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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.02.2012 RE110014

February 2, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·539 words·~3 min·4

Summary

Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE110014-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 2. Februar 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. November 2011 (EE110121)

- 2 - Da die Vorinstanz das Verfahren betreffend Eheschutz mit Verfügung vom 4. November 2011 infolge Rückzugs der Klage durch die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) abschrieb (Urk. 18), da diese Verfügung der Klägerin am 9. November 2011 zugestellt wurde (Urk. 16) und damit die Beschwerdefrist am 21. November 2011 ablief (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), da die Klägerin gegen das Urteil vom 4. November 2011 zwar mit Eingabe vom 21. November 2011 Beschwerde erhob, diese jedoch erst am 25. November 2011 der schweizerischen Post übergab (Urk. 17: eingegangen am 28. November 2011, Poststempel 25. November 2011), da Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 ZPO), da die Beschwerde damit verspätet ist und demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da ausgangsgemäss der Klägerin die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Beschluss vom 2. Februar 2012 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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