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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2014 RE140005

March 6, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,481 words·~7 min·4

Summary

Eheschutz (Unentgeltliche Rechtspflege)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. März 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegnerin

betreffend Eheschutz (Unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 5. November 2013 (EE130060-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien haben am tt. Dezember 2007 geheiratet; sie haben keine gemeinsamen Kinder. Am 25. April 2013 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren ein. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2013 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz eine umfassende Trennungsvereinbarung (Urk. 24). Mit Urteil vom 5. November 2013 (Urk. 25) genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien (Disp.-Ziff. 1), ordnete die Gütertrennung per 25. April 2013 an (Disp.- Ziff. 2), legte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte auf (Disp.-Ziff. 3 und 4) und nahm vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung Vormerk (Disp.- Ziff. 5). Mit gleichzeitiger Verfügung wies die Vorinstanz (u.a.) das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 25 S. 3). Auf Verlangen des Klägers (Urk. 27 und 28) hat die Vorinstanz die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege nachträglich begründet (Urk. 29 = Urk. 32). b) Hiergegen hat der Kläger am 21. Februar 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 31). Er stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (dazu sogleich Erwägung 2.b): Die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 sei aufzuheben, soweit damit das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, und dem Kläger sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung korrekt hingewiesen wurde). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Die Beschwerdeschrift enthält an sich keine konkreten Anträge. Aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und insbesondere aus der Erklärung der

- 3 - Rechtsvertreterin des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach der Kläger mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht einverstanden sei (Urk. 28), kann jedoch der vorstehend wiedergegebene Antrag herausgelesen werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog, dem Kläger sei mehrfach Frist zur Einreichung diverser Unterlagen angesetzt worden. Trotz Hinweis auf das Ungenügen der bisher eingereichten Unterlagen habe sich der Kläger geweigert, weitere Belege einzureichen. Die Bedürftigkeit sei daher schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht ausdrücklich verweigert habe (Urk. 32 S. 5). Darüberhinaus sei der Kläger auch nicht als mittellos anzusehen. Ihm sei bis Februar 2013 ein Nettoeinkommen von Fr. 2'369.-- pro Monat und ab März 2014 ein solches von Fr. 4'700.-- (hypothetisch) anzurechnen. Diesem stehe ein monatlicher Bedarf von ca. Fr. 2'736.-- gegenüber. Unter Berücksichtigung eines Betrags von Fr. 500.-- zur freien Verfügung verbleibe ihm damit ab März 2014 ein Überschuss von ca. Fr. 1'464.-- pro Monat. Mit diesem könne der Kläger die ihn treffenden Gerichts- und Parteikosten innert absehbarer Zeit leisten (Urk. 32 S. 6-10). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er habe sich nicht geweigert, weitere Belege einzureichen. Er habe das Gericht darauf hingewiesen, dass er seit bald einem Jahr über kein regelmässiges Einkommen und auch nicht über ein privates Konto verfüge. Er habe sich auch nicht geweigert, die Gerichtskosten zu bezahlen, sondern habe im Moment nicht die Möglichkeit dazu. Entgegen der angefochtenen Verfügung sei er auch nicht Gärtner und habe nie als sol-

- 4 cher gearbeitet. Er sei seit November 2013 arbeitslos. Derzeit versuche er, sich wieder selbständig zu machen. Er sei gerne bereit, die Kosten zu einem späteren Zeitpunkt abzuzahlen (Urk. 31). d) Die vorinstanzliche Erwägung, dass sich der Kläger geweigert habe, weitere Unterlagen einzureichen, ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde zutreffend: Im Protokoll der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 ist vermerkt, dass der Kläger vom Gericht darauf hingewiesen wurde, dass noch Unterlagen (Kontoauszüge und Steuererklärungen) fehlen würden, und der Kläger daraufhin erklärt habe, dass er bereits alles eingereicht habe, was er besitze, und er dem Gericht keine weiteren Unterlagen mehr einreichen werde (Vi-Prot. S. 15). Ob der Kläger damals die fraglichen Kontoauszüge und Kopien der Steuererkärungen besass, ist unerheblich, denn solche Unterlagen hätte er sich problemlos wieder beschaffen können; seine Erklärung, keine weiteren Unterlagen einreichen zu wollen, war daher ohne weiteres als Weigerung anzusehen. Damit ist es zutreffend, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte. e) Darüber hinaus hat der Kläger auch keine konkreten Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend seine finanzielle Leistungsfähigkeit erhoben. Dass dem Kläger ab März 2014 ein Einkommen von Fr. 4'700.-monatlich netto anzurechnen sei und ihm damit ein genügender Überschuss zur Zahlung der ihn treffenden Prozesskosten verbleibe, wurde nicht als unzutreffend bzw. unzulässig gerügt. Dass er in der Vergangenheit kein regelmässiges Einkommen erzielt habe und seit November 2013 arbeitslos sei (wobei letzteres im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte; Art. 326 ZPO), stellt keine Beanstandung der vorinstanzlichen Erwägung dar, dass es ihm möglich und zumutbar sei, ab März 2014 (mithin, aus Sicht der Verfügung vom 5. November 2013, nach einer Übergangsfrist von knapp vier Monaten) ein Einkommen von Fr. 4'700.-- zu erzielen. Hierzu wäre auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger freiwillig auf die Erzielung eines höheren Einkommens verzichtet hat (Vi-Prot. S. 11: er arbeite nicht zusätzlich, weil er nicht mehr zum Leben brauche), von einer um das Armenrecht ersuchenden Person jedoch zu fordern ist, dass diese ihre Möglichkeiten, den Prozess selber zu finanzieren, ausschöpft. Da sodann auch

- 5 die vorinstanzliche Bedarfsberechnung mit keinem Wort beanstandet wurde, bleibt es beim vorinstanzlich errechneten Überschuss von monatlich Fr. 1'463.--. Ebenso bleibt es schliesslich dabei, dass der Kläger mit einem solchen Überschuss die ihn treffenden Gerichts- (Fr. 1'600.--) und Anwaltskosten (von der Vorinstanz auf ca. Fr. 4'300.-- geschätzt) innert einer Frist von weniger als fünf Monaten abbezahlen könnte. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 21). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

- 6 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 31, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 6. März 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 31, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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