Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE130023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 8. November 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. Juli 2013 (EE130056-I)
- 2 - Erwägungen: Da vorliegend die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat und die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde von der Beurteilung der in der Hauptsache angehobenen Berufung abhängt (Parallelverfahren LE130055), erscheint es zweckmässig, das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE130055 vereinigt, unter jener Prozessnummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Zürich, 8. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: se
Beschluss vom 8. November 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE130055 vereinigt, unter jener Prozessnummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.