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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.05.2013 RE130006

May 2, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·820 words·~4 min·4

Summary

Vollstreckung, Ausweisung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE130006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Vollstreckung Ausweisung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. März 2013 (EE130020-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. März 2013 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 2 f.): " 1. Das Gemeindeammannamt C._____ wird angewiesen, auf erstes Verlangen der klagenden Partei die Verpflichtung der beklagten Partei gemäss Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 18. Februar 2013 zu vollstrecken, dem Kläger den Zutritt zur ehelichen Wohnung am … [Adresse] zu verschaffen und die Beklagte aus der Wohnung auszuweisen. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der klagenden Partei vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. 2. (Schriftliche Mitteilung.) 3. (Rechtsmittelbelehrung.) 4. Diese Verfügung ist vollstreckbar."

2. a) Mit Eingabe vom 13. März 2013 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 4. März 2013 (Geschäfts-Nr. EE130020) nichtig ist. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners."

Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). b) Mit Verfügung vom 15. März 2013 wurde folgendes entschieden (Urk. 6 S. 5 f.): " 1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei ihrer Beschwerde in Bezug auf die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. März 2013 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird gutgeheissen und die Vollstreckung der genannten Verfügung wird daher aufgeschoben.

- 3 - 2. (Schriftliche Mitteilung.) 3. (Rechtsmittelbelehrung.)"

3. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2013 wurde das Verfahren betreffend Vollstreckung der superprovisorischen Massnahmen als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 11 S. 5 Dispositivziffer 1), weshalb dieses Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben ist. 4. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Zustellung der Verfügung vom 21. Februar 2013, welche unter anderem der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2013 zugrunde liegt, gravierend verletzt hat. Die Heilung des Mangels wäre im Beschwerdeverfahren nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeinstanz in Tatsachenfragen zudem nicht die gleiche Kognition wie die Vorinstanz hat. Deshalb wäre die Verfügung vom 21. Februar 2013 aufzuheben und das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen (vgl. Urk. 6 S. 4 f., vgl. dazu BGE 133 I 98, Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2013 vom 20. März 2013 E. 2 sowie auch BGE 138 I 484). Es rechtfertigt sich daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. auf eine Kostenerhebung zu verzichten (§ 200 GOG). Vorliegend besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Parteien (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 107 N 26 m.w.H.; Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 107 N 25). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 8 bis 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se

Beschluss vom 2. Mai 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 8 bis 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangssch... 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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