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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.06.2014 RE140012

June 13, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,103 words·~11 min·3

Summary

Ausstandsbegehren

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher X._____

betreffend Ausstandsbegehren Beschwerde gegen die Beschlüsse der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2014 (BV140014-L/U) und vom 22. April 2014 (BV140014-L/U1)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Beschluss vom 25. März 2014 wies die Vorinstanz das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) gegenüber Bezirksrichter lic. iur. C._____ im Eheschutzverfahren EE120335- L ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wurde dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 11 S. 11 Dispositivziffern 1 und 2). Zudem wurde sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ablehnungsverfahren abgewiesen respektive die ihm für das Verfahren EE120335-L bewilligte unentgeltliche Rechtspflege für das Ablehnungsverfahren entzogen (Urk. 11 S. 10 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsteller nahm diesen Beschluss am 1. April 2014 in Empfang (Urk. 12). b) Im Nachgang zum Beschluss vom 25. März 2014 stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. April 2014 (am 3. April 2014 zur Post gegeben und am 7. April 2014 bei der Vorinstanz eingegangen) folgende Anträge (Urk. 15 S. 1, sinngemäss): Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäss der unentgeltlichen Rechtspflegeverfügung vom März 2013 und des Richterablehnungsantrags vom 04.02.2014 Antrag auf Aussetzung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde beim Obergericht Zürich, bis ein vom Gericht zu nennender Rechtsanwalt sich mit der Sache befasst hat Aufhebung der Gerichtskosten gemäss Beschluss vom 25. März 2014.

Mit Beschluss vom 22. April 2014 wurden die Anträge des Gesuchstellers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 16 S. 3 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsteller nahm diesen Beschluss am 26. April 2014 in Empfang (Urk. 17). 2. Mit Eingabe vom 28. April 2014 (am 29. April 2014 zur Post gegeben) erhob der Gesuchsteller gegen die Beschlüsse vom 25. März 2014 und 22. April 2014 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1 f. und S. 4):

- 3 - " Antrag in der Hauptsache: 1. Sorge der Zwillinge werden nach 20 Monaten Gerichtsverfahren endlich auf den Vater übertragen; 2. Sämtliche Anträge nach seiner Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 gestellt an den abgelehnten Richter werden umgehend stattgegeben; 3. Durch Entscheidungsverzögerung / Verfahrensverschleppung verursachen Behörden und Gerichtskosten, Kindzurückführungskosten nach der mutmasslichen Kindesentführung am 29.08.2013 sowie die Kosten der angefochtenen Beschlüsse; Wiederholungsanträge in der Gegenvorstellung vom 01.04.2014, Anlage: 1. Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäss der unentgeltlichen Rechtspflegeverfügung vom März 2013 und des Richterablehnungsantrags vom 04.02.2014 2. Aussetzung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde beim Obergericht Zürich, bis ein vom Gericht zu nennende Rechtsanwalt sich mit der Sache befasst hat 3. Aufhebung des Strafzettels, des Missbrauchs der Bezeichnung Gerichtsgebühren, zugestellt von Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich, Abrechnungsnummer …, Geschäftsnummer 11-BV140014, Anlage … Gemäss meiner Ausführungen in der Beschwerde 1. vom 05.02.2014 an den Präsidenten des Obergerichts Zürich, Anlage 2. vom 02.03.2014 an den Präsidenten des Obergerichts Zürich, Anlage und 3. gemäss des Beschlusses des Obergerichts vom 05.09.2012 – RU120042-O/U lehne ich Obergericht Zürich und Bundesgericht wegen Befangenheit, Voreingenommenheit, Parteilichkeit, Gestattung und Bewilligung 2 Klassen Gesellschaft (Beamte vs. normale Bürger) in Anlehnung an Vorschriften des europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Verstoss gegen Sinn und Zweck des gesetzlichen Richters ab … Es wird erneut gebeten, einstweilige Massnahmen gegen die unberechtigten Betreibungsandrohungen insbesondere 1. des Bundesgerichts, Betrag 600.00 CHF

- 4 - 2. des Verwaltungsgerichts, Betrag 2'060.00 CHF 3. des Sicherheitsdirektion, Betrag 1'628.00 CHF 4. weiterer Gerichtskosten von Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts, Betrag 990.00 CHF 5. des Bezirksgerichts, Betrag 2'000.00 CHF zu treffen."

Mit Schreiben der Kammer vom 6. Mai 2014 wurde der Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass sich seiner Eingabe vom 28. April 2014 nicht zweifelsfrei entnehmen lasse, ob er ein Rechtsmittel erheben wolle und wenn ja, welchen Entscheid er anfechten möchte. Ihm wurde Frist bis am 19. Mai 2014 angesetzt, um der Kammer mitzuteilen, ob er eine Beschwerde erheben wolle oder nicht. Sollte er sich innerhalb der Frist hierorts nicht melden, werde sein Schreiben vom 28. April 2014 als Beschwerde gegen die Beschlüsse der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. März 2014 (BV140014-L/U) und vom 22. April 2014 (BV140014-L/U1) entgegengenommen und behandelt werden (Urk. 24). Dieses Schreiben nahm der Gesuchsteller am 9. Mai 2014 in Empfang (Urk. 24 S. 3). Nachdem hierorts bis zum 19. Mai 2014 keine Stellungnahme des Gesuchstellers eingegangen war, wurde androhungsgemäss das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 24. Mai 2014 (am 26. Mai 2014 zur Post gegeben) bestätigte der Gesuchsteller, dass er an seiner Beschwerde festhalten wolle (Urk. 25). Er beantragte die unverzügliche Aufhebung der angefochtenen Strafe von Fr. 2'000.–, die mit ordentlichen Gerichtsverfahren und Gerichtsgebühren nichts zu tun haben würde. Zudem soll ein Rechtsanwalt auf Kosten der Staatskasse gemäss Beschluss vom März 2013 über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bestellt werden. 3. a) Zwischen den Parteien ist auf der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich beim Einzelgericht unter der Geschäfts-Nummer EE120335-L ein summarisches Verfahren betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge für ihre zwei noch

- 5 minderjährigen Kinder pendent, für welches Bezirksrichter lic. iur. C._____ zuständig ist. Da sich das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen den Richter des summarischen Verfahrens EE120335-L richtet, war das Ausstandsbegehren ebenfalls im summarischen Verfahren zu behandeln, weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung in den Beschlüssen vom 25. März 2014 und 22. April 2014, Urk. 21 S. 11 Dispositivziffer 5, Urk. 22 S. 3 Dispositivziffer 5). Der Gesuchsteller übergab seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. März 2014 am 29. April 2014 der Post (vgl. den an Urk. 20 angehefteten Briefumschlag). Da er diesen Beschluss bereits am 1. April 2014 entgegengenommen hat (Urk. 12), ist seine diesbezügliche Beschwerde verspätet. Die richterliche Erstreckung gesetzlicher Fristen ist nur zulässig, soweit das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht. Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Zu den gesetzlichen Fristen zählen namentlich die Rechtsmittelfristen. Die Beschwerdefrist ist demnach nicht erstreckbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.1 m.w.H.). Auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 25. März 2014 ist deshalb nicht einzutreten. Somit haben die damalige Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– sowie die Abweisung respektive der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Ablehnungsverfahren Bestand und werden in der Folge nicht weiter behandelt werden. b) Hingegen erhob der Gesuchsteller die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. April 2014 rechtzeitig. Im Folgenden wird daher nur auf diesen Beschluss einzugehen sein. Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. Insbesondere wird auch nicht auf Beschwerdeanträge eingegangen werden, welche sich nicht unmittelbar auf den angefochtenen Beschluss vom 22. April 2014 beziehen. So wird beispielsweise im vorliegenden Beschwer-

- 6 deentscheid betreffend Ausstandsbegehren nicht über die Zuteilung der elterlichen Sorge betreffend die unmündigen Kinder der Parteien entschieden werden. 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde die grundlegenden Anforderungen an den Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht genügend mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 22. April 2014 auseinander. Er führt in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret aus, wieso die beschliessenden Richter das Recht unrichtig angewandt oder wieso sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben. Er unterlässt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 2 ff.) konkret auseinanderzusetzen bzw. diese zum Ausgangspunkt seiner Kritik zu machen. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz zu Recht die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. April 2014 nicht als Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. März 2014 ans Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet hat, da aus seiner Eingabe klar hervor geht, dass er gegen den genannten Beschluss kein Rechtsmittel erheben wollte, da er dies für ein aussichtsloses Unterfangen hielt (Urk. 15 S. 2 oben). Sie war daher auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, den Gesuchsteller vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darauf aufmerksam zu machen,

- 7 dass eine allfällige Beschwerde direkt an das Obergericht des Kantons Zürich zu senden sei. Dies ging ohnehin bereits aus der korrekten Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 25. März 2014 hervor (Urk. 11 S. 11 Dispositivziffer 5). Daher wäre auch ein hierauf gestütztes Ausstandsbegehren gegen die Richter des Beschlusses vom 22. April 2014 als aussichtslos zu betrachten, sofern der Gesuchsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein solches hat stellen wollen, was unklar bleibt. So äussert er sich in seiner Beschwerdeschrift einerseits, dass er die "Unterschreiber" der angefochtenen Beschlüsse nicht wegen Befangenheit ablehne (Urk. 20 S. 2), andererseits bezeichnet er die Beschlussunterschreiber als voreingenommen, befangen und nicht unparteilich (Urk. 20 S. 3). Da somit die Beschwerdeschrift vom 28. April 2014 keine genügende Begründung aufweist, ist auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht einzutreten. 5. Auch auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen das gesamte Obergericht ist nicht einzutreten, da dieses ebenfalls unbegründet blieb. Ein genereller Verweis auf Ausführungen in Eingaben in anderen Verfahren genügt diesbezüglich nicht. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass das Obergericht des Kantons Zürich nicht über ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bundesgericht zu entscheiden befugt ist. 6. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsteller die sinngemäss für das Beschwerdeverfahren von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 7. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung.

- 8 b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen das gesamte Obergericht des Kantons Zürichs sowie das gesamte Schweizerische Bundesgericht wird nicht eingetreten. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 20 und 25, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 13. Juni 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen das gesamte Obergericht des Kantons Zürichs sowie das gesamte Schweizerische Bundesgericht wird nicht eingetreten. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 20 und 25, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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