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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2012 RE120003

May 22, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·639 words·~3 min·4

Summary

Eheschutz (Kostenregelung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE120003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 22. Mai 2012

in Sachen

Stadt A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Sozialbehörde der Stadt A._____

gegen

1. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 2. C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Eheschutz (Kostenregelung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. März 2012 (EE120011)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 22. März 2012 im summarischen Verfahren eine Verfügung, mit der es das Eheschutzverfahren zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin als durch Rückzug erledigt abschrieb. Die mit dieser Verfügung festgesetzten Kosten wurden der Sozialbehörde der Stadt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auferlegt. Diese Verfügung wurde den Parteien zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet (Urk. 13). Die schriftliche Begründung (Urk. 17) wurde ihnen auf Ersuchen der Beschwerdeführerin (Urk. 15) zugestellt, dieser am 18. April 2012 (Urk. 18/3). Mit Eingabe vom 7. Mai 2012, zur Post gegeben am 8. Mai 2012, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2012, mit dem Antrag, es sei die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Urk. 19). 2. Die Beschwerdeführerin ficht einzig den Kostenentscheid der Vorinstanz an. Das zulässige Rechtsmittel hierfür ist die Beschwerde (Art. 110 ZPO). Da sich die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid richtet, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz trifft zu (vgl. Urk. 20 S. 4, Disp.-Ziff. 6). Vorliegend endete die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin am 30. April 2012. Die am 8. Mai 2012 zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Als solche hat sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den anderen Parteien/Beteiligten erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Dementsprechend sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 140.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin (gegen Empfangsschein) − den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin (je unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, je gegen Empfangsschein) − das Bezirksgericht Dietikon − die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann versandt am: se

Beschluss vom 22. Mai 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 140.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Beschwerdeführerin (gegen Empfangsschein)  den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin (je unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, je gegen Empfangsschein)  das Bezirksgericht Dietikon  die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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