Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140020-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 10. Februar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1
und
C._____, Beschwerdegegnerin 2
und
D._____, Beschwerdegegnerin 3
- 2 betreffend Eheschutz (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 25. Juli 2014 (EE130010-E)
Erwägungen: I. 1. a) Mit Eingabe vom 29. Januar 2013 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil ein Eheschutzbegehren (Urk. 1). In dessen Verlauf wurden diverse vorsorgliche Massnahmenbegehren gestellt und (erst- bzw. zweitinstanzlich) geregelt (Urk. 34; Urk. 70; Urk. 149; Urk. 114). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde den fünf Kindern der Parteien eine Kindesvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. C._____ bestellt (Urk. 15). Gemäss Verfügung vom 29. Mai 2013 wurde diese Kindesvertreterin auf entsprechendes (zweites) Gesuch ihrerseits vorzeitig entlassen und mit Verfügung vom 24. Juni 2013 wurden für die Kinder E._____, F._____, G._____ und H._____ Rechtsanwältin lic. iur. W._____ als neue Kindesvertreterin und für I._____ Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als neuer Kindesvertreter bestellt (Urk. 141). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wurde auch ein Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Parteien und zur Frage der Obhut und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs betreffend die Kinder bei Frau Dr. med. D._____, V._____ Regionalstelle ..., in Auftrag gegeben (Urk. 112). Am 19. Juli 2013 reichten die Parteien der Vorinstanz (persönlich und unabhängig von ihren Rechtsvertretern) mit Schreiben vom 17. Juli 2013 eine Scheidungskonvention ein und machten gleichzeitig ein Scheidungsverfahren anhängig. In Ziffer 12 Absatz 2 der Scheidungskonvention ersuchten die Parteien die Vorinstanz, das Eheschutzverfahren zu sistieren und nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zufolge Vergleichs abzuschreiben (Urk. 159 und Urk. 160). In der Folge zog jedoch die Gesuchstellerin, welche ihrem Rechtsvertreter das Mandat entzogen hatte (Urk. 188), sämtliche Anträge im Eheschutzverfahren zurück, ausgenommen ihr Armenrechtsgesuch (Urk. 173; Urk. 188). Der Gesuchs-
- 3 gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) beantragte schliesslich am 14. Oktober 2013 die Abschreibung des Eheschutzverfahrens infolge des Rückzugs der Anträge der Gesuchstellerin (Urk. 194). Mit dem Scheidungsverfahren wurde (zweitinstanzlich) der im Eheschutzverfahren angeordnete Gutachtensauftrag abgebrochen und die eheschutzrichterlich angeordnete Kindesvertretung beendet (FE130125: Urk. 23; Urk. 14). Die Parteien wurden inzwischen mit Urteil vom 3. April 2014 rechtskräftig geschieden (FE130125: Urk. 64). Der detaillierte erstinstanzliche Prozessverlauf lässt sich im Übrigen dem angefochtenen Entscheid entnehmen (Urk. 232 S. 4-7). Am 25. Juli 2014 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 232): "1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'667.20 Kosten Kindesvertreterin C._____ Fr. 2'958.10 Kosten Kindesvertreterin W._____ Fr. 2'170.80 Kosten Kindesvertreter Z._____ Fr. 4'950.– Kosten Gutachten CHF 40'746.10 Total 4. Die Kosten werden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Schriftliche Mitteilung.] 7. [Rechtsmittel.]"
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 8. August 2013 (recte: 2014) liess der Gesuchsgegner dagegen Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 231 S. 1 f.):
- 4 - "1. Dispositivziff. 3 des angefochtenen Entscheides (Entscheidgebühr, Entschädigung der Kindervertreter sowie die Kosten des Gutachtens) sei aufzuheben;
Es sei zu erkennen, dass die Kindervertreter für ihre Tätigkeit als Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt werden und die Kosten für das Gutachten wie folgt festzusetzen sei:
RAin C._____ CHF 10'000 Honorar CHF 286.30 Spesen CHF 822.90 MWST (8% MWST) Total: CHF 11'109.20 RAin W._____ CHF 740 Honorar CHF 379 Spesen CHF 89.50 MWST (8% MWST) Total: CHF 1'208.50 RA Z._____ CHF 560 Honorar CHF 510 Spesen CHF 85.60 MWST (8% MWST) Total: CHF 1'155.60 Kosten Gutachten CHF 1'000
Sodann sei zu erkennen, dass die Entscheidgebühr ("weitere Kosten"), dass die Entscheidgebühr maximal CHF 3'000 beträgt.
2. Dispositivziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei insofern abzuändern, als dass die Entscheidgebühr (mitsamt Auferlegung aller Kosten) je hälftig auf die Parteien zu verteilen seien.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Gerichtskasse."
Gemäss Verfügung vom 12. August 2014 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens über Fr. 1'700.– angesetzt (Urk. 235), welcher rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 236). Mit Verfügung vom 16. September 2014 wurde der Gesuchstellerin alsdann Frist zur Beschwerdeantwort anberaumt (Urk. 237). Bis heute liess sie sich jedoch nicht vernehmen.
- 5 - Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 wurde der Kindesvertreterin C._____ und Dr. med. D._____ V._____ (Beschwerdegegnerinnen 2 und 3) je Frist zur Beschwerdeantwort anberaumt (Urk. 241). Dr. med. D._____ beantwortete die Beschwerde rechtzeitig mit Eingabe vom 15. Januar 2014 (samt Beilagen, Urk. 244/1-2) und stellte folgende Anträge (Urk. 242 S. 2):
"1. Die Anträge des Beschwerdeführers sind soweit die Gutachterin Dr. med. D._____, V._____ betroffen sind, abzuweisen. 2. Die Kosten der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 4950.00 sind von der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu übernehmen."
Auch die Kindesvertreterin C._____ beantwortete die Beschwerde rechtzeitig mit Eingabe vom 19. Januar 2015 mit folgenden Anträgen (Urk. 245 S. 2):
"1. Ziff. 1 der Beschwerde sei, soweit sie die Beschwerdegegnerin 2 betrifft, vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten des Beschwerdeführers; 3. Eventualiter seien die Gerichtskosten i.S.v. Art. 107 Abs. 2 auf die Gerichtskasse zu nehmen."
Die beiden Beschwerdeantworten wurden dem Gesuchsgegner (samt Beilagen) zur Kenntnis gebracht (Urk. 242; Urk. 244/1-2; Urk. 245; Prot. II S. 6). Lediglich vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin vom 6. August 2014, womit sie sich gegen die Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli 2014 zur Wehr setzte, gemäss Urteil der Kammer vom 11. September 2014 (direkt) abgewiesen wurde (vgl. RE140019). 2. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren herrscht ein umfassendes Novenverbot, welches sowohl echte als auch unechte Noven beinhaltet und ebenso diejenigen Fälle umfasst, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-
- 6 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., 2013, Art. 326 ZPO N 4, BGer 5A_405/2011 E. 4.5.3). 3. Kostenhöhe 3.1. Entscheidgebühr a) Die Vorinstanz erwog, unter Berücksichtigung des vorliegend aussergewöhnlich hohen Zeitaufwandes des Gerichtes, der Strittigkeit und Komplexität des Falles erscheine es angemessen, die Gebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 lit. b GebV OG auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Urk. 232 S. 24 f.). b) Der Gesuchsgegner rügt, die Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– sei in einem Eheschutzverfahren, das durch Rückzug der Anträge der Gesuchstellerin erledigt werde, nicht angemessen. Der Streitwert des vorliegenden Eheschutzverfahrens liege bei rund Fr. 140'000.–. Aufgrund des summarischen Verfahrens und der Gegenstandslosigkeit ergäben sich Abschläge von 25% und 50%. Mithin sollten die Gerichtskosten maximal Fr. 3'000.– betragen (Urk. 231 S. 11 f.). c) Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) festzusetzen (Art. 96 ZPO). Nach dieser beträgt die Gebühr in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wie dem vorliegenden Eheschutzverfahren, in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Für ein (durchgeführtes) Eheschutzverfahren kann diese Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, womit sich ein Rahmen von Fr. 150.– bis zu Fr. 13'000.– ergibt (§ 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 GebV OG). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann diese Gebühr sodann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Im vorliegenden, zunächst vor allem betreffend die Kinderbelange höchst strittigen Eheschutzverfahren wurden diverse Massnahmenbegehren gestellt. Es
- 7 fanden zwei Verhandlungen mit persönlicher Befragung der Parteien statt (Prot. I S. 5 ff., 78 ff.). Ferner wurden verschiedene Kindesvertretungen bestellt (Prot. I S. 76, 155, 161) und die vier älteren Kinder der Parteien durch die Vorinstanz angehört (Prot. I S. 77; Urk. 21-24). Ausserdem wurde ein Gutachten zur Frage der Obhut und des persönlichen Verkehrs in Auftrag gegeben (Prot. I S. 138, 148). Der Rückzug des Eheschutzbegehrens durch die Gesuchstellerin im Juli bzw. Oktober 2013 (vgl. Urk. 170 und 173 und 188) erfolgte mithin erst, nachdem das erstinstanzliche Gericht einen Grossteil des erforderlichen Aufwandes bereits getätigt hatte. Es handelt sich beim vorliegenden Eheschutzverfahren sicherlich um einen aufwändigen Prozess, welcher von der Sache her jedoch noch nicht als besonders schwierig einzustufen ist. So wurden zwar die Kinderbelange höchst strittig geführt und es musste, weil es sich um einen pathologischen Fall handelt (vgl. Urk. 69 S. 3), im Eheschutzverfahren ausnahmsweise auch ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Allerdings stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen und es lag insbesondere auch keine Fremdsprachen- und Fremdkulturenproblematik vor. Auch die finanziellen Verhältnisse präsentierten sich überschaubar. Es rechtfertigt sich daher, von einer Grundgebühr von höchstens Fr. 10'000.– auszugehen. In Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG (Ermässigung in [summarischen] Eheschutzsachen) erscheint indessen eine gewisse Reduktion auf Fr. 8'000.– angemessen. Mit Blick auf den Rückzug, welcher der ersten Instanz immerhin weiteren Aufwand und insbesondere die Ausfertigung eines umfangreicheren Endentscheides ersparte, rechtfertigt sich jedenfalls eine weitere Reduktion um einen Viertel (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Somit ist die Entscheidgebühr in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Solches trägt einerseits dem bereits getätigten hohen Zeitaufwand der Vorinstanz Rechnung, andererseits wird damit insbesondere auch der doch summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens, der Schwierigkeit des Falles sowie letztlich der Erledigung ohne Anspruchsprüfung gebührend Rechnung getragen. 3.2. Kosten Kindsvertretung allgemein Das Bundesgericht hielt in einem - nicht amtlich publizierten - Fall betreffend den Kanton Aargau vom 26. Juni 2012 (Urteil 5A_168/2012 E. 4.2) fest, dass eine
- 8 - Pauschalentschädigung einer wirkungsvollen Vertretung der Interessen des Kindes nicht gerecht werde, weil mit der Pauschale die Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes ausgeschlossen sei und lediglich allgemeine Kostenfestsetzungskriterien wie Schwere und Bedeutung des Falles massgebend seien. Dabei stützt sich das Bundesgericht massgeblich auf zwei Literaturmeinungen, die sich mit Blick auf eine wirkungsvolle Vertretung der Kindesinteressen im Grundsatz für eine Entschädigung nach dem angemessenen Aufwand aussprechen (BSK ZPO-Rüegg, 2. A., Basel 2013, Art. 95 N 15; Fam-Komm Scheidung/Schweighauser, 2. A., Bern 2011, Anhang ZPO Art. 300 N 41 ff.; gleich auch BSK ZPO-Steck, 2. A., Basel 2013, Art. 300 N 15b). Für den Kanton Zürich bedeutet dies, dass die §§ 5 und 6 AnwGebV zwar die Rechtsgrundlagen für die Entschädigung der anwaltlichen Kindesvertretung bilden. Die Entschädigung ist also in der Regel innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 für Scheidungsverfahren (§ 5 Abs. 1 AnwGebV) bzw. von Fr. 467.00 bis Fr. 10'667.00 für Eheschutzverfahren festzusetzen (§ 6 Abs. 3 AnwGebV), wobei Zuschläge und Reduktionen vorbehalten bleiben (§ 11 AnwGebV) und die Mehrarbeit für die Vertretung mehrerer Klienten mit einer Erhöhung der Gebühr abgegolten wird (§ 8 AnwGebV). Dieser Rahmen verlangt von der Kindesvertretung, ihren Entschädigungsanspruch entsprechend zu kalkulieren und den Zeiteinsatz effizient zu planen. Zu beachten ist insbesondere auch, dass die mit der Kindesvertretung im Zusammenhang stehenden speziellen Anforderungen nicht eigens vergütet werden können, weil ohnehin nur "in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Personen" für die Kindesvertretung in Frage kommen (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Kindesvertretung nur mit den Kinderbelangen (im engeren Sinn) (Art. 300 lit. a-c ZPO) und folglich mit einer gegenüber der anwaltlichen Vertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten eingeschränkten Thematik zu beschäftigen hat. Innerhalb des genannten Rahmens und unter Berücksichtigung der erwähnten Besonderheiten der Kindesvertretung steht jedoch von den in § 5 AnwGebV aufgeführten Bemessungskriterien (Verantwortung, Zeitaufwand und Schwierigkeit) der Zeitaufwand im Vordergrund. Da der Aufwand einer Kindesvertretung sehr stark vom Einzelfall abhängt und kaum zum Voraus abschätzbar ist, ist der (notwendige) effektive
- 9 - Zeitaufwand das entscheidende Kriterium für die Festsetzung des Honorars der Kindesvertretung (ZR 112 [2013] Nr. 79 E. 3.2; vgl. auch Urk. 232 S. 12 f.). Seriöse Kindesvertretung kann äusserst zeitintensiv sein, da viel Arbeit, die erwachsenen Klienten überbunden werden kann, bei Kindesvertretungen selber erledigt werden muss (z.B. Sachverhaltsabklärung; Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., 2013, Art. 300 N 19 mit Hinweisen). Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wurde der Kindesvertreterin C._____ eine Entschädigung von Fr. 20'667.20 (inklusive Mehrwertsteuern und Barauslagen) zugesprochen (Urk. 162; Urk. 153 und 154 [Honorarnote vom 10. Juli 2013]). Diese Verfügung wurde mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 8. November 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 202). Die Honorarnoten der drei involvierten Kindesvertretungen wurden alsdann den Parteien mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 204). Es folgten weitere Stellungnahmen der Beteiligten und Zustellungen an diese (Urk. 232 S. 6 unten mit Hinweisen). 3.3. Kosten der Kindesvertreterin C._____ a) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der von der Kindesvertreterin C._____ geltend gemachte Zeitaufwand von 75,4 Stunden (vgl. Urk. 153 und 154) als ausgewiesen gelte und vorliegend auch als notwendig erscheine. Es handle sich um einen Fall von aussergewöhnlicher Schwierigkeit mit besonderer Verantwortung der Kindesvertreterin. Das Verfahren sei aktenkundig zunächst äusserst strittig geführt, es seien laufend verschiedenste Massnahmenbegehren gestellt und auch ein Gutachten angeordnet worden. Es seien fünf Kinder im Alter zwischen einem und 14 Jahren zu vertreten gewesen, was sich namentlich auch aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse und Verhalten der Kinder als besonders verantwortungsvolle und schwierige Aufgabe herausgestellt habe. Die Einwendungen des Gesuchsgegners zu den einzelnen Positionen hätten sich im Ergebnis als unbegründet erwiesen. Auch der geltend gemachte, vom Gesuchsgegner kritisierte Stundenansatz von Fr. 250.– sei nicht zu kritisieren, zumal es sich
- 10 bei der Kindesvertretung nicht um eine vom Staate zugehaltene Rechtsvertretung aufgrund der Mittellosigkeit der Parteien respektive um eine Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege handle. Sodann bestehe keine zwingende Veranlassung, von dem bei der amtlichen Verteidigung angewandten Stundenansatz von Fr. 200.– auszugehen. Vielmehr verfüge gerade der Gesuchsgegner über hinreichendes Einkommen und Vermögen und könne entsprechend auch einen Rechtsvertreter finanzieren. Die Kindesvertreterin sei gegenüber dem Vertreter der Eltern nicht zu benachteiligen. Vorliegend sei daher aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auch aufgrund der Komplexität des Falles angemessen, mit dem von der Kindesvertreterin beantragten Stundenansatz von Fr. 250.– zu rechnen. Insgesamt wurde die Kindesvertreterin C._____ mit Fr. 20'667.20 (Fr. 18'850.– Honorar [75.4 x Fr. 250.–] zuzüglich Fr. 286.30 Spesen und Fr. 1'530.90 [8 %] Mehrwertsteuern; vgl. Urk. 232 S. 11-19) entschädigt. b) Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 206 S. 1-4) beanstandet der Gesuchsgegner die Höhe der Entschädigung der Kindesvertreterin C._____. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die geltend gemachte Entschädigung verstosse gegen die Anwaltsgebührenverordnung, da zum einen die Kindesvertreterin C._____ diverse Tätigkeiten verrechnet habe, die bestritten würden und welche – falls tatsächlich erfolgt – nicht notwendig gewesen wären, und zum anderen die Grundgebühr gemäss AnwGebV zu unrecht erhöht worden sei. Der geltend gemacht Zeitaufwand von 75 Stunden und 24 Minuten werde als weder ausgewiesen noch notwendig bestritten. Dieser sei mindestens um 20 Stunden zu reduzieren (Urk. 231 S. 3). Im Folgenden beanstandet der Gesuchsgegner einzelne Positionen der Honorarnote der Kindesvertreterin C._____, welche mindestens 20 Stunden der Honorarnote ausmachten. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz sei der Fall auch nicht aussergewöhnlich schwierig, insbesondere hätte kein ausländisches Recht angewandt und auch nicht mit fremdsprachigen Klienten verkehrt werden müssen. Qualitativ bzw. rechtlich unterscheide sich der vorliegende Eheschutzfall überhaupt nicht von anderen Eheschutzfällen. Die erste Instanz begründe solches denn auch mit keinem Wort. Im Übrigen sei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.– zu veranschlagen und nicht ein höherer Ansatz, wie dies vorliegend gemacht worden
- 11 sei. Und schliesslich habe sich jeder Rechtsvertreter zu disziplinieren und nicht einfach "Dutzende von Stunden" aufzuwenden. Selbst ein gekürzter Stundenaufwand von 55 Stunden wäre im vorliegenden summarischen Verfahren immer noch unverhältnismässig hoch, zumal kurze, summarische Eingaben zu machen seien. Im Ergebnis erscheine ein Honorar von Fr. 10'000.– als angemessen (Urk. 231 S. 3-8). c) Die Kindesvertreterin C._____ hält diverse Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren für unzulässige Noven. Zudem werde weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt, wie dies im Beschwerdeverfahren vonnöten sei. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen ihren vorinstanzlichen Standpunkt und betont unter Hinweis auf Lehre und Praxis, dass die Entschädigung der Kindesvertretung vordergründig nach dem Zeitaufwand festzusetzen sei (Urk. 245 S. 3 ff.; Urk. 214). d) Es ist sicherlich von einem grossen Aufwand der Kindesvertreterin C._____ auszugehen. So wurde der Fall zunächst betreffend die Kinderbelange höchst strittig geführt. Allerdings wurde die Kindesvertreterin C._____ erst nach der Verhandlung vom 12. Februar 2013 (vgl. Prot. I S. 5-75) mit Verfügung vom 13. Februar 2013 bestellt (Prot. I S. 76). Es waren fünf Kinder im Alter zwischen einem und 14 Jahren zu vertreten. Es mussten Gespräche mit den Eltern, Dritten und den einzelnen Kindern geführt bzw. das jüngste Kind beobachtet werden. Es galt insbesondere auch den altersgemäss unterschiedlichen Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden. Wenngleich der Fall in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bot, so war er in tatsächlicher Hinsicht doch "heikel". So bestand auf Seiten der Gesuchstellerin, welche im Zuge der Trennung mehrfach stationär hospitalisiert werden musste, eine psychische Problematik, wobei ein Teil der Kinder im Zusammenhang damit auch gewaltsame Szenen miterleben musste. Zudem lagen Hinweise auf eine zunehmende Elternentfremdung (PAS- Syndrom) vor (vgl. zum Ganzen: Urk. 30 S. 6 ff.; Urk. 2/1; Urk. 10; Urk. 21-24; Urk. 26/11; Urk. Prot. I S. 5 ff.). Dass es um einen pathologischen Fall mit entsprechend hoher Verantwortung der Kindesvertretung ging, zeigt sich im Übrigen
- 12 auch darin, dass trotz der summarischen Natur des Verfahrens ein Gutachten zur Obhuts- und Besuchsrechtsfrage in Auftrag gegeben werden musste. Zudem wurde für I._____ während des Verfahrens zunächst vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht für die Gesuchstellerin vereinbart (Prot. I S. 132). Insgesamt war der Fall aufwändig und ist aus Sicht der Kindesvertreterin als jedenfalls zumindest mittelschwierig einzustufen. Zu den einzelnen vom Gesuchsgegner konkret kritisierten und von der Vorinstanz geschützten Positionen der Honorarnote (Urk. 154) ist Folgendes zu sagen: Die erste Instanz erachtete auch die vier am 9. Mai 2013 aufgewandten Stunden für den Entwurf einer Beschwerde (gegen die Abweisung des Entlassungsgesuch gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 26. April 2013 [Urk. 96]), welche in der Folge allerdings nicht eingereicht wurde, zum einen für gerechtfertigt, weil deren vorsorgliche Ausarbeitung angesichts der kurzen Beschwerdefrist nachvollziehbar und mit Blick auf den ausdrücklichen Wunsch der Kinder (Urk. 121/1, 4: E-Mails des Gesuchsgegners vom 7. und 8. Mai 2013) auch angemessen gewesen sei. Zum andern habe der Gesuchsgegner im Anschluss an den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz einen Strafantrag gegen die Kindesvertreterin C._____ eingereicht, weil diese sich angeblich der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses gegenüber einem der Kinder schuldig gemacht habe. Die Kindesvertreterin C._____ habe schliesslich von einer Beschwerde abgesehen und stattdessen aufgrund dieser neuen Vorkommnisse ein zweites Entlassungsgesuch bei der Vorinstanz gestellt, welchem dann stattgegeben wurde. Es erscheine sodann plausibel und nachvollziehbar, wenn die Kindesvertreterin ausführe, dass ein Teil der Ausführungen aus diesem Entwurf der Beschwerdeschrift in das erneute Entlassungsgesuch Eingang gefunden habe, und somit der bereits getätigte Aufwand im Wesentlichen auch nicht vergebens erfolgt sei (Urk. 232 S. 13 f.; Urk. 120 und Urk. 124). Vor Vorinstanz führte der Gesuchsgegner aus, die Behauptung der Kindesvertreterin C._____, am 9. Mai 2013 vier Stunden für eine Beschwerde ans Obergericht gebraucht zu haben, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerde nicht getätigt worden sei. Der Kindesvertreterin sei am 30. April 2014 bekannt
- 13 gewesen, dass der Gesuchsgegner bzw. das Kind I._____ eine Strafanzeige gegen sie wegen Berufsgeheimnisverletzung erhoben habe. Es wäre angebracht gewesen, die Tätigkeit einzustellen bzw. nicht vier Stunden für eine Beschwerde, die sie nicht einreiche, aufzuwenden. Diese vier Stunden erschienen als vollkommen unverhältnismässig und unbegründet (Urk. 206 S. 2). Im Beschwerdeverfahren wird dann - in Anlehnung an die vorinstanzliche Begründung - neu auf das Entlassungsgesuch Bezug genommen und namentlich kritisiert, dass dieses bloss fünf Seiten umfasse und auch nicht ersichtlich sei, welche Teile der Beschwerde die Kindesvertreterin für ihr Entlassungsgesuch verwendet haben solle, weshalb die entsprechende vorinstanzliche Auffassung nicht Stand halte (Urk. 231 S. 4). Letzteres hätte der Gesuchsgegner jedoch bereits vor Vorinstanz vorbringen können und müssen, nachdem ihm die entsprechenden Ausführungen der Kindesvertreterin C._____ in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2014 zur Kenntnis gebracht worden waren (Urk. 214 S. 3 f.; Urk. 217; Urk. 232 S. 6 unten). Im Beschwerdeverfahren ist er damit nicht mehr zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit Schreiben vom 30. April 2013 teilte die Kindesvertreterin C._____ der Vorinstanz mit, dass sie heute von der Kantonspolizei ... erfahren habe, dass der Gesuchsgegner Strafantrag wegen Berufsgeheimnisverletzung gegen sie gestellt habe (Urk. 98; dieses Schreiben wurde im Übrigen nicht in Rechnung gestellt [vgl. Urk. 154 S. 4 unten]). Die Frist für die Einreichung der Beschwerde gegen die Abweisung ihres ersten Entlassungsgesuches vom 23. April 2013 gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 26. April 2013 (Urk. 92 und 96), welche die Kindesvertreterin C._____ am 30. April 2013 in Empfang genommen hatte (Urk. 104), lief am 10. Mai 2013 ab. Es ist schwerlich nachvollziehbar, weshalb sie am 9. Mai 2013, nachdem sie einerseits von der Strafanzeige gegen sie Kenntnis hatte und andererseits davon ausgehen musste, dass kein direkter persönlicher Kontakt zwischen ihr und den Kindern mehr möglich war (vgl. Urk. 120 S. 3-5), noch vorsorglich eine, ihrer Ansicht nach ohnehin aussichtslose Beschwerde (vgl. Urk. 121/2, 4) gegen die Ablehnung ihres Entlassungsgesuchs ausarbeitete, welche sie dann nicht einreichte. Vielmehr hätte sie sich bei sorgfältiger und kostenbewusster Mandatsausübung auf die Ausarbeitung des zweiten Entlassungsgesuchs beschränken können und müssen, zumal die (gewichtigen) Noven (Straf-
- 14 anzeige gegen sie und Verweigerung persönlicher Gespräche mit den Kindern durch diese und den Gesuchsgegner) im Beschwerdeverfahren keine Beachtung hätten finden können (vgl. Art. 326 ZPO), was der Kindesvertreterin C._____ denn auch bewusst war. Zudem strebte sie nun auch die Entlassung als Kindesvertreterin des jüngsten Kindes I._____ an (Urk. 120 S. 5). Bereits aus diesem Grund erweist sich der für den Beschwerdeentwurf am 9. Mai 2013 getätigte vierstündige Aufwand (Urk. 154 S. 5) als nicht gerechtfertigt und ist daher auch nicht zu entschädigen. Ob der Inhalt des Beschwerdeentwurfs tatsächlich (in massgeblichem Umfang) Eingang in das Entlassungsgesuch fand, kann dahingestellt bleiben. Immerhin wurden für dieses (zweite) Entlassungsgesuch vom 15. Mai 2013 (Urk. 120) auch drei Stunden verrechnet (Urk. 154 S. 5). Mit Blick auf die massgeblichen Noven (Strafanzeige und verweigerter persönlicher Kontakt zu den Kindern), welche zum abermaligen Entlassungsersuchen der Kindesvertreterin führten, scheint solches jedoch nicht massgeblich der Fall gewesen zu sein. Zudem ist der Beschwerdeentwurf vom 9. Mai 2013 nicht aktenkundig. Dass die Kinder und der Gesuchsgegner als juristische Laien (in Verkennung der Novenproblematik) ausdrücklich eine Beschwerde wünschten (Urk. 121/1, 4; Urk. 120 S. 3 f.; Urk. 214 S. 4), ändert selbstredend nichts, weil es der juristisch gebildeten Kindesvertreterin C._____ oblag, den rechtlich erfolgversprechenden und kostengünstigsten Weg mit Blick auf die angestrebte Entlassung zu verfolgen. In diesem Licht rechtfertigt es sich - entgegen der Vorinstanz -, den geltend gemachten Stundenaufwand um den vierstündigen Aufwand für die Ausarbeitung des Beschwerdeentwurfs vom 9. Mai 2013 (Urk. 154 S. 5) zu kürzen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO den angefochtenen Entscheid durchaus auch auf dessen Angemessenheit hin zu überprüfen hat, wenngleich dabei nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessenentscheid des Vorderrichters einzugreifen ist. Die Unangemessenheit wurde vom Gesuchsgegner hier denn auch zumindest sinngemäss gerügt (Urk. 231 S. 3 f.). Vorliegend ist der erwähnte Auf-
- 15 wand, wie dargetan, jedoch klar als nicht notwendig zu bezeichnen. Zudem klärte die erste Instanz hier den Sachverhalt offensichtlich zu wenig genau ab. Am 2. März 2013 verbuchte die Kindesvertreterin C._____ einen Aufwand von 2,25 h für einen Kinderbesuch beim Gesuchsgegner in ..., inklusive Weg (Urk. 154 S. 3). Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Kindesvertreterin C._____ anlässlich dieses Kinderbesuchs auch ein spontanes Mittagessen bei der Familie mit dem Zeitaufwand von einer Stunde verbucht habe (Urk. 206 S. 2 RZ 6; Urk. 231 S. 4 RZ 11 f.). Die erste Instanz erwog, die Kindesvertreterin verweise zu den verbuchten insgesamt 2.25 Stunden Zeitaufwand auf das anonymisierte Gesprächsprotokoll (act. 208/18/5) und erläutere hierzu, dass die Besprechung um 11.00 Uhr begonnen und - nach je einem Gespräch mit den älteren vier Kindern bis um zirka 12.45 Uhr gedauert habe, woraufhin sie eine rund 15-minütige "Pause" während des Mittagessens mit allen Kindern gemeinsame verbracht habe, namentlich aber auch, um sich ein Bild von I._____ zu machen. Nachfolgend sei noch ein kurzes Gespräch mit dem Gesuchsgegner persönlich erfolgt, worauf sie um zirka 13.15/13.20 Uhr im Büro eingetroffen sei. Die unbestritten gebliebenen und belegten Ausführungen der Kindesvertreterin erschienen glaubhaft und nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des Weges von je 15 Minuten sei nicht ersichtlich, weshalb nur ein Arbeitsaufwand für 1.25 Stunden für diesen Kinderbesuch hätte verbucht werden dürfen. Die 2.25 Stunden Zeitaufwand seien nachvollziehbar, ausgewiesen und angemessen (Urk. 232 S. 14 f.). Der Gesuchsgegner kritisiert, das Mittagessen habe nicht bloss 15 Minuten, sondern eine ganze Stunde gedauert, was er sinngemäss bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hatte (Urk. 206 S. 2 Rz. 6). Neu und damit im Beschwerdeverfahren in nicht zulässiger Weise (Art. 326 Abs. 1 ZPO) hält der Gesuchsgegner dafür, dass ein Mittagessen mit fünf Kindern nicht innert 15 Minuten abgehalten werden könne, dürfte allgemein bekannt sein. Es werde daher daran festgehalten, dass der Kindesvertreterin nur 1.25 Stunden für den Besuch anzurechnen seien (Urk. 231 S. 4 Rz. 12). Gestützt auf das interne Gesprächsprotokoll der Kindesvertreterin vom 2. März 2013 (Urk. 208/18/5) ist jedenfalls belegt, dass sie mit den vier älteren Kin-
- 16 dern je ein Gespräch führte. Jenes mit E._____ begann um 11.00 Uhr, jenes mit F._____ um 11.40 Uhr, jenes mit H._____ um 12.04 Uhr und jenes mit G._____ um 12.19 Uhr. Das Ende dieses letzten Gesprächs geht aus dem Protokoll nicht hervor. Die Kindesvertreterin sagt, diese Besprechung habe zirka bis 12.45 Uhr gedauert (Urk. 214 S. 5). Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass auch dieses Gespräch mindestens 15 Minuten dauerte. Unter Berücksichtigung von je 15 Minuten für den Weg, was nicht kritisiert wurde, wären von den gesamthaft geltend gemachten 2.25 Stunden höchstens noch 20 Minuten offen. Wie lange das gemeinsame Mittagessen tatsächlich dauerte, ist nicht von Bedeutung. Klar ist demgegenüber, dass die Teilnahme der Kindesvertreterin an diesem Essen sicherlich auch der Beobachtung des Kleinkindes I._____ sowie der Gesamtfamilienstimmung dienlich war. Es besteht jedenfalls mit der Vorinstanz kein Grund, den insgesamt geltend gemachten angemessenen und ausgewiesenen Aufwand von 2.25 Stunden zu kürzen. Was den aufgeführten Aufwand von 8.25 Stunden für die Instruktionsverhandlung bei der Vorinstanz vom 4. März 2013, inklusive Weg Büro-Gericht-Büro, anbelangt (Urk. 154 S. 3), führte die erste Instanz aus, wie dem Protokoll zu entnehmen sei, habe die Verhandlung um 8.15 Uhr begonnen und um 16.15 Uhr geendet, was inklusive einer Wegstrecke von zumindest 30 Minuten bereits einen Zeitrahmen von 8.5 Stunden ergebe. Die aufgeführten 8.25 Stunden seien nicht übersetzt, sondern gerechtfertigt (Urk. 232 S. 15). Wie bereits vor Vorinstanz moniert der Gesuchsgegner, nach siebenstündiger Instruktionsverhandlung am Bezirksgericht Hinwil habe die Kindesvertreterin C._____ nicht noch 1.25 Stunden Wegzeit zum Gericht Hinwil und zurück. Ihr Büro bzw. ihr Wohnort sei gleich fünf Minuten (zu Fuss und mit dem Auto) entfernt. Sie habe dabei das Fahrzeug benutzt. Die Vorinstanz gehe indessen davon aus, dass die Verhandlung (inklusive einer Wegstrecke von mindestens 30 Minuten) 8,5 Stunden gedauert habe. Neu macht er geltend, dabei habe die Vorinstanz vergessen, dass am Mittag eine längere Pause stattgefunden habe. Das Mittagessen könne nicht aufgeschrieben werden, umso weniger zumal die Kindesvertreterin C._____ ihren Arbeitsort gleich um die Ecke habe. Aus diesen Gründen werde an einer Verhandlungszeit
- 17 von sieben Stunden und einem Hin- und Rückweg von maximal 10 Minuten festgehalten (Urk. 206 S. 2 Rz. 7; Urk. 231 S. 4 f. Rz. 13 f.). Die Instruktionsverhandlung begann um 8.15 Uhr (Prot. I S. 78). Es ist, wie die Kindesvertreterin einwandte, nachvollziehbar, dass sie vorzeitig um 7.45 Uhr von zu Hause aufbrach, da ein Anwalt ein Erscheinen auf die letzte Minute oder gar ein Zuspätkommen wegen Unvorhergesehenem nicht verantworten könne (Urk. 214 S. 6). Laut massgeblichem Protokoll der Erstinstanz endete die Verhandlung um 16.15 Uhr (Prot. I S. 130; Urk. 214 S. 6). Sie dauerte also acht Stunden, wobei offenbar zwei Verhandlungsunterbrüche stattfanden deren Dauer aus dem Protokoll jedoch nicht hervorgeht (Prot. I S. 130). Die Behauptung des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren, wonach am Mittag eine längere (nicht zu vergütende) Pause stattgefunden habe, ist neu und damit unzulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO: grundsätzlich umfassendes Novenverbot im Beschwerdeverfahren, ausserdem ist nicht davon auszugehen und wurde auch nicht geltend gemacht, dass dieses Vorbringen erst durch die vorinstanzliche Entscheidbegründung veranlasst worden sei [Art. 99 BGG analog]; Urk. 245 S. 3). Es muss daher von einer achtstündigen Dauer der Instruktionsverhandlung ohne (nicht zu entschädigende) längere Mittagspause ausgegangen werden. Dazu kommen die halbe Stunde vor der Verhandlung sowie die 20 Minuten nach der Verhandlung für den Weg zum Gesuchsgegner, wo nach der Verhandlung ein Kurzbesuch der Kindesvertreterin stattfand (Urk. 154 S. 3; Urk. 214 S. 6). Der geltend gemachte Aufwand von 8.25 h ist daher gerechtfertigt und die Beschwerde in diesem Punkt nicht begründet. Weiter kritisiert der Gesuchsgegner, wie bereits vor Vorinstanz, die getätigten Aufwände wie Gespräche, Telefonate, E-Mailkorrespondenzen mit Lehrern der Kinder, nachdem die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 13. März 2013 (Urk. 48) ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und Zuteilung der Obhut beantragt und damit diese Frage an den Gutachter "delegiert" habe (Urk. 206 S. 2 Rz. 8; Urk. 231 S. 5 Rz. 15). Die Vorinstanz erwog, dass die Kindesvertreterin selbstredend mit einem Gutachtensauftrag - welcher im Übrigen aufgrund der Beschwerde des Gesuchsgegners erst am 7. Mai 2013 und damit nach den bean-
- 18 standeten Tätigkeiten habe in Auftrag gegeben werden können (Urk. 112) - nicht irgendwelche ihr als Kindesvertreterin zustehende Pflichten und Aufgaben an den Gutachter delegieren könne (Urk. 232 S. 15). Die Optik der beiden Institutionen Gutachten/Kindesvertretung ist eine ganz andere. Bei der Kindesvertretung steht die Übermittlung der sorgfältig und umfassend abgeklärten subjektiven Meinung des vertretenen Kindes im Zentrum (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., 2013, Art. 300 N 5 mit Hinweisen). Die Vertretung hat die wohlverstandenen Interessen des Kindes zunächst in geeigneter Weise in Erfahrung zu bringen und alsdann die angebrachten prozessualen Schritte in die Wege zu leiten. Die Vertretung soll den Interessen des Kindes im Verfahren eine Stimme geben. Das Gutachten klärt demgegenüber den mit Blick auf das objektive und subjektive Kindeswohl massgeblichen Sachverhalt umfassend ab, so namentlich auch die Erziehungsfähigkeit der Eltern etc. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass sich die zu tätigenden Ermittlungen, insbesondere die Gespräche mit den Kindern, Eltern und sonstigen Dritten, wie Lehrpersonen etc. überschneiden können. Es liegt jedoch auf der Hand, dass sich die Kindesvertreterin C._____ nicht einfach darauf beschränken konnte, die Erstellung eines Gutachtens zu beantragen und dann untätig zu bleiben. Vielmehr waren eigene Aufwände nach wie vor angezeigt, nicht zuletzt nachdem das Gutachten schliesslich erst am 7. Mai 2013 tatsächlich in Auftrag gegeben werden konnte (Urk. 112). Zu Recht sah die erste Instanz hier von einer (im Übrigen nicht substantiierten) Honorarkürzung ab. Sodann rügt der Gesuchsgegner den für die Position vom 19. April 2013 ("Diverse Telefonate und E-Mail-Korrespondenz mit Beteiligten, Eingabe BG Hinwil") geltend gemachten zweistündigen Aufwand. Ein normaler Anwalt habe dafür 0.5 bis eine Stunde (Urk. 206 S. 3 Rz. 9; Urk. 231 S. 5 Rz. 16). Aufgrund der nachvollziehbar belegten entsprechenden Aufwände (Urk. 214 RZ. 8; Urk. 208/18/6/1-9) erachtete die erste Instanz den geltend gemachten Aufwand von zwei Stunden als glaubhaft und ausgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Aufwände hätten übersetzt gewesen sein sollen (Urk. 232 S. 16).
- 19 - Die Eingabe an das Bezirksgericht Hinwil vom 19. April 2013 umfasst knapp zwei Seiten und es wurden fünf Beilagen eingereicht (Urk. 83; Urk. 84/1-5). Dies allein rechtfertigt praxisgemäss jedenfalls eine Stunde Aufwand (30 Minuten pro Seite). Weiter vermochte die Kindesvertreterin C._____ darzutun und zu belegen, dass am 19. April 2013 zwischen 09.28 Uhr und 16.07 Uhr insgesamt neun E- Mails in Sachen A._____ (samt Terminverschiebung betreffend ein Gespräch mit den Kindern) flossen. Sie war mithin über den ganzen Tag verteilt immer wieder mit diesem Mandat befasst (Urk. 214 S. 7 f.; Urk. 208/18/6/1-9). Vor diesem Hintergrund ist der zweistündige Aufwand - mit der Vorinstanz - nicht zu beanstanden. Ferner hält der Gesuchsgegner die Position vom 9. Mai 2013 - betreffend ein zweistündiges Elterngespräch mit der Gesuchstellerin - für unhaltbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gespräch so lange gedauert habe. Zu diesem Zeitpunkt seien derart lange Gespräche überhaupt nicht mehr notwendig gewesen. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner bestätigt, dass sie maximal 15 Minuten mit der Kindesvertreterin C._____ gesprochen habe. Die restliche Zeit hätten sie gemeinsam ein Glas Wein getrunken und Frauengespräche geführt. Die Vorinstanz übernehme die Darstellung der Kindesvertreterin undurchdacht und ohne sie einer kritischen Würdigung zu unterziehen (Urk. 206 S. 3 Rz. 10; Urk. 231 S. 5 Rz. 17). Die Kindesvertreterin hielt dafür, die Gesuchstellerin habe ihr am Telefon völlig aufgelöst von neuen Zwischenfällen zwischen ihr und dem Gesuchsgegner betreffend I._____ erzählt. Sie habe aufgrund der ihr notfallmässig erscheinenden Situation kurzfristig in ein Gespräch um 19.00 Uhr eingewilligt. Die Gesuchstellerin sei bis um zirka 22.00 Uhr bei ihr geblieben, wobei die Besprechung insgesamt zwei Stunden gedauert habe. Die neuen Vorkommnisse habe sie protokolliert und das bestmögliche Vorgehen mit Blick auf ihr Entlassungsgesuch abgewogen (Urk. 214 S. 8 f. Rz. 9). Die erste Instanz erachtete diese, unbestritten gebliebenen Ausführungen der Kindesvertreterin für nachvollziehbar und das Gespräch respektive den verbuchten Zeitaufwand unter den vorliegenden Umständen im Rahmen des Auftragsfeldes der Kindesvertreterin durchaus als angemessen (Urk. 232 S. 16).
- 20 - Vor Vorinstanz hat der Gesuchsgegner die Ausführungen der Kindesvertreterin C._____ in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2014 (Urk. 214 S. 8 f.), welche den Parteien gemäss Verfügung vom 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 217 und 218), nicht bestritten. Seine neuen Bestreitungen, dass er von einer angeblichen Notfallsituation nichts wisse, die Kindesvertreterin auch nicht beschrieben habe, was eine so kurze Terminvereinbarung rechtfertigen würde, es auch unüblich sei, dass ein Gespräch erst um 19 Uhr stattfinde und dann bis um 21 Uhr andaure und zudem der Umstand, dass die Kindesvertreterin selber vorbringe, sie sei bis um 22 Uhr (und erst noch an einem Feiertag) bei der Gesuchstellerin gewesen, darauf schliessen lasse, dass es sich dabei ausschliesslich um ein privates Treffen gehandelt habe (Urk. 231 S. 5 f. RZ 17), können im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urk. 245 S. 3). Vor dem Hintergrund der Problematik des (begleiteten) Besuchsrechts der Gesuchstellerin betreffend ihren jüngsten Sohn I._____ (Prot. I S. 132; Urk. 30 S. 19 ff; Urk. 31/10), erweisen sich die Vorbringen allerdings ohnehin nicht als stichhaltig. Zwar war der Kindesvertreterin C._____ im Zeitpunkt des Gesprächs mit der Gesuchstellerin vom 9. Mai 2013 der Kontakt zu den Kindern bereits verweigert worden (vgl. Urk. 121/1-7). Allerdings hatte sie ihr zweites Entlassungsgesuch vom 15. Mai 2013 (Urk. 120) noch nicht gestellt und, wie erwähnt, auch keine Beschwerde gegen die Ablehnung ihres ersten Entlassungsgesuchs erhoben. Sie war mithin immer noch im Amt als Vertreterin der fünf Kinder. Offenbar gab es Probleme mit dem Besuchsrecht der Gesuchstellerin betreffend I._____, welche, was mit Blick auf die vorliegenden Umstände nachvollziehbar erscheint, dringend erschienen. Es kann daher nicht gesagt werden, ein solches Gespräch sei in diesem Zeitpunkt nicht mehr nötig gewesen. Dass das Gespräch abends am Auffahrt-Donnerstag geführt wurde, ändert nichts. Es ist vielmehr der Kindesvertreterin zugute zu halten, dass sie sich auch an einem solchen Termin zur Verfügung stellte. Und schliesslich verrechnete die Kindesvertreterin nicht die ganzen drei Stunden des Besuchs, sondern nur die Dauer des relevanten Gesprächs von zirka zwei Stunden. An der substantiierten und nachvollziehbaren Schilderung der Kindesanwältin ändert auch das Schreiben der Gesuchstellerin vom 15. Oktober 2013 zuhanden des Obergerichts (im Rahmen der Beschwerde
- 21 gegen die erste Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertreterin C._____; Urk. 208/21) nichts, wonach lediglich die ersten 15 Minuten sehr spezifisch auf den Fall als Kinderanwältin bezogen gewesen seien und man danach bei einem Glas Wein über Gott und die Welt philosophiert habe. Angesichts der ganzen, in erster Linie für die (von den Kindern getrennte) Gesuchstellerin sehr einschneidenden Fallproblematik ist im Übrigen kaum nachzuvollziehen, dass das fallspezifische Gespräch nur gerade 15 Minuten gedauert haben sollte. Ob das Schreiben vom Gesuchsgegner aufgesetzt wurde (vgl. Urk. 214 S. 9), kann nach dem Gesagten dahingestellt bleiben. Es bleibt daher beim geltend gemachten diesbezüglichen zweistündigen Aufwand. Schliesslich beanstandet der Gesuchsgegner pauschal den Aufwand, den die Kindesvertreterin C._____ im Zusammenhang mit dem Verarbeiten und Weiterleiten von einem Dutzend Berichten von Frau J._____ gehabt habe. J._____ sei eine der besten Freundinnen der Gesuchstellerin und lobe diese in ihren Berichten in den höchsten Tönen. Die unreflektierte Weiterleitung derartiger Korrespondenzen falle definitiv nicht in den Aufgabenbereich einer Kindesvertreterin (Urk. 206 Rz. 11; Urk. 231 S. 6 Rz. 18). Die Vorinstanz hat hierzu richtig erwogen, dass es der Kindesvertreterin frei stehe und gerade in ihrer Pflicht und Verantwortung als Kindesvertreterin liege, Stellungnahmen und Berichte einzureichen, wo das Kindeswohl es gebiete. Es liege auf der Hand, dass dabei sowohl Personen aus dem Umfeld der Gesuchstellerin als auch des Gesuchsgegners involviert würden (Urk. 232 S. 16 f.). Auch der diesbezügliche Aufwand war somit gerechtfertigt, insbesondere zumal es in den fraglichen Berichten hauptsächlich um die Ausübung des (begleiteten) Besuchsrechts der Gesuchstellerin mit I._____ ging, welcher seine Meinung noch nicht äussern kann, weshalb hier auf Beobachtungen zurückgegriffen werden musste. Zusammengefasst ist der von der Kindesvertreterin C._____ geltend gemachte Aufwand von 75.40 Stunden (Urk. 154 S. 5) somit um vier Stunden (für die nicht erforderliche vorsorgliche Ausarbeitung der Beschwerde) und damit auf 71.40 Stunden zu kürzen. Zwar erscheint ein solcher Aufwand für eine Kindesvertretung in einem summarischen Eheschutzverfahren, welche sogar noch vorzeitig
- 22 beendet wurde, in der Tat als hoch. Allerdings kann bei keiner der in der Honorarnote aufgeführten Position gesagt werden, dieser konkrete Aufwand sei nicht nötig gewesen oder dafür sei zu viel Zeit aufgewandt worden. Insbesondere erscheint der Aufwand, welcher im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Weiterleitung von Berichten von J._____ betrieben wurde, nicht unangemessen hoch (total zirka 2,5 Stunden). Sodann verrechnete die Kindesvertreterin C._____ auch für ihre Rechtsschriften einen jeweils durchaus angemessenen Aufwand (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A. 2013, Art. 95 N 27, wonach es Sache des Gerichts ist, die Aufwendungen und Auslagen einer Kindesvertretung von Amtes wegen auf ihre Gesetzeskonformität zu prüfen). Was den von der Vorinstanz antragsgemäss entschädigten, vom Gesuchsgegner kritisierten Stundenansatz von Fr. 250.– anbelangt (Urk. 232 S. 18; Urk. 231 S. 7 Rz. 25), ist zu bemerken, dass die tiefen Ansätze für Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung die untere Grenze darstellen, da nicht einzusehen ist, weshalb die Kindesvertretung gegenüber ihren Berufskollegen und Berufskolleginnen, welche die Eltern vertreten, schlechter gestellt werden soll (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A. 2013, Art. 300 N 37 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend prozessieren die Parteien auf eigene Kosten und die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, vor allem auf Seiten des Gesuchsgegners gut, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz angemessen erscheint. Im Ergebnis ist der Kindesvertreterin C._____ somit - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - ein Nominalbetrag von Fr. 17'850.– (71.40 x Fr. 250.–) zu entschädigen. Hinzu kommen die nicht kritisierten Spesen von Fr. 286.30 (Urk. 154 S. 1) sowie Fr. 1'450.90 (8%) Mehrwertsteuern. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 19'587.20. 3.4. Kosten der Kindesvertreterin W._____ a) Der Erstrichter erachtete den von der mit Verfügung vom 24. Juni 2013 für die vier älteren Kinder bestellten Kindesvertreterin W._____ (vgl. Urk. 141) in
- 23 ihrer Honorarnote vom 18. Oktober 2013 geltend gemachten Aufwand von 11.8 Stunden (Urk. 197) für notwendig und angemessen und setzte die Entschädigung - unter Berücksichtigung der Barauslagen in der Höhe von Fr. 379.– für Kopien der umfangreichen Akten sowie 8% Mehrwertsteuerzuschlag - wie verlangt auf Fr. 2'958.10 fest. Wie die Kindesvertreterin W._____ zurecht ausgeführt habe, sei ein sorgfältiges Aktenstudium im vorliegenden Fall zwingend notwendig gewesen. Dass hierfür rund zehn Stunden benötigt worden seien, sei mit Blick auf die konkreten, von der Kindesvertreterin genannten (pathologischen) Umstände sowie vor dem Hintergrund, dass es sich zu diesem Zeitpunkt bereits um 151 Aktoren und ein 163 Seiten umfassendes Protokoll gehandelt habe, ohne weiteres nachvollziehbar und angemessen. Ein lediglich einstündiges Aktenstudium, wie dies der Gesuchsgegner fordere, wäre im vorliegenden Verfahren vor einer Kontaktaufnahme mit den Kindern geradezu verantwortungslos gewesen. Weiter habe zum Zeitpunkt des Aktenstudiums - dem 25. und 26. Juli 2013 - für die Kindesvertreterin keinerlei Anlass bestanden, davon auszugehen, dass die Kindesvertretung in naher Zukunft beendet werden oder das Verfahren eine derart andere (einvernehmliche) Richtung einschlagen könnte, wie dies in der Folge geschehen sei. Im Übrigen habe die Kindesvertreterin W._____ nach Erhalt entsprechender Hinweise und während der Beschwerdeverfahren betreffend ihre Bestellung für das Scheidungsverfahren ihren Aufwand richtigerweise auf ein Minimum reduziert (Urk. 197; Urk. 211; Urk. 232 S. 19 f.). b) Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass der geltend gemachte Aufwand von 10.1 Stunden nur für das Aktenstudium deutlich übersetzt sei und ein anderer Anwalt die Akten in rund einer Stunde durchgesehen hätte. Die Kindesvertreterin hätte ihr Aktenstudium auf die Kinderbelange beschränken können und müssen (Urk. 206 S. 4 f.; Urk. 231 S. 8 f.). c) Vorweg kann gänzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zwar hat sich die Kindesvertretung nur zu den Kinderbelangen im engeren Sinn (Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge, wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs, Kindesschutzmassnahmen) zu äussern, namentlich nicht auch zum Kindesunterhalt (Art. 300 ZPO e contrario). Allerdings
- 24 standen vorliegend gerade diese Kinderbelange im Vordergrund und wurde das Verfahren diesbezüglich höchst strittig geführt. Zudem hat sich die Kindesvertretung, um einer sorgfältigen Mandatsführung gerecht zu werden, ein vollständiges Bild der Familienverhältnisse zu machen. Wenn auch eher am Rand, so waren hier doch auch die finanziellen Verhältnisse und die Arbeitstätigkeiten der Kindeseltern von Interessen. Ein selektives Aktenstudium empfiehlt sich jedenfalls nicht, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die mit den vier von ihr vertretenen Kindern zu führenden Gespräche. Beim vorliegenden Akten- und Protokollumfang sowie im Hinblick auf die pathologischen Umstände rund um die Regelung der Kinderbelange erweist sich ein Aktenstudium von 10.1 Stunden ohne weiteres als nötig und angemessen. Dass dieses vor dem Erstkontakt mit den Kindern stattzufinden hat, bedarf keiner weiteren Worte. Die Kindesvertreterin W._____ wusste frühestens am 26. Juli 2013 aufgrund eines Telefonats, welches sie unmittelbar nach Vollendung des Aktenstudiums mit dem Gesuchsgegner zwecks Kontaktaufnahme mit den Kindern geführt habe (Urk. 211), dass das Verfahren möglicherweise ein schnelles einvernehmliches Ende nehmen könnte. Das Studium der Akten durch die Kindesvertreterin fand am 25. und 26. Juli 2013 statt (Urk. 197). Dass nach dem fraglichen Telefonat mit dem Gesuchsgegner vom 26. Juli 2013 noch Aktenstudium betrieben worden sei, hat der Gesuchsgegner nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Jedoch beschränkte sich der Aufwand der Kindesvertreterin W._____ nach diesem Telefonat in der Tat auf ein Minimum (vgl. Urk. 197). Es bleibt daher in diesbezüglicher Abweisung der Beschwerde bei der vorinstanzlichen Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'958.10 (Fr. 2'360.– [11.8 x Fr. 200.–] + Fr. 379.– Barauslagen + Fr. 219.10 [8% MwSt.]). Weil sich die Beschwerde des Gesuchsgegners diesbezüglich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigte sich die Einholung einer Stellungnahme der Kindesvertreterin W._____ (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.5. Kosten des Kindesvertreters Z._____ a) Der Erstrichter befand auch den vom mit Verfügung vom 24. Juni 2013 für das jüngste Kind I._____ bestellten Kindesvertreter Z._____ (vgl. Urk. 141) in
- 25 seiner Honorarnote vom 21. Oktober 2013 geltend gemachten Aufwand von 7.5 Stunden (Urk. 198 und 199) für vernünftig, angemessen und notwendig und setzte die Entschädigung - unter Berücksichtigung der Barauslagen in der Höhe von Fr. 510.– vornehmlich für Kopien der umfangreichen Akten sowie 8% Mehrwertsteuerzuschlag - wie verlangt auf Fr. 2'170.80 fest. Wie ausgeführt, handle es sich hier um äusserst umfangreiche Akten und Entscheide, welche der neu bestellte Kindesvertreter zur Vorbereitung und verantwortungsbewussten Wahrnehmung seiner Funktion als Kindesvertreter sorgfältig habe studieren müssen. Es sei richtig, dass der Kindesvertreter Z._____, der nur das jüngste Kind I._____ zu vertreten gehabt habe, hierfür etwas weniger Zeitaufwand habe aufbringen müssen, da er sich auf das 1.5-jährige Kind zu fokussieren gehabt habe und das Aktenstudium nicht im Hinblick auf eine Besprechung habe vornehmen müssen. So erscheine es namentlich auch vor dem Hintergrund, dass die Kindesvertreterin W._____ einen Zeitaufwand von 10.1 Stunden für das Aktenstudium verbucht habe, als angemessen, wenn der Kindesvertreter Z._____ hierfür einen Zeitaufwand von 5.7 Stunden benötige (Urk. 199; Urk. 232 S. 21 f.). b) Auch hier moniert der Gesuchsgegner den Zeitaufwand von 5.7 Stunden für das Aktenstudium und hält eine Stunde für angemessen, insbesondere nachdem der Kindesvertreter Z._____ nur ein Kleinkind habe vertreten müssen (Urk. 206 S. 5; Urk. 231 S. 9 f.). Mit der ersten Instanz erweist sich der beanstandete, für das Aktenstudium geltend gemachte Zeitaufwand ohne weiteres als angemessen. Es kann vollumfänglich auf die zitierten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen nichts beizufügen ist. Es bleibt daher bei der erstinstanzlichen Entschädigung von Fr. 2'170.80 (Fr. 1'500.– [7.5 x Fr. 200.–] + Fr. 510.– Barauslagen + Fr. 160.80 [8% MwSt]). Weil sich die Beschwerde des Gesuchsgegners auch hier als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigte sich die Einholung einer Stellungnahme des Kindesvertreters Z._____ (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.6. Kosten Gutachten a) Die Vorinstanz setzte die Kosten für das (abgebrochene) Gutachten antragsgemäss auf Fr. 4'950.– fest. Aus der Rechnung und namentlich der Stel-
- 26 lungnahme seitens des V._____ hierzu vom 5. Juni 2014 sei die Zusammensetzung der Aufwände ersichtlich. Insbesondere erschienen die vom Gesuchsgegner beanstandeten neun Stunden Aufwand für das Aktenstudium/Erstellen des Gutachtens als notwendig und seien mit den nachgereichten Aktenauszügen auch hinreichend belegt. Es sei nicht nur nachvollziehbar, sondern es werde auch von Seiten des Gerichts erwartet, dass die Gutachter sich in seriöser Art und Weise durch das Aktenstudium im Hinblick auf den Erstkontakt mit den zu begutachtenden Personen vorbereiten würden. Dass hierzu - bei den vorliegend sehr umfangreichen Verfahrensakten - ein Zeitaufwand von neun Stunden generiert werde, erscheine ohne Weiteres angemessen. Wie aus den Erläuterungen in der Stellungnahme seitens des V._____ hervorgehe, sei offenbar mit einem Tarmed Taxpunktwert von Fr. 266.– pro Stunde gerechnet worden. Dieser Ansatz sei nicht übersetzt, sondern entspreche vielmehr dem Standardtarif resp. dem Tarmed Taxpunktwert für Aufwände im Zusammenhang mit einem Gutachtensauftrag. Sowohl der Stundenansatz als auch der nachvollziehbar und den vorliegenden Umständen entsprechende Zeitaufwand seien nicht zu beanstanden, weshalb die Rechnung in der Höhe von Fr. 4'950.– nicht zu kürzen sei (Urk. 232 S. 24, 26; Urk. 215, Urk. 219, Urk. 227 und Urk. 228). b) Wie schon vor Erstinstanz (Urk. 223) beanstandet der Gesuchsgegner, einerseits seien Tätigkeiten vorgenommen worden, die bestritten würden - und falls tatsächlich erfolgt - nicht notwendig gewesen seien, andererseits seien 15.75 Stunden für die Ausarbeitung eines Gutachtens aufgewendet worden, was bei einem Totalbetrag von Fr. 4'950.– einen Stundenansatz von rund Fr. 315.– ausmachen würde. Dieser Ansatz sei zu hoch. Sodann sei ein Aufwand von neun Stunden für das Studium der Akten übersetzt. Diese neun Stunden seien für "Aktenstudium/Erstellung des Gutachtens" verrechnet worden, ohne dass überhaupt ein Erstgespräch mit dem Kindsvater bzw. der Kindsmutter stattgefunden habe. Vor dem Erstgespräch mit den Eltern sei es aber unnötig gewesen, bereits ein ganzes Gutachten abzufassen. Weiter betreffe die Position "Aktenstudium" vom 4. November 2013 die Verfügung betreffend die Mitteilung, dass kein Gutachten (mehr) zu erstellen sei. Es könne kaum davon ausgegangen werden, dass das Studium einer kurzen Verfügung 45 Minuten in Anspruch nehme. Unter dieser Position
- 27 seien maximal 10 Minuten zu berücksichtigen. Neu wird geltend gemacht, auch das Beiziehen von Akten benötige nicht derart viel Zeit, es sei denn, man müsste sie suchen. Suchaufwand könne indessen nicht entschädigt werden. Ferner wird daran festgehalten, dass der Stundenansatz anhand der Rechnung bzw. deren Begründung nicht nachvollziehbar sei. Insgesamt wende der V._____ ... für den Gutachtensauftrag 15.75 bzw. 18.55 Stunden auf, was bei einem Totalbetrag von Fr. 4'950.– einen Stundenansatz von rund Fr. 315.– oder Fr. 266.– ausmachen würde. Dieser Ansatz sei zu hoch und nicht nachvollziehbar, auch wenn er angeblich dem Tarmed Taxpunktwert für Gutachten entspreche. Es werde daher daran festgehalten, dass für die Kosten des Gutachtens pauschal Fr. 1'000.– für die erbrachten Leistungen als angebracht erschienen (Urk. 231 S. 10 f.; Urk. 223 S. 2). c) Der V._____ hält an zu entschädigenden Kosten für die Erstellung des Gutachtens im Umfang von Fr. 4'950.– fest. Wie im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 219 und 227) wird geltend gemacht, was die kritisierten neun Stunden "Aktenstudium/Erstellen des Gutachtens" anbelange, so sei nicht ein ganzes Gutachten abgefasst worden. Vielmehr sei eine Auslegeordnung erstellt worden, wozu die Akten gelesen würden. Aus Gründen der Effizienz würden die Akten sogleich schriftlich zusammengefasst. Abgefasst worden sei vorliegend die "Aktenmässige Vorgeschichte". Dieses Vorgehen gehöre zum allgemeinen Qualitätsstandard bei Begutachtungen, nicht zuletzt da solcherart vorbereitete Gutachten schneller zum Ziel führten. Der verrechnete zeitliche Aufwand von neun Stunden habe sich aus dem Umfang der Akten ergeben. Die Leistung von 45 Minuten betreffend das "Aktenstudium" vom 4. November 2013 setze sich aus der Lektüre der wesentlichen Akten und Auszüge (Scheidungskonvention der Eltern, Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Schreiben der Mutter an das BG Hinwil, Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil) zusammen, welche für das Bestätigungsschreiben vom 4. November 2013 an den Gesuchsgegner notwendig gewesen sei, welches dieser zuvor telefonisch angefordert habe. Sodann seien die wesentlichen Akten von Dr. med. D._____ und dem Psychologen K._____ auf eine mögliche Gefährdung des Kindeswohles überprüft worden. Die Überprüfung einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohles im Fall einer Sistierung des Gutachtens werde als wichtige Aufgabe für sie als Sachverständige erachtet. Die aufgewandte Zeit habe
- 28 deutlich über den verrechneten 45 Minuten gelegen. Betreffend den Stundenansatz der Gutachterin werde auf den diesbezüglich vom Auftraggeber unterzeichneten Gutachtensauftrag inklusive der darin vereinbarten Stundenansätze verwiesen (Urk. 242 S. 2 f.; Urk. 244/1, 2). d) Vorweg kann auf die zutreffenden erstinstanzlichen Überlegungen verwiesen werden (Urk. 232 S. 24). Dass das Aktenstudium von neun Stunden im vorliegenden Fall mehr als ausgewiesen ist, vor den Erstgesprächen mit den Beteiligten stattzufinden hatte und es aus Gründen der Effizienz Sinn macht, das Gelesene gerade für die in Gutachten eingangs üblicherweise enthaltene aktenmässige Vorgeschichte (vgl. Urk. 228) schriftlich zusammenzufassen, bedarf keiner weiteren Worte. Bei den 45 Minuten für das Aktenstudium vom 4. November 2013 (Urk. 219 S. 2) ging es offenbar nicht nur um das blosse Studium der (kurzen) Verfügung der Vorinstanz, wonach kein Gutachten (mehr) zu erstellen sei (Urk. 223 S. 2; vgl. auch Urk. 232 S. 7, Ziff. 1.4 mit Hinweis auf Prozess-Nr. FE130125), sondern auch der Scheidungsvereinbarung der Parteien, einer weiteren Verfügung sowie eines Schreibens der Gesuchstellerin an die Vorinstanz, was für die Verfassung eines Bestätigungsschreibens vom 4. November 2013 an den Gesuchsgegner, wie es von diesem offenbar gefordert wurde, notwendig gewesen sei (Urk. 227 S. 2). Sodann wurde durch die Sachverständigen mit Blick auf die Sistierung des Gutachtens eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls geprüft, was sicherlich jedenfalls im geltend gemachten zeitlichen Umfang nicht zu beanstanden ist. Gesamthaft erweist sich der angeführte Aufwand von 45 Minuten in diesem Licht als gerechtfertigt. Was den kritisierten Stundenansatz anbelangt, vermochte die Beschwerdegegnerin 3 diesen bereits vor Vorinstanz klar darzulegen (vgl. Urk. 227 S. 2: insbesondere Stundenansätze von Fr. 266.– gemäss aktuellem Tarmed Taxpunktwert für Gutachten im engeren Sinn und Fr. 240.– gemäss Tarmed-Ansatz für die Untersuchungen). Die aufgewandten Stunden von total 15.75 wurden detailliert aufgeführt und es wurde auch erklärt, dass davon 2,8 Stunden wegen der Leistungen der Oberärztin und des Psychologen doppelt verrechnet, mithin 18.55 Stunden aufgewandt worden seien (Urk. 219; Urk. 227 S. 2; vgl. auch Urk. 231
- 29 - S. 11). Zwar kann Urk. 244/2 (Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens vom 27. Mai 2013), worin die Stundenansätze und insbesondere der letztlich angewandte von Fr. 266.– im Voraus offengelegt und von der Vorinstanz auch akzeptiert wurden, im Beschwerdeverfahren mit Blick auf das umfassende Novenverbot (Art. 326 ZPO), keine Berücksichtigung mehr finden. Allerdings wurde seitens des Gesuchsgegners in keiner Weise näher substantiiert geschweige denn belegt, weshalb der angewandte Stundenansatz von Fr. 266.– zu hoch sein bzw. nicht dem Tarmed Taxpunktwert für Gutachten entsprechen sollte. Dem Rügeprinzip lebt der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner hier nicht genügend nach, weshalb es beim angefochtenen Entscheid bleibt. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen und es bleibt bei den von der ersten Instanz festgesetzten Kosten für das Gutachten über Fr. 4'950.–. 4. Kostenverteilung a) Die Vorinstanz erwog, sowohl bei der Abschreibung eines Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit als namentlich auch in familienrechtlichen Verfahren könnten die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c und e ZPO). Bei familienrechtlichen Verfahren könne bei der Kostenverteilung auf Billigkeitsgesichtspunkte wie insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt werden. Weil der Gesuchsgegner über deutlich bessere wirtschaftliche Verhältnisse als die Gesuchstellerin verfüge, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass er alleine für den Unterhalt der (fünf) Kinder der Parteien aufkomme, erscheine es angemessen, die Gerichtskosten zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Urk. 232 S. 25 mit weiteren Hinweisen). b) Der Gesuchsgegner rügt im Wesentlichen, vorliegend lägen keinerlei Gründe vor, welche die Kostenverteilung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 ZPO rechtfertigten. Die Prozesskosten seien den Parteien aus folgenden Gründen je hälftig aufzuerlegen: Zunächst hätten die Parteien im Rahmen ihrer Scheidungskonvention eine entsprechende Regelung vereinbart, wonach sie die Pro-
- 30 zesskosten im Eheschutzverfahren je hälftig teilen wollten. Für das Abweichen von der Kostenregelung im Sinne von Art. 106 ZPO müssten sodann auch in familienrechtlichen Verfahren besondere Gründe vorliegen, was hier nicht der Fall sei. Insbesondere liege kein sehr ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis zwischen den Parteien vor, zumal der Gesuchsgegner fünf Kinder alleine ernähren müsse. Überdies habe die Gesuchstellerin ihre Anträge im Eheschutzverfahren zurückgezogen. Der Klagerückzug falle unter Art. 106 Abs. 1 ZPO und nicht unter Art. 107 lit. e ZPO, womit die Prozesskosten eigentlich vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen gewesen wären. Der Gesuchsgegner sei aber, wie mit der Gesuchstellerin vereinbart, bereit, die Kosten hälftig zu übernehmen. Faktisch habe der Gesuchsgegner im Eheschutzverfahren im Übrigen obsiegt, weil seine Rechtsbegehren im Eheschutzverfahren weitgehend der Regelung in der Scheidungskonvention entsprächen (Urk. 231 S. 12-15). c) Nachdem die Gesuchstellerin sämtliche (materiellen) Anträge, über die das Eheschutzgericht noch zu entscheiden gehabt hätte, zurückgezogen hatte (Urk. 188), wäre das erstinstanzliche Eheschutzverfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO abzuschreiben gewesen. Die erste Instanz hätte das Verfahren mithin nicht zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO abschreiben sollen (Urk. 232 S. 8, 26 Dispositivziffer 1). Weil solches jedoch nicht angefochten wurde, hat es dabei sein Bewenden. Für die Regelung der Kostenfolge ist jedoch gleichwohl von der rechtlich korrekten Erledigung auszugehen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Dies ist unter anderem in familienrechtlichen Verfahren der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine "Kann"-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von
- 31 den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Angesichts dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handelt, ist deshalb davon auszugehen, dass die Kosten beim Klagerückzug grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen sind. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ist der Klagerückzug weder mit einem durch materielles Urteil abgeschlossenen Scheidungsverfahren vergleichbar, bei dem es allenfalls schwierig ist, von unterliegender und obsiegender Partei zu sprechen, noch lässt sich dies mit einer Scheidung auf gemeinsames Begehren vergleichen, wo die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von den Ehegatten gemeinsam veranlasst wird. Vielmehr hat die Gesuchstellerin das Eheschutzverfahren selber eingeleitet und letztlich auch wieder parteiautonom beendet (vgl. zum Ganzen: BGE 139 III 358 E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Vor diesem Hintergrund wären vorliegend die Kosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO eigentlich gänzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen gewesen. Nun zog diese aber ihr Eheschutzbegehren zufolge der von den Parteien am 17. Juli 2013 unterzeichneten Scheidungskonvention zurück, worin die Parteien denn unter anderem auch vereinbarten bzw. beantragten, das laufende Eheschutzverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens einstweilen zu sistieren und dann anschliessend zufolge Vergleichs abzuschreiben, wobei die Gerichtskosten beide Parteien je zur Hälfte tragen und die ausserrechtlichen Kosten gegenseitig wettzuschlagen seien (Urk. 234/2 bzw. Urk. 160 S. 3, Ziffer 12 Absatz 2). Darauf lässt sich der Gesuchsgegner nach wie vor behaften, indem er die hälftige Verteilung sämtlicher Kosten auf die Parteien beantragen lässt (Urk. 231 S. 2, Antrag Ziffer 2). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass sich auch mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien jedenfalls keine andere als die hälftige Kostenverteilung aufdrängen würde. Zwar verdient der Gesuchsgegner unbestrittenermassen ungleich mehr als die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 232 S. 25 mit Hinweisen: Gesuchsgegner: Fr. 13'766.– brutto im Monat zuzüglich 13. Monatslohn und Boni; Gesuchstellerin: Fr. 4'200.– brutto). Allerdings
- 32 hat er die alleinige elterliche Sorge über die fünf gemeinsamen Kinder und bestreitet deren Unterhalt alleine, da er keinerlei Kinderunterhaltsbeiträge seitens der Gesuchstellerin erhält, welche allerdings noch Betreuungsaufgaben für den jüngsten Sohn übernimmt (Urk. 232 S. 25 mit Hinweisen). Von einem sehr ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnis kann jedenfalls nicht die Rede sein. Zudem lagen vorliegend zu einem grossen Teil Kinderbelange im Streit (vgl. auch Kosten der Kinderprozessbeistandschaften, Kosten des abgebrochenen Gutachtens), welche wiederum gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO - unabhängig vom Prozessausgang - praxisgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen wären. In diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde ist Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2014 somit aufzuheben und es sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Sind, wie vorliegend, nur die Kostenfolgen (Kostenhöhe und Verteilung) angefochten (Art. 110 ZPO), handelt es sich im Beschwerdeverfahren um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 21'823.– (Fr. 30'559.60 auf den Gesuchsgegner laut angefochtenem Entscheid fallender Kostenteil abzüglich Fr. 8'736.65 Reduktionsantrag im Beschwerdeverfahren). Der Gesuchsgegner, der noch vorinstanzliche Kosten in der Höhe von Fr. 17'833.05 zu tragen hat (Fr. 35'666.10 : 2), unterliegt somit insgesamt zu zirka 60%. In diesem Umfang hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gesuchstellerin sind - mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen und es ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO sind im Übrigen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Dies gilt insbesondere auch betreffend die Kosten im Zusammenhang mit der Entschädigung der Kindesvertreterin C._____ (Beschwerdegegnerin 2), worin diese geringfügig unterliegt.
- 33 - Eine gesetzliche Grundlage für eine Parteientschädigung seitens des Staates besteht jedoch nicht. Auch ist der Gesuchsgegner im Umfang seines Unterliegens (90%) betreffend die Entschädigung der Kindesvertreterin C._____, gegenüber dieser nicht zur Leistung einer reduzierten Entschädigung zu verpflichten, zumal einer nicht durch einen Anwalt vertretenen Partei in der Regel für nicht übermässigen Aufwand keine Entschädigung zuzusprechen ist. Zu entschädigen wäre nur ein hoher Aufwand bei einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert. Dies gilt auch für einen Anwalt, der in eigener Sache prozessiert (Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.] DIKE-Kommentar zur ZPO, N 26 zu Art. 95 ZPO; BGE 110 V 132 E. 4d). Die vorliegende Honorarstreitigkeit erweist sich - zumindest aus Sicht der mit der Sache bestens vertrauten Kindesvertreterin C._____, welche in eigener Sache prozessierte - nicht als kompliziert und ein hoher Streitwert liegt auch nicht vor. Der Kindesvertreterin kann daher keine Entschädigung nach dem Anwaltstarif mit einer Reduktion zugesprochen werden. Mangels Substantiierung eines allfälligen Verdienstausfalls rechtfertigt sich auch die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung einer angemessenen reduzierten Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c; Botschaft ZPO, 7293) nicht. D._____ bzw. der V._____ (Beschwerdegegnerin 3) verlangte keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 242). Mangels wesentlicher Umtriebe wäre ihr im Übrigen auch keine solche zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinwil vom 25. Juli 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'587.20 Kosten Kindesvertreterin C._____
- 34 - Fr. 2'958.10 Kosten Kindesvertreterin W._____ Fr. 2'170.80 Kosten Kindesvertreter Z._____ Fr. 4'950.– Kosten Gutachten Fr. 35'666.10 Total
4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 60% dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag wird ihm nach Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben. Im Mehrumfang werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden im Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens und die Kindesvertreterin W._____ und den Kindesvertreter Z._____, sowie an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 35 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'823.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 10. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: se
Urteil vom 10. Februar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinwil vom 25. Juli 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.– festgesetzt.