranschlagen sei. Zudem seien gemäss § 22 AnwGebV die notwendigen Barauslagen zu entschädigen und ein Zuschlag von 8 % für die Mehrwertsteuer auszurichten. In tatsächlicher Hinsicht argumentierte die Vorinstanz, dass es sich nicht um ein Verfahren mit besonderem Aufwand gehandelt habe, die Akten nicht besonders umfangreich seien, das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten zum Gegenstand gehabt habe und überdies nicht von einer besonders grossen Verantwortung der Rechtsvertreterin auszugehen sei. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz ein Honorar von Fr. 4'500.– und Barauslagen von Fr. 627.40 (je zuzüglich 8% MwSt.) als angemessen und sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'537.– (inkl. 8 % MwSt.) zu. 2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die Vorinstanz habe ihr nur rund 58 % der von ihr verlangten Entschädigung zugestanden. Soweit ersichtlich macht sie dabei nicht geltend, die Vorinstanz hätte den Sachver-
- 5 halt offensichtlich falsch oder unvollständig erstellt. Auch wendet sie nicht ein, die Vorinstanz habe die falschen Rechtsgrundlagen angewendet. Sie kritisiert sinngemäss vielmehr die Würdigung der Umstände, insbesondere, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, es handle sich um ein Verfahren ohne besonderen Aufwand, in dem keine besonderen Schwierigkeiten zu bewältigen gewesen wären und die Beschwerdeführerin keine hohe Verantwortung getragen habe. Sie schildert in der Beschwerdeschrift den Verlauf des Eheschutzverfahrens, erläutert die einzelnen Zeitaufwandspositionen in ihren Honorarnoten und erklärt, wieso diese notwendig gewesen seien. Sinngemäss macht sie damit geltend, sie habe keinen unnötigen Aufwand betrieben. Sodann führt sie aus, dass das Verfahren durchaus komplex gewesen sei, da parallel ein Gewaltschutzgesetzverfahren durchgeführt worden sei, das erst in zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgericht erledigt worden sei. Auch zur Komplexität beigetragen habe, dass die Klägerin insbesondere bezüglich des Besuchsrechts nicht kooperationsbereit gewesen sei. Dies und das gestützt auf das Gewaltschutzgesetz dem Beklagten auferlegte Kontaktverbot zur Klägerin hätten zudem zu einem erhöhten Zeitaufwand geführt, da die gesamte notwendige Kommunikation betreffend Besuchsrecht, Herausgabe von persönlichen Gegenständen etc. über die Anwälte habe erfolgen müssen. Zudem habe sie grosse Verantwortung getragen, da die Kinderbelange umstritten gewesen seien. Auch nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass aufgrund des emotional angespannten und konfliktträchtigen Verhältnisses der Parteien überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die Mandatsführung gestellt worden seien und ein erhöhter Beratungsbedarf bestanden habe. Die Verhältnisse unter all diesen Umständen als nicht aufwändig zu qualifizieren, mute geradezu als höhnisch an. Die Beschwerdeführerin zog schliesslich aus all diesen Umständen das Fazit, dass sich die Grundgebühr im vorliegenden Fall im Mittelfeld bewegen müsse. Dabei ging sie davon aus, dass die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV in einem Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– zu bemessen sei. Eine Kürzung ihres Honorars um nahezu 42 % mit der pauschalen Begründung, dass der Zeitaufwand lediglich ein Faktor sei, der überdies nur soweit zu berücksichtigen sei, als dass er vom Gericht als notwendig erachtete werde, rechtfertige sich
- 6 unter diesen Umständen nicht. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 9'457.75 sei daher als angemessen anzusehen (1 S. 3 ff.). 3.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Die Grundgebühr in Eheschutzprozessen ist innerhalb des massgeblichen Tarifrahmens gemäss § 6 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) festzusetzen. Zur Bestimmung des massgeblichen Tarifrahmens ist vom für Scheidungsprozesse geltenden Rahmen gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 auszugehen. Da gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV die Gebühr im Eheschutzverfahren in der Regel auf einen bis zwei Drittel der Gebühr im Scheidungsverfahren ermässigt werden kann, ist in der Regel von einem Rahmen von rund Fr. 465.– bis rund Fr. 10'665.– auszugehen. Durch die in diesem Rahmen bestimmte Gebühr wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV für die Beantwortung der Klage und die Teilnahme an der Hauptverhandlung entschädigt. Die Grundgebühr ist demnach anhand des notwendigen Zeitaufwandes, der Verantwortung und der Schwierigkeit in Hinblick auf die Klageantwort und die Hauptverhandlung zu bemessen. Dabei kann nicht scharf zwischen den einzelnen Faktoren unterschieden werden, diese beeinflussen einander häufig, so verursacht beispielsweise ein rechtlich komplexer Fall in der Regel auch einen erhöhten Zeitaufwand. Weiteren Aufwendungen, wie zusätzlich notwendigen Verhandlungen, Rechtsschriften oder vor- und ausserprozessualen Bemühungen ist gegebenenfalls erst in einem zweiten Schritt durch Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu begegnen. Der notwendige Zeitaufwand ist dabei ein Faktor unter mehreren. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und seine Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des Anwaltes zu erleichtern. Der Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Das Gericht ist weder
- 7 verpflichtet noch berechtigt, die einzelnen Aufwand-Positionen der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen und zu begründen, weshalb diese nötig oder unnötig seien. Vielmehr muss aufgrund der nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Bemessungsfaktoren "Verantwortung" und "Schwierigkeit bzw. Komplexität des Falles" beurteilt werden, inwiefern sich ein geltend gemachter Zeitaufwand rechtfertigt. Zusätzlich ist anzufügen, dass die Rechtsvertreterin sich bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein muss, sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einzulassen, dem bei der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das unter anderem auch zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (ZR 110 [2011] S. 210 ff., E. 8.3. und 10; OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, E. 11.; OGer ZH PC110045 vom 29. März 2012, E. 3. und 5.3.). Als notwendig gilt dabei der Zeitaufwand für eigentliche anwaltliche Tätigkeit im betreffenden Verfahren. Nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 AnwGebV ist insbesondere die menschliche und wirtschaftliche Unterstützung und Beratung sowie ganz grundsätzlich nicht anwaltliche Tätigkeiten (Sekretariatsarbeiten, Akquise, Öffentlichkeitsarbeit, tatsächliche Besorgungen etc.). An die Schwierigkeit des Falles ist ein objektiver Massstab anzulegen. Es ist namentlich zu prüfen, ob ungewöhnliche und zahlreiche Sach- und Rechtsfragen zu klären waren, sich der Sachverhalt und die Aktenlage unübersichtlich und vielschichtig präsentierte oder gar zahlreiche Parteien mit widersprechenden Interessen am Verfahren beteiligt waren. Die Verantwortung wird schliesslich durch die Art des umstrittenen Rechtsgutes, des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, der finanziellen Auswirkungen des Entscheides etc. bestimmt. 3.2. In rechtlicher Hinsicht stellten sich in vorliegendem Verfahren ausschliesslich Fragen, die sehr häufig in Eheschutzverfahren strittig sind, so war über Kinderbelange (Obhut, Wohnort des Kindes und Besuchsrecht) für ein eineinhalbjähriges Kind und über Unterhaltsfragen zu entscheiden (vgl. das Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren; Urk. 6/36 S. 2 ff.). Die Sach- und Aktenlage präsentierte sich dabei übersichtlich: Der Beklagte ist bei einem einzelnen
- 8 - Arbeitgeber mit festem Lohn, die Klägerin ist nicht berufstätig und die Parteien scheinen weitgehend vermögenslos zu sein. Auch waren keine Fragen bezüglich Wohneigentum, umfangreiche Zuteilung von Hausrat etc. zu klären, die Bedarfsberechnung betraf nur die üblichen Positionen (vgl. beispielsweise Urk. 6/34 S. 16 ff.). Zwar besteht ein schwacher Auslandsbezug, da die Klägerin mit dem gemeinsamen Kind in ihr Heimatland Brasilien zurückkehren möchte, dies führte aber weder zu aussergewöhnlichen Rechtsfragen noch waren komplizierte Sachverhalte im Ausland abzuklären. Daran ändert auch nichts, dass anhand eines Umrechnungsfaktors, welcher der gängigen Literatur entnommen werden kann, ein allfälliger Bedarf im Ausland zu thematisieren war. Inwiefern das Verfahren vor dem Eheschutzrichter durch das parallele Gewaltschutzgesetzverfahren komplexer wurde, ist nicht ersichtlich, galt es doch nicht, die im Parallelverfahren erlassenen Schutzmassnahmen im Eheschutzverfahren zu verlängern oder zu ersetzen; auf das Verfahren betreffend Gewaltschutz musste im Eheschutzverfahren nur peripher eingegangen werden. Die Komplexität des vorliegenden Verfahrens ist daher insgesamt als höchstdurchschnittlich zu bewerten. 3.3. Da die Parteien stark zerstritten sind, daher offenbar kein zielführender Dialog mehr möglich war und eine grundsätzliche Uneinigkeit insbesondere in Bezug auf die Kinderbelange bestand, gestaltete sich das Verfahren als aufwendiger als ein solches, in dem nur noch wenige Fragen von sekundärer Bedeutung gerichtlich zu klären sind. Es ist daher von einem leicht erhöhten Zeitaufwand auszugehen. 3.4. Da der Eheschutzentscheid – besonders wenn dabei über streitige Kinderbelange entschieden werden muss – sowohl in wirtschaftlicher als auch in persönlicher Hinsicht einschneidende Auswirkungen auf das ganze Leben der Parteien hat, ist grundsätzlich von einer erhöhten Verantwortung der Rechtsvertreter auszugehen. 3.5. Insgesamt ist der vorliegende Fall als durchschnittlich zu qualifizieren. Praxisgemäss wird in derartigen Fällen eine Grundgebühr zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 5'000.– veranschlagt. Konkret – unter Berücksichtigung aller hiervor erwähnter Umstände – ist eine Grundgebühr von Fr. 4'000.– angemessen.
- 9 - 4.1. Die Beschwerdeführerin reichte noch vor der Durchführung der Hauptverhandlung ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Hinterlegung der Reisedokumente des gemeinsamen Kindes etc.) ein, da der Beklagte fürchtete, die Klägerin werde mit dem gemeinsamen Kind in ihr Heimatland Brasilien auswandern (Urk. 6/15). Für diese Eingabe ist ein Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu gewähren. Der Zuschlag ist gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV auf maximal die Hälfte der Grundgebühr zu bemessen oder zu pauschalieren. Da die Thematik und auch der Sachverhalt ähnlich wie in der Hauptsache waren, rechtfertigt es sich nicht, den maximal möglichen Zuschlag zu gewähren, sondern es ist ein Zuschlag in der Höhe von Fr. 1'000.– (entsprechend einem Viertel der Grundgebühr) festzulegen. 4.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Herausgabe von persönlichen Gegenständen des Beklagten, die einstweilige Bezahlung von Unterhalt und das Besuchsrecht bis zur Eheschutzverhandlung zwingend von den Rechtsvertretern organisiert werden mussten, da der Beklagte mit einem Kontaktverbot zur Klägerin belegt war (Urk. 1 S. 5 ff.). Sie wies dabei auch darauf hin, dass durch Gespräche zwischen den Rechtsvertretern ein einvernehmliches Besuchsrecht installiert werden konnte, ohne dass dafür die Gerichte erneut in Anspruch genommen werden mussten (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 26). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege dient nicht dazu, den Parteien eine umfassende Hilfestellung bei der Bewältigung der zweifelsohne schwierigen Lebenssituation der Trennung zu gewähren, sondern nur, aber immerhin, ihnen im Gerichtsprozess zu helfen. Die Bewältigung der tatsächlichen und alltäglichen Schwierigkeiten bleibt, auch wenn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, Sache der Parteien. Die erwähnten organisatorischen Aufgaben sind damit grundsätzlich von den Parteien selbst zu lösen, auch wenn diese zerstritten sind. Vorliegend muss aber der erschwerende Umstand des Kontaktverbotes berücksichtigt werden. Dieses verunmöglichte es dem Beklagten zwar nicht grundsätzlich, an die Vertreterin der Klägerin zu gelangen, um die betreffenden organisatorischen Vorkehren zu besprechen (Urk. 5/4 S. 10 oben), gestaltete aber das Vorgehen anspruchsvoller. Da zudem das Verhältnis zwischen den Parteien stark belastet war, hätte ein selbständiges Handeln des Beklagten eine entsprechende Beratung durch die
- 10 - Beschwerdeführerin vorausgesetzt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass eine umgehende Installation eines Besuchsrechts und dessen möglichst reibungslose Abwicklung auch dem Wohle des Kindes dient. Es rechtfertigt sich daher im konkreten Fall – insbesondere für die Organisation des Besuchsrechts – einen weiteren pauschalierten Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV in der Höhe von Fr. 500.– zu gewähren. 5. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin damit für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten mit Fr. 5'500.– zu entschädigen. 6. Zusätzlich sind der Beschwerdeführerin ihre Barauslagen in der Höhe von Fr. 627.40 sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 490.20 zuzusprechen. Die Entschädigung beträgt damit im Total Fr. 6'617.60. 7. Nur der Vollständigkeit halber ist auf darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar in ihrer Honorarnote vom 17. Dezember 2014 betreffend den Zeitraum vom 5. September 2014 bis 31. Oktober 2014 mit einem Stundenansatz von Fr. 225.– (exkl. MwSt.) rechnete (Urk. 5/2). Praxisgemäss wurde aber in Fällen, in denen unentgeltliche Rechtsvertreter nach Stundenaufwand entschädigt wurden, bis zum 1. Januar 2015 ein Stundenansatz von Fr. 200.– (exkl. MwSt.) veranschlagt. IV. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Erhöhung ihrer Entschädigung um Fr. 3'920.15 (= Fr. 9'457.75 ./. Fr. 5'537.60; Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 3). Ausgehend von diesem Streitwert ist die Entscheidgebühr im vorliegenden Verfahren in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 800.00 festzulegen. Da die Beschwerdeführerin nur eine Erhöhung ihrer Entschädigung um Fr. 1'080.– (= Fr. 6'617.60 ./. Fr. 5'537.60), entsprechend rund ¼ ihres Antrages, erreicht, ist ihr gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Entscheidge-
- 11 bühr zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind nicht festzulegen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. EE140107-I vom 15. Januar 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten mit Fr. 6'127.40 zuzüglich Fr. 490.20 (8 % MwSt.), also total Fr. 6'617.60, aus der Gerichtskasse entschädigt."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ihren Klienten), an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 3'920.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny versandt am: se
Urteil vom 18. Februar 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ihren Klienten), an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...